Die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ins Treffen geführte Rechtsfrage, inwieweit sich das 3.
WÄG auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene
Untermietzinsvereinbarungen auswirkt (konkret geht es um die
Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Vereinbarung
nach Beendigung des Untermietverhältnisses), ist trotz der
aufgezeigten Judikaturdifferenz (6 Ob 2094/96a = WoBl 1997, 54/11
contra 5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21) bereits ausreichend geklärt.
Die Entscheidung 6 Ob 2094/96a ist vereinzelt geblieben und von der
Folgerechtsprechung abgelehnt worden. Nach nunmehr einhelliger
Judikatur (5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21; 4 Ob 157/97k = immolex
1998, 7/4; 9 Ob 97/97y = immolex 1998, 105/60; 5 Ob 85/99g; 10 Ob
327/97d; vgl 5 Ob 167/98i = WoBl 1999, 56/32; 5 Ob 49/99p) steht dem
Untermieter im Falle einer vor Inkrafttreten des 3. WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu. Der vorliegende Revisionsrekurs enthält kein stichhältiges Argument, das diese bereits gesicherte Judikatur in Frage stellen könnte.
Gemäß § 37 Abs 1 Z 16 MRG iVm §§ 528 Abs 1, 528a, 510 Abs 3 ZPO war daher wie im Spruch zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz eins, 528 a, 510, Absatz 3, ZPO war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG.