Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung über die Berufungsausführungen hinaus abgelehnt habe, ohne allfällige von der Beklagten nicht bedachte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung zu erörtern. Zum einen seien die gegen die Rückzahlungspflicht der Beklagten erhobenen Einwände letztlich auch eine Bestreitung der Höhe der Klageforderung; zum anderen seien die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht überprüfbar, sodass nicht beurteilt werden könne, ob bzw welche Bedenken es gehabt habe und ob es darauf eingehen hätte müssen.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass die Beklagte in zweiter Instanz - abgesehen von der Bestreitung ihrer Rückzahlungspflicht - keinerlei Einwände gegen die Höhe des Klagebegehrens erhoben hat. Auch in ihrer Revision bringt sie derartiges nicht vor und erhebt auch keine sonstigen Einwände, die über das Berufungsvorbringen, auf das das Berufungsgericht ohnedies eingegangen ist, hinausgehen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Ausführungen der zweiten Instanz über das hier anzuwendende Recht werden in der Revision ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des hier zu beurteilenden Geschäftes geschäftsunfähig war. Aufrecht erhalten wird allerdings der Einwand, dass die Beklagte gar keinen Vorteil aus dem nichtigen Geschäft erlangt habe bzw dass sie - bei Bejahung einer Bereicherung - berechtigt sei, den bei der Veräußerung der Wertpapiere entstandenen Verlust vom herauszugebenden Betrag abzuziehen.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass § 877 ABGB - wenngleich darin nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist - auch bei sonstigen Fällen der Ungültigkeit eines Vertrags als Grundlage für die Rückforderungsansprüche herangezogen wird (SZ 63/72; 1 Ob 104/00a; Apathy in Schwimann², § 877 Rz 5; Bollenberger in KBB, § 877 Rz 1). Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 877 ABGB sind in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Sie richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (1 Ob 104/00a).Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass Paragraph 877, ABGB - wenngleich darin nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist - auch bei sonstigen Fällen der Ungültigkeit eines Vertrags als Grundlage für die Rückforderungsansprüche herangezogen wird (SZ 63/72; 1 Ob 104/00a; Apathy in Schwimann², Paragraph 877, Rz 5; Bollenberger in KBB, Paragraph 877, Rz 1). Inhalt und Umfang des Anspruchs nach Paragraph 877, ABGB sind in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Sie richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (1 Ob 104/00a).
Auch der hier zu beurteilende Fall der Ungültigkeit des Geschäftes der Parteien wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist in diesem Sinn zu beurteilen. Gemäß § 877 ABGB hat daher die Beklagte alles zurückzustellen, was sie aus dem ungültigen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0016321; SZ 57/108; 6 Ob 265/01s). Vorteil iSd § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (RS0016319; 6 Ob 265/01s).Auch der hier zu beurteilende Fall der Ungültigkeit des Geschäftes der Parteien wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist in diesem Sinn zu beurteilen. Gemäß Paragraph 877, ABGB hat daher die Beklagte alles zurückzustellen, was sie aus dem ungültigen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0016321; SZ 57/108; 6 Ob 265/01s). Vorteil iSd Paragraph 877, ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (RS0016319; 6 Ob 265/01s).
Die Revisionswerberin meint, keinen Vorteil aus dem Geschäft erlangt zu haben, weil das vom Kläger auf das Verrechnungskonto eingezahlte Entgelt für den Ankauf von Wertpapieren gewidmet gewesen und von ihr (als bloße Inhaberin) entsprechend dieser Widmung verwendet worden sei. Dem ist aber nicht beizupflichten:
Vieles spricht dafür, mit dem Berufungsgericht schon allein im Erhalt des vom Kläger überwiesenen Geldbetrags einen von der Beklagten erlangten Vorteil zu erblicken, den herauszugeben sie verpflichtet ist. Dem hält die Revisionswerberin allerdings die Entscheidung SZ 58/105 entgegen, in der in einem weitgehend vergleichbarer Fall ein Vorteil des Leistungsempfängers mit der Begründung verneint wurde, dass dieser nach dem Inhalt des - freilich unwirksamen - Vertrages mit dem Geschäftsunfähigen zur Weiterleitung des erhaltenen Geldes verpflichtet war und dieser Verpflichtung auch entsprochen hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Selbst wenn man dies bejaht, ist aus folgenden Überlegungen davon auszugehen, dass die Beklagte einen den Rückforderungsanspruch des Klägers begründenden Vorteil erlangt hat:
Die Eröffnung des Wertpapierkontos und des zugehörigen Verrechnungskontos erfolgte zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, also zur Vornahme von Effektengeschäften. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre in der Regel - wie die Beklagte auch hier behauptet und vom Kläger nicht bestritten wird - durch Selbsteintritt aus (ÖBA 1993/420; 2 Ob 586/93; 4 Ob 532/94; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² II Rz 7/6 und 7/8).Die Eröffnung des Wertpapierkontos und des zugehörigen Verrechnungskontos erfolgte zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, also zur Vornahme von Effektengeschäften. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre in der Regel - wie die Beklagte auch hier behauptet und vom Kläger nicht bestritten wird - durch Selbsteintritt aus (ÖBA 1993/420; 2 Ob 586/93; 4 Ob 532/94; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 7/6 und 7/8).
Wie die Beklagte richtig vorbringt, hat die als Kommissionär tätige Bank die Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; sie wird als mittelbarer Stellvertreter des Kunden tätig (Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 7/73).
Was die Beklagte aber außer Acht lässt, ist der Umstand, dass sich die Ungültigkeit des von ihr mit dem Kläger geschlossenen Geschäftes auf dieses Geschäft beschränkt, nicht aber das von der Bank vorgenommene Deckungsgeschäft erfasst. Die von der Bank vorgenommenen Deckungsgeschäfte werden nämlich von Mängeln des Kommissionvertrags nicht ergriffen, da sie diesem gegenüber rechtlich völlig selbständig sind (Canaris, Großkommentar HGB³ III/3, Bankvertragsrecht, Rz 1845). Das bedeutet aber, dass die Beklagte - ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts mit dem Kläger - Eigentümerin der von ihr in Erfüllung des vermeintlich wirksamen Auftrags des Klägers angekauften Wertpapiere geworden ist. Da sie andererseits aber mangels eines gültigen Titels dem Kläger kein Eigentum verschafft hat - das mit ihm geschlossene Geschäft ist ungültig - ist sie Eigentümerin der Wertpapiere geblieben, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sie insofern einen Vorteil erlangt hat, der im Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts dem damaligen Wert der Wertpapiere entsprochen hat (Koziol in KBB § 1437 Rz 3; Koziol/Welser II12 265). Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenem, der der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung SZ 58/105 zugrunde liegt.Was die Beklagte aber außer Acht lässt, ist der Umstand, dass sich die Ungültigkeit des von ihr mit dem Kläger geschlossenen Geschäftes auf dieses Geschäft beschränkt, nicht aber das von der Bank vorgenommene Deckungsgeschäft erfasst. Die von der Bank vorgenommenen Deckungsgeschäfte werden nämlich von Mängeln des Kommissionvertrags nicht ergriffen, da sie diesem gegenüber rechtlich völlig selbständig sind (Canaris, Großkommentar HGB³ III/3, Bankvertragsrecht, Rz 1845). Das bedeutet aber, dass die Beklagte - ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts mit dem Kläger - Eigentümerin der von ihr in Erfüllung des vermeintlich wirksamen Auftrags des Klägers angekauften Wertpapiere geworden ist. Da sie andererseits aber mangels eines gültigen Titels dem Kläger kein Eigentum verschafft hat - das mit ihm geschlossene Geschäft ist ungültig - ist sie Eigentümerin der Wertpapiere geblieben, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sie insofern einen Vorteil erlangt hat, der im Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts dem damaligen Wert der Wertpapiere entsprochen hat (Koziol in KBB Paragraph 1437, Rz 3; Koziol/Welser II12 265). Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenem, der der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung SZ 58/105 zugrunde liegt.
Damit ist aber der in der Folge eingetretene Wertverlust der gekauften Papiere im Vermögen der Bank eingetreten. Dies beeinflusst die Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht: Ist der Nutzen einmal eingetreten, so befreit dessen nachträglicher Wegfall den Bereicherungsschuldner nicht (Analogie zu § 1041 ABGB; Koziol in KBB § 1437 Rz 5; Rummel, ABGB³ § 1437 Rz 3).Damit ist aber der in der Folge eingetretene Wertverlust der gekauften Papiere im Vermögen der Bank eingetreten. Dies beeinflusst die Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht: Ist der Nutzen einmal eingetreten, so befreit dessen nachträglicher Wegfall den Bereicherungsschuldner nicht (Analogie zu Paragraph 1041, ABGB; Koziol in KBB Paragraph 1437, Rz 5; Rummel, ABGB³ Paragraph 1437, Rz 3).
Damit bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei berechtigt, die aufgetretenen Verluste als Minderung einer allenfalls gegebenen Bereicherung geltend zu machen. Canaris (aaO Rz 1847), auf den sie sich mit dieser Ansicht beruft, leitet seine Auffassung allerdings aus der Bestimmung des § 818 Abs 3 BGB ab, die im Bereicherungsrecht des ABGB keine Entsprechung findet. Richtig ist aber, dass - wie die Revision ebenfalls geltend macht - Wilburg in Klang VI 478 eine diffizile Risikoverteilung entwickelt hat, nach der unter bestimmten Umständen bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs der nachträgliche Wegfall des erlangten Werts oder Nachteile, die der Bereicherte infolge des Erwerbs erlitten hat, Berücksichtigung finden sollen. Wilburg entwickelt dabei für Nachteile, die der Bereicherte durch den Erwerb der Sache erleidet, ein System der Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei er - neben anderen Gesichtspunkten - in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die Abwägung befürwortet, wie schwer die Tragung des Schadens den einen oder den anderen Teil trifft. Diese an Hand der Berücksichtigung von Nachteilen entwickelten Grundsätze will er auch auf den nachträglichen Wegfall des einmal erlangten Nutzens angewendet wissen.Damit bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei berechtigt, die aufgetretenen Verluste als Minderung einer allenfalls gegebenen Bereicherung geltend zu machen. Canaris (aaO Rz 1847), auf den sie sich mit dieser Ansicht beruft, leitet seine Auffassung allerdings aus der Bestimmung des Paragraph 818, Absatz 3, BGB ab, die im Bereicherungsrecht des ABGB keine Entsprechung findet. Richtig ist aber, dass - wie die Revision ebenfalls geltend macht - Wilburg in Klang römisch sechs 478 eine diffizile Risikoverteilung entwickelt hat, nach der unter bestimmten Umständen bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs der nachträgliche Wegfall des erlangten Werts oder Nachteile, die der Bereicherte infolge des Erwerbs erlitten hat, Berücksichtigung finden sollen. Wilburg entwickelt dabei für Nachteile, die der Bereicherte durch den Erwerb der Sache erleidet, ein System der Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei er - neben anderen Gesichtspunkten - in analoger Anwendung des Paragraph 1310, ABGB die Abwägung befürwortet, wie schwer die Tragung des Schadens den einen oder den anderen Teil trifft. Diese an Hand der Berücksichtigung von Nachteilen entwickelten Grundsätze will er auch auf den nachträglichen Wegfall des einmal erlangten Nutzens angewendet wissen.
Es trifft zu, dass die Ausführungen Wilburgs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachteilen, die der Bereicherte durch den Empfang in seinem sonstigen Vermögen erlitten hat, verschiedentlich Widerhall gefunden haben (s dazu die Ausführungen bei Rummel, ABGB3 Rz 10; Koziol, KBB § 1437 Rz 5, Koziol/Welser II2 268, 279 f). Die Beklagte beruft sich aber nicht auf Nachteile in ihrem sonstigen Vermögen sondern auf den Wertverlust der erworbenen Papiere, also auf den teilweisen Verlust des einmal eingetretenen Nutzens. In diesem Zusammenhang hat aber die Rechtsprechung - soweit überlickbar - die Ausführungen Wilburgs bislang nicht aufgegriffen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um den Schutz eines Geschäftsunfähigen geht, eine Berücksichtigung des Wertverlusts der im Eigentum der Beklagten gestandenen Papiere nicht in Betracht. Im Fall der Auftragserteilung durch einen Geschäftsunfähigen kann es im Sinne des diesem von der Rechtsordnung zu gewährenden Schutzes nicht zweifelhaft sein, dass das Risiko des Wertverlustes der in Erfüllung des nur vermeintlich wirksamen Auftrags angeschafften Sache der Auftragnehmer zu tragen hat.Es trifft zu, dass die Ausführungen Wilburgs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachteilen, die der Bereicherte durch den Empfang in seinem sonstigen Vermögen erlitten hat, verschiedentlich Widerhall gefunden haben (s dazu die Ausführungen bei Rummel, ABGB3 Rz 10; Koziol, KBB Paragraph 1437, Rz 5, Koziol/Welser II2 268, 279 f). Die Beklagte beruft sich aber nicht auf Nachteile in ihrem sonstigen Vermögen sondern auf den Wertverlust der erworbenen Papiere, also auf den teilweisen Verlust des einmal eingetretenen Nutzens. In diesem Zusammenhang hat aber die Rechtsprechung - soweit überlickbar - die Ausführungen Wilburgs bislang nicht aufgegriffen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um den Schutz eines Geschäftsunfähigen geht, eine Berücksichtigung des Wertverlusts der im Eigentum der Beklagten gestandenen Papiere nicht in Betracht. Im Fall der Auftragserteilung durch einen Geschäftsunfähigen kann es im Sinne des diesem von der Rechtsordnung zu gewährenden Schutzes nicht zweifelhaft sein, dass das Risiko des Wertverlustes der in Erfüllung des nur vermeintlich wirksamen Auftrags angeschafften Sache der Auftragnehmer zu tragen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.