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Entscheidung 9 ObA 102/09d×

Entscheidung 9 ObA 102/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA102/09d

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johanna G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei Alois G*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in St. Paul, wegen 167.158,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 2009, GZ 8 Ra 37/09m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte zunächst von der Verlassenschaft nach ihrer verstorbenen Mutter und zuletzt von ihrem Bruder als Alleinerben die Abgeltung ihrer zu Lebzeiten für die Erblasserin erbrachten Leistungen, wofür ihr eine Liegenschaft zugesagt worden sei. Diese sei entgegen ihrer Erwartung letztwillig dem Beklagten vermacht worden.

Sie habe gemäß der ihr vom Verlassenschaftsgericht zugeteilten Klägerrolle im Erbrechtsstreit das Testament angefochten, sei aber mit ihrer Klage unterlegen. Die eingewendete Verjährung habe erst mit Rechtskraft des abweisenden Urteils im Erbrechtsprozess zu laufen begonnen, sodass die vorliegende Klagsführung rechtzeitig sei.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist nicht erst dann beginnt, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820; 8 ObA 46/07h). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungszeit für den Anspruch auf Entgelt aus zweckentsprechenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartungen zunichte macht, Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0021820 [T8]). Im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (wo die Verjährungsfrist ebenfalls mit der Testamentskundmachung zu laufen beginnt: RIS-Justiz RS0034302) durch Noterben und deren gleichzeitiger Anfechtung eines Testaments, womit diese zu gesetzlichen Erben würden, hat der Oberste Gerichtshof zwar auch die Möglichkeit eines späteren Fristbeginns, nämlich nach Beendigung des Verfahrens über die Erbrechtsklage, erwogen (4 Ob 511/93 = NotZ 1993, 263); doch war dort die Prämisse, dass Erben- und Noterbenstellung einander gesetzlich ausschließen. Im hier vorliegenden Fall konnte die Klägerin, die sich im Erbrechtsstreit gegenüber dem Testamentserben, ihrem Bruder, nur auf das gesetzliche Mit-Erbrecht berufen konnte, von Anfang an den von ihr gewünschten Erfolg nicht erreichen, nämlich die Übertragung der offensichtlich den Hauptbestandteil der Verlassenschaft bildenden und ihr angeblich für ihre Dienste zugesagten Liegenschaft in ihr Alleineigentum (darauf hat das Berufungsgericht im Übrigen bereits hingewiesen).

Das erst im Revisionsverfahren erstattete Vorbringen, ein Sonderfall liege auch deshalb vor, weil man wegen des Geisteszustandes der Erblasserin nie mit einem gültig errichteten Testament hätte rechnen müssen, sodass das - überraschende - Ergebnis im Erbrechtsstreit für den Beginn der Verjährung maßgeblich sein müsse, ist schon als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung habe daher bereits mit der Bekanntgabe des Testaments in der Verlassenschaftsverhandlung im April 2004 und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Erbrechtsstreit zu laufen begonnen, stellt sich daher als vertretbare Rechtsauffassung dar, zumal die Frage nach dem Vorliegen objektiv hinreichender Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht eintritt, regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist (8 ObA 46/07h).

Die Revisionswerberin wendet sich auch nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung - selbst bei einer Unterbrechung durch die Erbrechtsklage - wegen nicht gehöriger Fortsetzung durch Einbringung der Leistungsklage nach rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreits eingetreten sei. Die nicht gehörige Fortsetzung beseitigt nachträglich eine - durch an sich rechtzeitige Klageführung eingetretene - Unterbrechungswirkung (RIS-Justiz RS0034765).

Textnummer

E92161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00102.09D.0826.000

Im RIS seit

25.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_009OBA00102_09D0000_000

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