Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
In jüngster Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 263/03p mit der vorliegenden Frage beschäftigt und ist in seiner Entscheidung vom 16. 12. 2003 der Kritik der Lehre gefolgt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
In der Entscheidung SZ 61/97 wurde ausgeführt, dass der Antrag des Enteigneten auf Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags abzuweisen sei, wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erlagsgegner durch Anrufung des Gerichts zwecks Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Außerkrafttreten des diese Summe festsetzenden Teils des Enteignungsbescheids bewirkt habe und deshalb der Rechtstitel, unter dem der Erleger seinerzeit die Beträge erlegt habe, nicht mehr existiere. Aus diesem Grunde sei eine Ausfolgung unter Anerkennung des Rechtsgrunds des Erlags begrifflich nicht mehr möglich.
Diese Entscheidung wurde von Rummel in JBl 1994, 390 ("Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz") mit auch nach Ansicht des erkennenden Senats schlagenden Argumenten kritisiert. Er zeigte auf, dass die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrages - erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - für einen Enteigneten allenfalls ruinös sein könne und der wirtschaftliche Druck, der beim Enteigneten bewirkt werde, mit der Zielsetzung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), auf das § 20 BStG - ebenso wie übrigens § 50 LStVG - mehrfach verweise, unvereinbar sei. Werde der Erlagsbetrag vorläufig "eingefroren", könne er also weder an den Erlagsgegner noch an den Erleger ausgefolgt werden, so widerspreche dies dem einen Enteignungsverfahren immanenten generellen Prinzip, dass die Zahlung der Entschädigungssumme und der Vollzug der Enteignung Zug um Zug zu erfolgen hätten. Die in der Entscheidung SZ 61/97 verwendeten Argumente seien rein formaler Natur; es finde sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Enteignete nicht trotz eines Neufestsetzungsantrages die von der Behörde ermittelte Entschädigungsumme sofort erhalten könne.Diese Entscheidung wurde von Rummel in JBl 1994, 390 ("Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz") mit auch nach Ansicht des erkennenden Senats schlagenden Argumenten kritisiert. Er zeigte auf, dass die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrages - erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - für einen Enteigneten allenfalls ruinös sein könne und der wirtschaftliche Druck, der beim Enteigneten bewirkt werde, mit der Zielsetzung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), auf das Paragraph 20, BStG - ebenso wie übrigens Paragraph 50, LStVG - mehrfach verweise, unvereinbar sei. Werde der Erlagsbetrag vorläufig "eingefroren", könne er also weder an den Erlagsgegner noch an den Erleger ausgefolgt werden, so widerspreche dies dem einen Enteignungsverfahren immanenten generellen Prinzip, dass die Zahlung der Entschädigungssumme und der Vollzug der Enteignung Zug um Zug zu erfolgen hätten. Die in der Entscheidung SZ 61/97 verwendeten Argumente seien rein formaler Natur; es finde sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Enteignete nicht trotz eines Neufestsetzungsantrages die von der Behörde ermittelte Entschädigungsumme sofort erhalten könne.
Der erkennende Senat pflichtet den Ausführungen Rummels bei. Gewiss ist der Bescheid der Behörde im Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes gemäß § 50 Abs 3 LStVG 1964 außer Kraft getreten. Das bedeutet aber nicht, dass die Enteignung rückgängig gemacht worden wäre; vielmehr kann ein rechtskräftiges Enteignungserkenntnis gemäß § 50 Abs 4 LStVG 1964 im Falle des Erlags des von der Behörde ermittelten Entschädigungsbetrags sogar vollzogen werden. Lediglich die Höhe der zu leistenden Entschädigung ist aufgrund der Bestimmung des § 50 Abs 3 LStVG 1964 völlig offen, wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Es steht aber fest, dass eine Entschädigung zu leisten ist, die dem Enteigneten, der aufgrund des massiven Eingriffs in seine Rechte besonders schützenswert ist, raschestmöglichst zukommen soll. Die im Enteignungserkenntnis zu beziffernde Entschädigung wird aufgrund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger ermittelt (§ 50 Abs 2 LStVG 1964), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Entschädigung willkürlich zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sei. Müsste in der Folge, wenn die Entschädigung vom Gericht niedriger als im Enteignungserkenntnis festgesetzt werden sollte, der Enteignete einen Teil des ihm ausgefolgten Betrags zurückzahlen, so rechtfertigte es ein solcher (eher seltener) Verfahrensgang noch nicht, dem Enteigneten die Auszahlung einer wenn auch nur vorläufig behördlich festgelegt gewesenen Entschädigungssumme unter Umständen langfristig zu verwehren und ihn so allenfalls großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszusetzen.Der erkennende Senat pflichtet den Ausführungen Rummels bei. Gewiss ist der Bescheid der Behörde im Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 50, Absatz 3, LStVG 1964 außer Kraft getreten. Das bedeutet aber nicht, dass die Enteignung rückgängig gemacht worden wäre; vielmehr kann ein rechtskräftiges Enteignungserkenntnis gemäß Paragraph 50, Absatz 4, LStVG 1964 im Falle des Erlags des von der Behörde ermittelten Entschädigungsbetrags sogar vollzogen werden. Lediglich die Höhe der zu leistenden Entschädigung ist aufgrund der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, LStVG 1964 völlig offen, wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Es steht aber fest, dass eine Entschädigung zu leisten ist, die dem Enteigneten, der aufgrund des massiven Eingriffs in seine Rechte besonders schützenswert ist, raschestmöglichst zukommen soll. Die im Enteignungserkenntnis zu beziffernde Entschädigung wird aufgrund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger ermittelt (Paragraph 50, Absatz 2, LStVG 1964), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Entschädigung willkürlich zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sei. Müsste in der Folge, wenn die Entschädigung vom Gericht niedriger als im Enteignungserkenntnis festgesetzt werden sollte, der Enteignete einen Teil des ihm ausgefolgten Betrags zurückzahlen, so rechtfertigte es ein solcher (eher seltener) Verfahrensgang noch nicht, dem Enteigneten die Auszahlung einer wenn auch nur vorläufig behördlich festgelegt gewesenen Entschädigungssumme unter Umständen langfristig zu verwehren und ihn so allenfalls großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszusetzen.
Der Erleger nannte als Erlagsgrund, dass über die Höhe der Enteignungsentschädigung kein Übereinkommen im Sinne des EisbEG habe getroffen werden können und dass die Erlagsgegner die Annahme des Erlagsbetrags verweigert hätten. Letzterer Grund ist jedenfalls weggefallen, zumal die Revisionsrekurswerber die erlegte Summe nunmehr - wenngleich zulässigerweise (SZ 44/149) nur als Teilzahlung - beanspruchen. Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des LStVG 1964 kann es aber nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe - nicht selten Jahre lang - vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit findet, mangels eines ihm ausreichend scheinenden Angebots über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen. Entgegen der in SZ 61/97 vertretenen Ansicht existiert insofern noch immer ein Erlagstitel, als die Enteignung stattgefunden hat und lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung strittig ist. Dass eine solche zu leisten ist, kann aber angesichs der Enteignung nicht bezweifelt werden, sodass der erlegte Betrag an die Erlagsgegner ausgefolgt werden kann, weil diese den Rechtsgrund des Erlags - rechtskräftige Enteignung, strittige Entschädigung - durchaus dadurch anerkannten, dass sie die Neufestsetzung der Entschädigung begehrten und den Erlagsbetrag lediglich als Teilzahlung in Anspruch nahmen.