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Entscheidung 10 Ob 327/97d×

Entscheidung 10 Ob 327/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob327/97d

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert W*****, vertreten durch Dr.Erich Kafka, Dr.Manfred Palkovits und Dr.Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Autohaus L*****, vertreten durch Dr.Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15.April 1997, GZ 41 R 207/97p-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge verneint (5 Ob 243/97i, 4 Ob 157/97k, 9 Ob 97/97y unter Ablehnung gegenteiliger Judikatur WoBl 1997, 11). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung nur der Untermietzins zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufkündigung den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der übrigen vom Hauptmieter an den Untermieter erbrachten Leistungen gegenüber zu stellen (MietSlg 42.324, 45.399; 4 Ob 2302/96z). Überschreitungen um 65 %, 70 % und 73 % wurden als nicht überhöht, eine an 100 % heranreichende Überschreitung als überhöht beurteilt (9 Ob 97/97y mwN). Die Annahme der Vorinstanzen, daß ein Untermieterzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 54,05 % übersteigt, keine unverhältnismäßige hohe Gegenleistung ist, hält sich daher im Rahmen der Rechtsprechung des OGH. Die nach den Umständen dieses Einzelfalles beurteilte Verhältnismäßigkeit bildet daher keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (MietSlg 42.324; 4 Ob 2302/96z).

Anmerkung

E47999 10A03277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00327.97D.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_0100OB00327_97D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0068141 Rechtssatz 10.05.1961Zivilrecht
Ein um vierzig Prozent über dem Hauptmietzins liegender Untermietzins ist noch kein "übermäßiges Entgelt".
RS0070593 Rechtssatz 05.09.1990Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenü …
RS0070620 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Übersteigen die Leistungen der Untermieter jene, die der Mieter dem Hauseigentümer zu erbringen hat, nur um rund ein Drittel, liegt keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vor.
RS0105302 Rechtssatz 20.06.1996Zivilrecht
Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehe …
RS0106983 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
RS0106984 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist auf den Zeitpunkt der Aufkündigung abzustellen (JBl 1987, 447).
RS0108140 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegen …