Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Zunächst ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Meinung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe schuldhaft von der Handelsakademie zur Handelsschule gewechselt und dadurch einen möglichen Maturaabschluss selbst vereitelt. Aus dem einmaligen Schulversagen der damals 15-jährigen Antragstellerin lässt sich jedenfalls ein solcher Schluss nicht ziehen.
Mag es auch stimmen, dass der Abschluss der Handelsschule grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit führt und ein Aufbaulehrgang zum Erwerb der Matura, sei es auch mit einer Spezialausbildung „MultiMedia", keine übliche Fortsetzung der zunächst eingeschlagenen Ausbildung darstellt, so ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass die Antragstellerin einen zweiten Bildungsweg eingeschlagen hat, zu dessen Finanzierung der unterhaltspflichtige Vater nicht verpflichtet wäre. Insbesondere die jüngere Judikatur zeigt, dass mit einer statischen Betrachtung allein nicht mehr das Auslangen gefunden und nicht übersehen werden kann, dass gerade das moderne Arbeitsleben eine weitergehende Ausbildung erforderlich machen kann. So wurde ausgesprochen (2 Ob 97/97x), dass selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden kann. In einem anderen Fall (3 Ob 202/05k) wurde einer zielstrebig die Ausbildung zur Krankenschwester verfolgenden Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsanspruch nicht schon deshalb verweigert, weil sie zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Aufnahme in diese Ausbildung eine Handelsschule besucht und abgeschlossen hatte.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Antragstellerin, welche die Handelsschulklassen mit ausgezeichnetem Erfolg und die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg ablegte, sodass sie auch keine Aufnahmsprüfung zum unmittelbar anschließenden Ausbildungslehrgang ablegen musste, zur Fortbildung geeignet ist und die jetzige Ausbildung zielstrebig verfolgt. Mag auch - ausgehend von den bindenden Feststellungen - die Spezialausbildung „MultiMedia" für sich allein genommen keine Besserung der Berufschancen begründen, so kann aber doch nicht übersehen werden, dass durch die Ablegung der Matura wegen der damit verbundenen Universitäts-, Fachhochschul- oder Kollegreife erfahrungsgemäß höhere Chancen auf ein besseres Fortkommen verbunden sind. Insoweit kann auch die zur Chancenbesserung durch Studium ergangene Judikatur herangezogen werden (zB SZ 58/83; 9 ObA 240/97b ua). Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass „mit Sicherheit" feststeht, dass dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden (9 ObA 240/97b; JBl 1996, 600). Wesentlich ist vielmehr, ob ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte (RIS-Justiz RS0101996). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Entgegen dem Kostenverzeichnis der obsiegenden Antragstellerin beträgt die Kostenbemessung jedoch nicht EUR 4.188,-- (EUR 349,-- x 12,--), sondern nur EUR 1.048,56. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nur der Erhöhungsantrag der Antragstellerin, nicht jedoch auch der schon bisher geschuldete Unterhalt (EUR 262,62), da der unterhaltspflichtige Vater nur die Abweisung des Erhöhungsantrages begehrte, nicht aber etwa einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens seiner Unterhaltspflicht gestellt hat. Die im Revisionsrekursverfahren noch strittige monatliche Differenz beträgt EUR 87,38,--, der Jahresbetrag ergibt EUR 1.048,56 (§ 9 Abs 3 RATG iVm § 9 Abs 2 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG. Entgegen dem Kostenverzeichnis der obsiegenden Antragstellerin beträgt die Kostenbemessung jedoch nicht EUR 4.188,-- (EUR 349,-- x 12,--), sondern nur EUR 1.048,56. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nur der Erhöhungsantrag der Antragstellerin, nicht jedoch auch der schon bisher geschuldete Unterhalt (EUR 262,62), da der unterhaltspflichtige Vater nur die Abweisung des Erhöhungsantrages begehrte, nicht aber etwa einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens seiner Unterhaltspflicht gestellt hat. Die im Revisionsrekursverfahren noch strittige monatliche Differenz beträgt EUR 87,38,--, der Jahresbetrag ergibt EUR 1.048,56 (Paragraph 9, Absatz 3, RATG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, RATG).
Auf dieser Basis waren die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ermitteln.