Zwar trifft es zu, dass ein exakt dem hier zu beurteilenden entsprechender Fall - soweit feststellbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde. Dies reicht nach überwiegender Rsp desselben nicht dafür aus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 69 mwN). Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der von der zweiten Instanz erzielten Lösung die Anrufung des Obersten Gerichtshof nicht rechtfertige (Nachweise aaO Rz 66); umso weniger ist dies der Fall, wenn die Richter zweiter Instanz bloß die Annahme, es sei eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten, für vertretbar halten.Zwar trifft es zu, dass ein exakt dem hier zu beurteilenden entsprechender Fall - soweit feststellbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde. Dies reicht nach überwiegender Rsp desselben nicht dafür aus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 69 mwN). Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der von der zweiten Instanz erzielten Lösung die Anrufung des Obersten Gerichtshof nicht rechtfertige (Nachweise aaO Rz 66); umso weniger ist dies der Fall, wenn die Richter zweiter Instanz bloß die Annahme, es sei eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten, für vertretbar halten.
Auch der Kläger vermag das Vorliegen derartiger Rechtsfragen nicht darzulegen.
Nach der in der Revision angeführten Entscheidung 1 Ob 703/87 = ÖA 1989, 166, die den Besuch eines Aufbaulehrgangs mit dem Ziel der Matura für Handelsakademiker nach der Handelsschule und kurzfristiger Berufstätigkeit zum Gegenstand hatte, ist die Absolvierung einer dreijährigen Handelsschule nur „grundsätzlich" als zur Selbsterhaltungsfähigkeit führend zu beurteilen. In casu wurde aber der Bildungsweg der Unterhaltsberechtigten als einem Entschluss vergleichbar angesehen, sogleich nach der Pflichtschule (und einer Aufnahmsprüfung) die Handelsakademie zu absolvieren. Zu 8 Ob 1520/91 wurde lediglich auf 1 Ob 703/87 verwiesen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte nie eine Berufstätigkeit aufgenommen und sich bereits während der Handelsschule zu einer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester entschlossen. Die Ansicht der Vorinstanzen, es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie, anstatt untätig das Erreichen des Mindestalters für diese Ausbildung abzuwarten, eine berufsbildende Schule erfolgreich absolvierte, ist jedenfalls nicht nur im Licht der zitierten Vorentscheidung, sondern auch der zu 3 Ob 116/02h = ÖA 2003, 114 ergangenen gut vertretbar, die ein Biologiestudium nach absolvierter Höherer Technischer Lehranstalt betraf. Aber selbst unter dem Aspekt einer zweiten Berufsausbildung kann der - wie noch darzulegen - behauptungs- und beweispflichtige Kläger, der in erster Instanz weder die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens der Beklagten im angestrebten neuen Beruf noch deren subjektive Voraussetzungen für diesen (ausführlich dazu 3 Ob 7/97v = SZ 70/36 = JBl 1997, 650 [Hoyer] mwN) bestritten hatte, keine erheblichen Rechtsfragen darstellen.
Zur Frage der amtswegigen Berücksichtigung einer steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen auf Grund der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen besteht eine mittlerweile stRsp (zuletzt 1 Ob 71/05f = Zak 2005/45; RIS-Justiz RS0117764), von der das Berufungsgericht nicht abwich. Überdies ist es gerade im Oppositionsprozess der Kläger, der jene Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich das (allenfalls teilweise) Erlöschen (oder die Hemmung) des Anspruchs ergibt (3 Ob 99/85; 3 Ob 7/97v; 8 ObA 169/00m = Arb 12.043; 3 Ob 31/03k = JBl 2004, 515 = MietSlg 55/24; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 81 mwN). Auch für die Verminderung des Unterhaltsanspruchs wegen der mit der Familienbeihilfe bezweckten Entlastung des geldleistungspflichtigen Elternteils kann nichts anderes gelten. Dass demnach im Verfahren nach § 35 EO die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht kommt, ist aus diesen Grundsätzen ohne weiteres ableitbar. Zur Frage der Betreuung von erwachsenen, aber nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern, die eine Ausbildung außerhalb des Wohnorts des des obsorgeberechtigten Elternteils machen, liegt eine Rsp des Obersten Gerichtshofs vor (8 Ob 618/90 = RZ 1992/5 = EFSlg 27/8; 7 Ob 531/95 = ÖA 1996, 61; RIS-Justiz RS0048380 T3). Dass das Gericht zweiter Instanz davon abgewichen wäre, vermag der Vater nicht darzulegen. Die vom Vater angeführte Entscheidung 10 Ob 517, 520/95 = ÖA 1996, 120 U 53 betrifft keinen sich auswärts ausbildenden Unterhaltsberechtigten.Zur Frage der amtswegigen Berücksichtigung einer steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen auf Grund der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen besteht eine mittlerweile stRsp (zuletzt 1 Ob 71/05f = Zak 2005/45; RIS-Justiz RS0117764), von der das Berufungsgericht nicht abwich. Überdies ist es gerade im Oppositionsprozess der Kläger, der jene Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich das (allenfalls teilweise) Erlöschen (oder die Hemmung) des Anspruchs ergibt (3 Ob 99/85; 3 Ob 7/97v; 8 ObA 169/00m = Arb 12.043; 3 Ob 31/03k = JBl 2004, 515 = MietSlg 55/24; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 81 mwN). Auch für die Verminderung des Unterhaltsanspruchs wegen der mit der Familienbeihilfe bezweckten Entlastung des geldleistungspflichtigen Elternteils kann nichts anderes gelten. Dass demnach im Verfahren nach Paragraph 35, EO die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht kommt, ist aus diesen Grundsätzen ohne weiteres ableitbar. Zur Frage der Betreuung von erwachsenen, aber nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern, die eine Ausbildung außerhalb des Wohnorts des des obsorgeberechtigten Elternteils machen, liegt eine Rsp des Obersten Gerichtshofs vor (8 Ob 618/90 = RZ 1992/5 = EFSlg 27/8; 7 Ob 531/95 = ÖA 1996, 61; RIS-Justiz RS0048380 T3). Dass das Gericht zweiter Instanz davon abgewichen wäre, vermag der Vater nicht darzulegen. Die vom Vater angeführte Entscheidung 10 Ob 517, 520/95 = ÖA 1996, 120 U 53 betrifft keinen sich auswärts ausbildenden Unterhaltsberechtigten.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO; die Beklagte machte die fehlende Zulässigkeit der Revision geltend.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO; die Beklagte machte die fehlende Zulässigkeit der Revision geltend.