Rechtssatz RS0105302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105302
Entscheidungsdatum
10.01.2002
Norm
MRG idF vor dem 3.WÄG §26
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz
Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt MRG entstehen konnte.Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach Paragraph 26, Absatz 2, alt MRG entstehen konnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2094/96a
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2094/96a
- 5 Ob 243/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 243/97i
Gegenteilig; Beisatz: Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu. (T1)
- 9 Ob 97/97y
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 97/97y
Gegenteilig; Beis wie T1
- 10 Ob 327/97d
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 327/97d
Gegenteilig; Beis wie T1
- 5 OB 85/99g
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 OB 85/99g
Gegenteilig; Beis wie T1
- 5 Ob 153/99g
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 153/99g
Gegenteilig; Beis wie T1
- 2 Ob 335/01f
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 335/01f
Gegenteilig; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105302
Dokumentnummer
JJR_19960620_OGH0002_0060OB02094_96A0000_001