Es entspricht der ständigen, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist nicht erst dann beginnt, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820; 8 ObA 46/07h). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungszeit für den Anspruch auf Entgelt aus zweckentsprechenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartungen zunichte macht, Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0021820 [T8]). Im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (wo die Verjährungsfrist ebenfalls mit der Testamentskundmachung zu laufen beginnt: RIS-Justiz RS0034302) durch Noterben und deren gleichzeitiger Anfechtung eines Testaments, womit diese zu gesetzlichen Erben würden, hat der Oberste Gerichtshof zwar auch die Möglichkeit eines späteren Fristbeginns, nämlich nach Beendigung des Verfahrens über die Erbrechtsklage, erwogen (4 Ob 511/93 = NotZ 1993, 263); doch war dort die Prämisse, dass Erben- und Noterbenstellung einander gesetzlich ausschließen. Im hier vorliegenden Fall konnte die Klägerin, die sich im Erbrechtsstreit gegenüber dem Testamentserben, ihrem Bruder, nur auf das gesetzliche Mit-Erbrecht berufen konnte, von Anfang an den von ihr gewünschten Erfolg nicht erreichen, nämlich die Übertragung der offensichtlich den Hauptbestandteil der Verlassenschaft bildenden und ihr angeblich für ihre Dienste zugesagten Liegenschaft in ihr Alleineigentum (darauf hat das Berufungsgericht im Übrigen bereits hingewiesen).Es entspricht der ständigen, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist nicht erst dann beginnt, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820; 8 ObA 46/07h). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungszeit für den Anspruch auf Entgelt aus zweckentsprechenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartungen zunichte macht, Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0021820 [T8]). Im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (wo die Verjährungsfrist ebenfalls mit der Testamentskundmachung zu laufen beginnt: RIS-Justiz RS0034302) durch Noterben und deren gleichzeitiger Anfechtung eines Testaments, womit diese zu gesetzlichen Erben würden, hat der Oberste Gerichtshof zwar auch die Möglichkeit eines späteren Fristbeginns, nämlich nach Beendigung des Verfahrens über die Erbrechtsklage, erwogen (4 Ob 511/93 = NotZ 1993, 263); doch war dort die Prämisse, dass Erben- und Noterbenstellung einander gesetzlich ausschließen. Im hier vorliegenden Fall konnte die Klägerin, die sich im Erbrechtsstreit gegenüber dem Testamentserben, ihrem Bruder, nur auf das gesetzliche Mit-Erbrecht berufen konnte, von Anfang an den von ihr gewünschten Erfolg nicht erreichen, nämlich die Übertragung der offensichtlich den Hauptbestandteil der Verlassenschaft bildenden und ihr angeblich für ihre Dienste zugesagten Liegenschaft in ihr Alleineigentum (darauf hat das Berufungsgericht im Übrigen bereits hingewiesen).
Das erst im Revisionsverfahren erstattete Vorbringen, ein Sonderfall liege auch deshalb vor, weil man wegen des Geisteszustandes der Erblasserin nie mit einem gültig errichteten Testament hätte rechnen müssen, sodass das - überraschende - Ergebnis im Erbrechtsstreit für den Beginn der Verjährung maßgeblich sein müsse, ist schon als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung habe daher bereits mit der Bekanntgabe des Testaments in der Verlassenschaftsverhandlung im April 2004 und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Erbrechtsstreit zu laufen begonnen, stellt sich daher als vertretbare Rechtsauffassung dar, zumal die Frage nach dem Vorliegen objektiv hinreichender Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht eintritt, regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist (8 ObA 46/07h).
Die Revisionswerberin wendet sich auch nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung - selbst bei einer Unterbrechung durch die Erbrechtsklage - wegen nicht gehöriger Fortsetzung durch Einbringung der Leistungsklage nach rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreits eingetreten sei. Die nicht gehörige Fortsetzung beseitigt nachträglich eine - durch an sich rechtzeitige Klageführung eingetretene - Unterbrechungswirkung (RIS-Justiz RS0034765).