Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903; zuletzt 8 Ob 607/92). Dies muss auch dann gelten, wenn der der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt stirbt oder - wie hier - auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und damit unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903; zuletzt 8 Ob 607/92). Dies muss auch dann gelten, wenn der der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt stirbt oder - wie hier - auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und damit unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.
Da im hier zu beurteilenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist daher das Verfahren seit der Wirksamkeit des Verzichtes des bisherigen Verfahrenshelfers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unterbrochen. Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 3 RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 160 mwN).Da im hier zu beurteilenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist daher das Verfahren seit der Wirksamkeit des Verzichtes des bisherigen Verfahrenshelfers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unterbrochen. Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach Paragraph 34, Absatz 3, RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 160, mwN).
Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlung zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind keiner Genehmigung zugänglich (RIS-Justiz RS0036967; 8 Ob 607/82). Das Gericht kann daher über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel solange nicht meritorisch entscheiden, als das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist, sondern kann grundsätzlich - ausgenommen sind allenfalls trotz der Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Verfügungen - nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen (SZ 43/158; SZ 45/19; SZ 51/150; 8 Ob 607/92). An der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels ändert es auch nichts, dass dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74; 8 Ob 607/92).Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlung zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind keiner Genehmigung zugänglich (RIS-Justiz RS0036967; 8 Ob 607/82). Das Gericht kann daher über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel solange nicht meritorisch entscheiden, als das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist, sondern kann grundsätzlich - ausgenommen sind allenfalls trotz der Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Verfügungen - nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen (SZ 43/158; SZ 45/19; SZ 51/150; 8 Ob 607/92). An der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels ändert es auch nichts, dass dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74; 8 Ob 607/92).
Damit erweist sich aber die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht im Ergebnis als zutreffend.
Der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels steht die Unterbrechung nicht entgegen, weil Rechtsmittel, zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, zulässig bleiben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 5 zu § 163).Der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels steht die Unterbrechung nicht entgegen, weil Rechtsmittel, zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, zulässig bleiben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 5 zu Paragraph 163,).
Im Übrigen wird zu beachten sein, dass das unterbrochene Verfahren grundsätzlich nur über Antrag (§ 164 ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (§ 165 Abs 2 ZPO) wiederaufgenommen werden kann (vgl RZ 1991/22; 8 Ob 607/92).Im Übrigen wird zu beachten sein, dass das unterbrochene Verfahren grundsätzlich nur über Antrag (Paragraph 164, ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wiederaufgenommen werden kann vergleiche RZ 1991/22; 8 Ob 607/92).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.