Das Rekursgericht begründet die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses damit, daß zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 MRG idF nach dem 3.Das Rekursgericht begründet die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses damit, daß zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG in der Fassung nach dem 3.
WÄG auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Untermietverhältnisse
unterschiedliche Judikatur bestehe (für die Anwendbarkeit: 6 Ob
2094/96a = WoBl 1997, 54/11; dagegen: 5 Ob243/97i = immolex 1997, 264
= WoBl 1998, 47). Dem ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung 6 Ob
2094/96a (= WoBl 1997, 54/11) vereinzelt geblieben und von der
Folgerechtsprechung abgelehnt worden ist. Nach nunmehr einhelliger
Rechtsprechung (5 Ob 243/97i = immolex 1997, 264 = WoBl 1998, 47; 9
Ob 97/97y = immolex 1998, 105 = WoBl 1998, 302; 10 Ob 327/97d) steht
dem Untermieter im Falle einer Untermietzinsvereinbarung vor Inkrafttreten des 3. WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) nur das Recht auf künftige Ermässigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin hingegen ausschließlich die Überprüfung vor der Antragstellung gelegener Untermietzinsperioden und die Rückzahlung eines allfälligen, sich aus der Überprüfung ergebenden Überschreitungsbetrages.
Auch mit der Frage einer (analogen) Anwendbarkeit des § 16 Abs 9 MRG auf Untermietverhältnisse wirft die Antragstellerin keine Rechtsfrage auf, die nicht schon durch die vorhandene Judikatur gelöst wäre: Nach der Rechtsprechung (SZ 60/210) galt § 16 Abs 6 MRG idF vor dem 3. WÄG nur für Hauptmiet-, nicht aber für Untermietverhältnisse. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal aus § 16 Abs 6 aF nahezu wörtlich (mit Ausnahme der Richtigstellung der Absatzzitate und der Klarstellung, daß es auf die zulässige Mietzinshöhe im Zeitpunkt der Wertsicherungserhöhung ankommt) § 16 Abs 9 nF wurde (Würth/Zingher, Wohnrecht 94 Anm 28 zu § 16 MRG).Auch mit der Frage einer (analogen) Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 9, MRG auf Untermietverhältnisse wirft die Antragstellerin keine Rechtsfrage auf, die nicht schon durch die vorhandene Judikatur gelöst wäre: Nach der Rechtsprechung (SZ 60/210) galt Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG nur für Hauptmiet-, nicht aber für Untermietverhältnisse. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal aus Paragraph 16, Absatz 6, aF nahezu wörtlich (mit Ausnahme der Richtigstellung der Absatzzitate und der Klarstellung, daß es auf die zulässige Mietzinshöhe im Zeitpunkt der Wertsicherungserhöhung ankommt) Paragraph 16, Absatz 9, nF wurde (Würth/Zingher, Wohnrecht 94 Anmerkung 28 zu Paragraph 16, MRG).
Der Revisionsrekurs erweist sich daher im Hinblick auf die zu den angesprochenen Rechtsfragen bereits vorhandene Judikatur als unzulässig.