Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendung des § 26 MRG idF des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 abgeschlossene Vereinbarungen uneinheitlich ist. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendung des Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 abgeschlossene Vereinbarungen uneinheitlich ist. Sie ist aber nicht berechtigt.
Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG ist auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung abzustellen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu § 30 MRG; MietSlg 22.376; MietSlg 39.438; MietSlg 42.324; zuletzt 4 Ob 2302/96z). Unter Hinweis auf den Umstand, daß hier die Aufkündigung zwar vor dem 1.3.1994 - dem Tag des Inkrafttretens des 3.WÄG - eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt der Beklagten zugestellt wurde, vertritt daher die Klägerin die Auffassung, daß die Frage der Zulässigkeit des von der Beklagten lukrierten Untermietzinses im vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage des gegenüber seiner Vorgängerbestimmung verschärften § 26 MRG idF des 3.WÄG zu beurteilen sei. Da auch § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG iS der neuen Rechtslage auszulegen sei, sei daher der angezogene Kündigungsgrund gegeben.Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG ist auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung abzustellen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 22.376; MietSlg 39.438; MietSlg 42.324; zuletzt 4 Ob 2302/96z). Unter Hinweis auf den Umstand, daß hier die Aufkündigung zwar vor dem 1.3.1994 - dem Tag des Inkrafttretens des 3.WÄG - eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt der Beklagten zugestellt wurde, vertritt daher die Klägerin die Auffassung, daß die Frage der Zulässigkeit des von der Beklagten lukrierten Untermietzinses im vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage des gegenüber seiner Vorgängerbestimmung verschärften Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3.WÄG zu beurteilen sei. Da auch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG iS der neuen Rechtslage auszulegen sei, sei daher der angezogene Kündigungsgrund gegeben.
Das Berufungsgericht bezieht sich mit seiner gegenteiligen Meinung auf Würth/Zingher (Wohnrecht 94, Anm 5 zu § 26 MRG), die den Standpunkt vertreten, daß "der Gesetzgeber auf die erforderlichen Übergangsregelungen vergessen" habe. Z 5 des Art II Abschnitt II desDas Berufungsgericht bezieht sich mit seiner gegenteiligen Meinung auf Würth/Zingher (Wohnrecht 94, Anmerkung 5 zu Paragraph 26, MRG), die den Standpunkt vertreten, daß "der Gesetzgeber auf die erforderlichen Übergangsregelungen vergessen" habe. Ziffer 5, des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des
3. WÄG sei insoferne nicht unmittelbar anwendbar, als darin auf die "Rechts(un)wirksamkeit" der vor 1.3.1994 abgeschlossenen Vereinbarungen abgestellt werde, § 26 Abs 2 aF MRG aber lediglich ein Mäßigungsrecht vorgesehen habe. Aus dem Sinn dieser Übergangsbestimmung iVm mit anderen Regelungen des Abschnittes II des Art II ergebe sich aber - zumindest kraft Analogie - daß für Vereinbarungen und Vorgänge vor Inkrafttreten des 3.WÄG möglichst die bisherige Regelung aufrecht erhalten worden sei. Dies bedeute also, daß auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge § 26 idF vor dem 3.WÄG anzuwenden sei.3. WÄG sei insoferne nicht unmittelbar anwendbar, als darin auf die "Rechts(un)wirksamkeit" der vor 1.3.1994 abgeschlossenen Vereinbarungen abgestellt werde, Paragraph 26, Absatz 2, aF MRG aber lediglich ein Mäßigungsrecht vorgesehen habe. Aus dem Sinn dieser Übergangsbestimmung in Verbindung mit mit anderen Regelungen des Abschnittes römisch zwei des Artikel römisch zwei, ergebe sich aber - zumindest kraft Analogie - daß für Vereinbarungen und Vorgänge vor Inkrafttreten des 3.WÄG möglichst die bisherige Regelung aufrecht erhalten worden sei. Dies bedeute also, daß auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge Paragraph 26, in der Fassung vor dem 3.WÄG anzuwenden sei.
Demgegenüber ging der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 2094/96a (= WoBl 1997, 11) im Ergebnis von der Anwendbarkeit des § 26 MRG idF desDemgegenüber ging der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 2094/96a (= WoBl 1997, 11) im Ergebnis von der Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG in der Fassung des
3. WÄG auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge aus. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Art II Abschnitt II Z 5 des 3.WÄG für die Rechtswirksamkeit von Untermietzinsvereinbarungen auf das im Abschlußzeitpunkt geltende Recht ankomme. Allerdings sei die Einschränkung zu machen, daß zwar die Beurteilung anspruchsbegründender Tatbstände, die bereits vollständig verwirklicht seien, prinzipiell nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches geltenden Rechtslage zu erfolgen habe, daß aber - mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen - der weiterhin andauernde Zustand nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen sei.3. WÄG auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge aus. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3.WÄG für die Rechtswirksamkeit von Untermietzinsvereinbarungen auf das im Abschlußzeitpunkt geltende Recht ankomme. Allerdings sei die Einschränkung zu machen, daß zwar die Beurteilung anspruchsbegründender Tatbstände, die bereits vollständig verwirklicht seien, prinzipiell nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches geltenden Rechtslage zu erfolgen habe, daß aber - mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen - der weiterhin andauernde Zustand nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen sei.
In der Entscheidung 5 Ob 243/97i wird hingegen die Anwendung des § 26 MRG idF des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 abgeschlossene Untermietverträge unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung WoBl 1997, 11 verneint. Dies folge aus der Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 des 3.WÄG, nach der eine vor Inkrafttreten des 3.WÄG abgeschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ihre Rechtswirksamkeit behalte, eine rechtsunwirksame hingegen rechtsunwirksam bleibe. Ob diese Übergangsbestimmung unmittelbar anzuwenden sei oder - wie Würth/Zingher meinen - kraft Analogie, könne auf sich beruhen.In der Entscheidung 5 Ob 243/97i wird hingegen die Anwendung des Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 abgeschlossene Untermietverträge unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung WoBl 1997, 11 verneint. Dies folge aus der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3.WÄG, nach der eine vor Inkrafttreten des 3.WÄG abgeschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ihre Rechtswirksamkeit behalte, eine rechtsunwirksame hingegen rechtsunwirksam bleibe. Ob diese Übergangsbestimmung unmittelbar anzuwenden sei oder - wie Würth/Zingher meinen - kraft Analogie, könne auf sich beruhen.
Dieser zuletzt dargestellten, im übrigen auch in 4 Ob 157/97k vertretenen Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Sie entspricht jedenfalls der aus Art II Abschnitt II Z 5 des 3.WÄG hervorleuchtenden Intention des Gesetzgebers und steht auch - worauf ebenfalls bereits der 5.Senat verwiesen hat - mit der Behandlung der entsprechenden Übergangsproblematik anläßlich des Inkrafttretens des MRG in Einklang: § 26 MRG (idF vor dem 3.WÄG) gilt nur für Untermietzinse, die nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden; für ältere Untermietzinsvereinbarungen ist weiterhin der strengere § 14 Abs 1 MG (iVm § 43 MRG) maßgebend, auch was die Folgen der Überschreitung anlangt. Auch hier wird allein auf den Zeitpunkt der Untermietzinsvereinbarung abgestellt (5 Ob 243/97i mwN).Dieser zuletzt dargestellten, im übrigen auch in 4 Ob 157/97k vertretenen Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Sie entspricht jedenfalls der aus Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3.WÄG hervorleuchtenden Intention des Gesetzgebers und steht auch - worauf ebenfalls bereits der 5.Senat verwiesen hat - mit der Behandlung der entsprechenden Übergangsproblematik anläßlich des Inkrafttretens des MRG in Einklang: Paragraph 26, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG) gilt nur für Untermietzinse, die nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden; für ältere Untermietzinsvereinbarungen ist weiterhin der strengere Paragraph 14, Absatz eins, MG in Verbindung mit Paragraph 43, MRG) maßgebend, auch was die Folgen der Überschreitung anlangt. Auch hier wird allein auf den Zeitpunkt der Untermietzinsvereinbarung abgestellt (5 Ob 243/97i mwN).
Damit ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß § 26 MRG idF desDamit ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Paragraph 26, MRG in der Fassung des
3. WÄG auf den hier zu beurteilenden Untermietvertrag nicht zur Anwendung kommt, weshalb Erörterungen darüber, welche Auswirkungen die mit dem 3.WÄG erfolgte Neufassung des § 26 MRG auf die Auslegung des (unverändert gebliebenen) § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG zeitigt, unterbleiben können.3. WÄG auf den hier zu beurteilenden Untermietvertrag nicht zur Anwendung kommt, weshalb Erörterungen darüber, welche Auswirkungen die mit dem 3.WÄG erfolgte Neufassung des Paragraph 26, MRG auf die Auslegung des (unverändert gebliebenen) Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG zeitigt, unterbleiben können.
Nach der bisherigen und hier jedenfalls anwendbaren Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iS § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der übrigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (MietSlg 42.324 mwN; RIS-Justiz RS 0068242 und RS 0070593). Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (MietSlg 45.401; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 26 MRG). Der Oberste Gerichtshof hat Überschreitungen des vom Hauptmieter zu leistenden Mietzinses um 65 % (MietSlg 41.335/30), um 70 % (MietSlg 25.313) und um 73 % (MietSlg 27.380) als nicht überhöht, eine an 100 % heranreichende Überschreitung jedoch als überhöht beurteilt (MietSlg 42.324 ua).Nach der bisherigen und hier jedenfalls anwendbaren Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iS Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG vorliegt, der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der übrigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (MietSlg 42.324 mwN; RIS-Justiz RS 0068242 und RS 0070593). Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (MietSlg 45.401; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 26, MRG). Der Oberste Gerichtshof hat Überschreitungen des vom Hauptmieter zu leistenden Mietzinses um 65 % (MietSlg 41.335/30), um 70 % (MietSlg 25.313) und um 73 % (MietSlg 27.380) als nicht überhöht, eine an 100 % heranreichende Überschreitung jedoch als überhöht beurteilt (MietSlg 42.324 ua).
Der erkennende Senat teilt die Meinung der Vorinstanzen, daß das oben wiedergegebene Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 24.5.1996 als Zugeständnis zu werten ist, daß das angemessene Entgelt für die von der Klägerin den Untermietern überlassenen Einrichtungsgegenstände S 1.000,-- beträgt. Um diesen Betrag sind daher bei der im dargestellten Sinn vorzunehmenden Gegenüberstellung die von der Beklagten der Klägerin erbrachten monatlichen Leistungen zu erhöhen. Damit übersteigt aber der Untermietzins die Leistungen der Klägerin nur um ca. 30 %, sodaß iS der dargestellten Rechtslage der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.