Entscheidungsgründe:
Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG", angeordnet. Durch § 17 Abs 1 PTSG wurde ein großer Teil der Beamten zunächst der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hatte den gesamten Aufwand der Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen und weiters monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§ 17 Abs 1 PTSG). Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Zweitklägerin als 100 %ige Tochter der Erstklägerin gegründet. Auf diese Tochtergesellschaft wurde im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 Spaltungsgesetz der gesamte Personalbereich sowie das gesamte Personal übertragen. Dies führte zur Zuweisung der zuvor der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Zweitklägerin. Als Konsequenz ergibt sich ein "gespaltenes Dienstverhältnis" der öffentlich rechtlichen Bediensteten: Formeller Dienstgeber ist nach wie vor der Bund; vom Gesetz vorgesehener Empfänger der Dienstleistungen der Beamten ist aber nicht mehr der Bund, sondern der im Gesetz genannte private Rechtsträger. Neben das formelle Dienstverhältnis zum Bund tritt somit ein gesondertes "Zuweisungsverhältnis" des Beamten zu dem Unternehmen, dem er laut PTSG zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter in FS Cerny, 604). § 19 Abs 2 PTSG sieht vor, dass die Personalvertretung der im Post- und Telekombereich beschäftigten Bediensteten einschließlich der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. Diese Regelung wurde - was die Beamten betrifft - durch den II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) getroffen. § 72 Abs 1 PBVG normiert unter anderem, dass das dritte Hauptstück des II. Teiles des ArbVG mit Ausnahme seiner §§ 113 und 114 anzuwenden ist.Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG", angeordnet. Durch Paragraph 17, Absatz eins, PTSG wurde ein großer Teil der Beamten zunächst der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hatte den gesamten Aufwand der Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen und weiters monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Paragraph 17, Absatz eins, PTSG). Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Zweitklägerin als 100 %ige Tochter der Erstklägerin gegründet. Auf diese Tochtergesellschaft wurde im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß Paragraph 17, Spaltungsgesetz der gesamte Personalbereich sowie das gesamte Personal übertragen. Dies führte zur Zuweisung der zuvor der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Zweitklägerin. Als Konsequenz ergibt sich ein "gespaltenes Dienstverhältnis" der öffentlich rechtlichen Bediensteten: Formeller Dienstgeber ist nach wie vor der Bund; vom Gesetz vorgesehener Empfänger der Dienstleistungen der Beamten ist aber nicht mehr der Bund, sondern der im Gesetz genannte private Rechtsträger. Neben das formelle Dienstverhältnis zum Bund tritt somit ein gesondertes "Zuweisungsverhältnis" des Beamten zu dem Unternehmen, dem er laut PTSG zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter in FS Cerny, 604). Paragraph 19, Absatz 2, PTSG sieht vor, dass die Personalvertretung der im Post- und Telekombereich beschäftigten Bediensteten einschließlich der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. Diese Regelung wurde - was die Beamten betrifft - durch den römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) getroffen. Paragraph 72, Absatz eins, PBVG normiert unter anderem, dass das dritte Hauptstück des römisch zwei. Teiles des ArbVG mit Ausnahme seiner Paragraphen 113 und 114 anzuwenden ist.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage gelangte die für Angelegenheiten der Versetzung und Verwendungsänderung zuständige Berufungskommission nach § 41a BDG in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung, dass - ungeachtet der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete oder sonstige privatrechtlich Bedienstete) - bei Unternehmen nach dem PTSG die Zustimmung des Personalvertretungsorgans Voraussetzung für eine "verschlechternde Versetzung" sei. Bei nicht rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates habe daher nicht die Berufungskommission, sondern ausschließlich das Gericht, und zwar auf Klage des Betriebsinhabers, die sachliche Rechtfertigung der Versetzung gemäß § 101 ArbVG zu überprüfen und - im Falle einer stattgebenden Entscheidung - rechtsgestaltend zu entscheiden (zusammenfassend Germ in DRdA 2003, 88 f).Ausgehend von dieser Gesetzeslage gelangte die für Angelegenheiten der Versetzung und Verwendungsänderung zuständige Berufungskommission nach Paragraph 41 a, BDG in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung, dass - ungeachtet der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete oder sonstige privatrechtlich Bedienstete) - bei Unternehmen nach dem PTSG die Zustimmung des Personalvertretungsorgans Voraussetzung für eine "verschlechternde Versetzung" sei. Bei nicht rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates habe daher nicht die Berufungskommission, sondern ausschließlich das Gericht, und zwar auf Klage des Betriebsinhabers, die sachliche Rechtfertigung der Versetzung gemäß Paragraph 101, ArbVG zu überprüfen und - im Falle einer stattgebenden Entscheidung - rechtsgestaltend zu entscheiden (zusammenfassend Germ in DRdA 2003, 88 f).
Vom vorliegenden Verfahren ist der Beamte Bernhard F***** betroffen, dem von den klagenden Parteien mit Schreiben vom 12. 3. 2001 mitgeteilt wurde, dass er von seiner bisherigen Verwendung abberufen werde und ihm eine neue Verwendung nicht zugeteilt werden könne. Der Beamte ist seit April 2001 dienstfreigestellt und erhält sein bisheriges Gehalt, allerdings keine Aufwandsentschädigung.
Die klagenden Parteien begehren vom Personalausschuss (§ 19 PBVG) letztlich die Zustimmung zur künftigen Versetzung des Beamten Bernhard F***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz - Dienstfreistellung) gemäß § 72 PBVG iVm § 101 ArbVG, hilfsweise, die Zustimmung zur Versetzung des Beamten zum Zeitpunkt 22. 3. 2001. Beide klagende Parteien seien aktiv klagelegitimiert, weil sie beide Inhaber eines gemeinsam geführten Betriebes seien. Sie seien gezwungen, den Personalstand zu reduzieren, wovon vornehmlich Beamte, die nunmehr der Zweitklägerin zur Dienstleistung zugewiesen seien, betroffen seien. Diese könnten weder gekündigt noch an Dienststellen des Bundes rücküberstellt werden. Auch der Arbeitsplatz des hier betroffenen Beamten sei aufgelassen worden. Ein Ersatzarbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die (von den Klägerinnen nicht geteilte) Rechtsauffassung der Berufungskommission, die in derartigen Fällen von einer verschlechternden Versetzung ausgehe, die der Zustimmung des Personalausschusses bedürfe, sei es daher notwendig, den Personalausschuss auf Zustimmung zu klagen. Die Dienstfreistellung des betroffenen Beamten sei keine verschlechternde Versetzung, weil sie keine Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz bedinge und zu keiner Verschlechterung der Entgeltbedingungen führe.Die klagenden Parteien begehren vom Personalausschuss (Paragraph 19, PBVG) letztlich die Zustimmung zur künftigen Versetzung des Beamten Bernhard F***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz - Dienstfreistellung) gemäß Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit Paragraph 101, ArbVG, hilfsweise, die Zustimmung zur Versetzung des Beamten zum Zeitpunkt 22. 3. 2001. Beide klagende Parteien seien aktiv klagelegitimiert, weil sie beide Inhaber eines gemeinsam geführten Betriebes seien. Sie seien gezwungen, den Personalstand zu reduzieren, wovon vornehmlich Beamte, die nunmehr der Zweitklägerin zur Dienstleistung zugewiesen seien, betroffen seien. Diese könnten weder gekündigt noch an Dienststellen des Bundes rücküberstellt werden. Auch der Arbeitsplatz des hier betroffenen Beamten sei aufgelassen worden. Ein Ersatzarbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die (von den Klägerinnen nicht geteilte) Rechtsauffassung der Berufungskommission, die in derartigen Fällen von einer verschlechternden Versetzung ausgehe, die der Zustimmung des Personalausschusses bedürfe, sei es daher notwendig, den Personalausschuss auf Zustimmung zu klagen. Die Dienstfreistellung des betroffenen Beamten sei keine verschlechternde Versetzung, weil sie keine Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz bedinge und zu keiner Verschlechterung der Entgeltbedingungen führe.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung des Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, hilfsweise die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ersetzung ihrer Zustimmung durch das Gericht widerspreche dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Die Versetzung sei im Übrigen verschlechternd, sachlich nicht gerechtfertigt und durch die Bestimmungen des BDG nicht gedeckt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass eine Kumulierung des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Versetzungsschutzes nicht möglich sei und dass § 101 ArbVG daher nicht zur Anwendung kommen könne. Die begehrte Ersetzung der Zustimmung der beklagten Partei zur Versetzung sei somit nicht erforderlich, sodass das darauf gerichtete Begehren abzuweisen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass eine Kumulierung des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Versetzungsschutzes nicht möglich sei und dass Paragraph 101, ArbVG daher nicht zur Anwendung kommen könne. Die begehrte Ersetzung der Zustimmung der beklagten Partei zur Versetzung sei somit nicht erforderlich, sodass das darauf gerichtete Begehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es sich bei der hier zu klärenden Frage um eine wesentliche Rechtsfrage handle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar in seiner Entscheidung 9 ObA 56/03f mit der hier zu lösenden Rechtsfrage auseinandergesetzt; diese Entscheidung, die erst in allerjüngster Zeit ergangen ist, ist aber noch nicht veröffentlicht und konnte den Parteien und den Vorinstanzen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Urteils noch nicht bekannt sein.