Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof über die hier relevante Frage nach Inkrafttreten des ASGG noch nicht (ausdrücklich) entschieden hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, bereits aufgrund des ihm nach § 90 ArbVG eingeräumten Interventionsrechts zur Einbringung der vorliegenden Unterlassungsklage legitimiert zu sein. Aus § 90 Abs 1 ArbVG ergebe sich ausdrücklich, dass dem Betriebsrat das Recht zustehe, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, erforderlichenfalls auch bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Bei systematischen Verstößen des Betriebsinhabers gegen den anzuwendenden Kollektivvertrag könne dieses Recht nur dadurch verwirklicht werden, dass der Betriebsrat auch den Betriebsinhaber auf Unterlassung solcher Verstöße bei Gericht klagen könne, zumal es eine andere „zuständige Stelle", bei der der Betriebsrat in derartigen Fällen intervenieren könne, nicht gebe.Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, bereits aufgrund des ihm nach Paragraph 90, ArbVG eingeräumten Interventionsrechts zur Einbringung der vorliegenden Unterlassungsklage legitimiert zu sein. Aus Paragraph 90, Absatz eins, ArbVG ergebe sich ausdrücklich, dass dem Betriebsrat das Recht zustehe, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, erforderlichenfalls auch bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Bei systematischen Verstößen des Betriebsinhabers gegen den anzuwendenden Kollektivvertrag könne dieses Recht nur dadurch verwirklicht werden, dass der Betriebsrat auch den Betriebsinhaber auf Unterlassung solcher Verstöße bei Gericht klagen könne, zumal es eine andere „zuständige Stelle", bei der der Betriebsrat in derartigen Fällen intervenieren könne, nicht gebe.
Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
Als „zuständige" außerbetriebliche Stellen werden im Schrifttum Behörden (insbesondere Arbeitsinspektorat) und überbetriebliche Interessenvertretungen (insbesondere AK, Gewerkschaft), nicht aber zB übergeordnete Organisationsebenen des Unternehmens oder Konzerns angesehen (Reissner in ZellKomm § 90 ArbVG Rz 9 mwN; Mosler in Tomandl Arbeitsverfassungsgesetz § 90 Rz 6; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller Arbeitsverfassungsrecht4 § 90 Erl). Aus gutem Grund werden im Schrifttum die Arbeits- und Sozialgerichte nicht als „außerbetriebliche zuständige Stellen" erwähnt. Zwar sind Organe der Arbeitnehmerschaft - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 53 Abs 1 ASGG parteifähig, davon ist aber die Frage der Sachlegitimation zu unterscheiden. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dem Kläger der behauptete Anspruch auch wirklich zusteht (Schubert in Fasching/Konecny ZPO2 Vor § 1 Rz 81). Hier stützt sich der Rechtsmittelwerber zwar auch auf die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG, macht aber mit seiner Unterlassungsklage gar keine Verletzung seiner in §§ 89 und 90 ArbVG normierten Überwachungs- bzw Interventionsrechte geltend. Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0086034; 8 ObA 52/06i = SZ 2006/111). Tatsächlich macht der klagende Betriebsrat mit seiner Unterlassungsklage im eigenen Namen aus dem Kollektivvertrag entspringende Rechte der Belegschaft geltend. Der Betriebsrat klagt somit im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Betriebsrat nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründender Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (RIS-Justiz RS0035156; 9 ObA 136/03w). Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung vermag § 90 Abs 1 ArbVG in dieser Allgemeinheit keinesfalls eine von den Grundsätzen der ZPO abweichende gesetzliche Grundlage für eine Aktivlegitimation des Betriebsrats zu schaffen. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 24/81 (= SZ 54/49) offenbar als selbstverständlich angenommen. In dieser - vor Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ergangenen Entscheidung - verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich die Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern. Für die Vertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat im privatrechtlichen durch das ArbVG nicht geregelten Bereich fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Betriebsrat sei zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der Belegschaft mangels Vorliegens eines eigenen privatrechtlichen rechtsbegründenden Akts nicht berechtigt. Wäre der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass bereits das Interventionsrecht nach § 90 ArbVG (diese Regelung trat mit 1. 1. 1974 in Kraft) die Aktivlegitimation des Betriebsrats zur Geltendmachung von die Arbeitnehmerschaft betreffenden Ansprüchen begründe, hätte er dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wurde erst durch Inkrafttreten des ASGG mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 ASGG unter den dort genannten Voraussetzungen dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt, im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen. § 54 Abs 1 ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft, die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw der Belegschaft geltend (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren [Schluss], JBl 1987, 561 ff [565 f]; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 ff [305]; Kuderna ASGG2 § 54 Anm 4). Der Kläger hat allerdings eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ausdrücklich als „nicht wirklich taugliches Mittel" bezeichnet und auf der Einbringung einer Unterlassungsklage im eigenen Namen beharrt.Als „zuständige" außerbetriebliche Stellen werden im Schrifttum Behörden (insbesondere Arbeitsinspektorat) und überbetriebliche Interessenvertretungen (insbesondere AK, Gewerkschaft), nicht aber zB übergeordnete Organisationsebenen des Unternehmens oder Konzerns angesehen (Reissner in ZellKomm Paragraph 90, ArbVG Rz 9 mwN; Mosler in Tomandl Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 90, Rz 6; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller Arbeitsverfassungsrecht4 Paragraph 90, Erl). Aus gutem Grund werden im Schrifttum die Arbeits- und Sozialgerichte nicht als „außerbetriebliche zuständige Stellen" erwähnt. Zwar sind Organe der Arbeitnehmerschaft - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ASGG parteifähig, davon ist aber die Frage der Sachlegitimation zu unterscheiden. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dem Kläger der behauptete Anspruch auch wirklich zusteht (Schubert in Fasching/Konecny ZPO2 Vor Paragraph eins, Rz 81). Hier stützt sich der Rechtsmittelwerber zwar auch auf die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, macht aber mit seiner Unterlassungsklage gar keine Verletzung seiner in Paragraphen 89 und 90 ArbVG normierten Überwachungs- bzw Interventionsrechte geltend. Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0086034; 8 ObA 52/06i = SZ 2006/111). Tatsächlich macht der klagende Betriebsrat mit seiner Unterlassungsklage im eigenen Namen aus dem Kollektivvertrag entspringende Rechte der Belegschaft geltend. Der Betriebsrat klagt somit im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Betriebsrat nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründender Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (RIS-Justiz RS0035156; 9 ObA 136/03w). Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung vermag Paragraph 90, Absatz eins, ArbVG in dieser Allgemeinheit keinesfalls eine von den Grundsätzen der ZPO abweichende gesetzliche Grundlage für eine Aktivlegitimation des Betriebsrats zu schaffen. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 24/81 (= SZ 54/49) offenbar als selbstverständlich angenommen. In dieser - vor Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ergangenen Entscheidung - verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich die Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern. Für die Vertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat im privatrechtlichen durch das ArbVG nicht geregelten Bereich fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Betriebsrat sei zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der Belegschaft mangels Vorliegens eines eigenen privatrechtlichen rechtsbegründenden Akts nicht berechtigt. Wäre der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass bereits das Interventionsrecht nach Paragraph 90, ArbVG (diese Regelung trat mit 1. 1. 1974 in Kraft) die Aktivlegitimation des Betriebsrats zur Geltendmachung von die Arbeitnehmerschaft betreffenden Ansprüchen begründe, hätte er dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wurde erst durch Inkrafttreten des ASGG mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, bzw Paragraph 54, Absatz 2, ASGG unter den dort genannten Voraussetzungen dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt, im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen. Paragraph 54, Absatz eins, ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft, die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw der Belegschaft geltend (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren [Schluss], JBl 1987, 561 ff [565 f]; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 ff [305]; Kuderna ASGG2 Paragraph 54, Anmerkung 4, ). Der Kläger hat allerdings eine Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ausdrücklich als „nicht wirklich taugliches Mittel" bezeichnet und auf der Einbringung einer Unterlassungsklage im eigenen Namen beharrt.
Das Berufungsgericht ist diesem Argument des Rechtsmittelwerbers mit der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht entgegen getreten, dass einer Partei nicht ohne gesetzliche Grundlage ein materieller Klagsanspruch zuerkannt werden könne. Da der Gesetzgeber die dem Betriebsrat nach § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit als ausreichendes Instrumentarium angesehen hat, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen, kann jedenfalls von einem Rechtsschutzdefizit nicht gesprochen werden.Das Berufungsgericht ist diesem Argument des Rechtsmittelwerbers mit der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht entgegen getreten, dass einer Partei nicht ohne gesetzliche Grundlage ein materieller Klagsanspruch zuerkannt werden könne. Da der Gesetzgeber die dem Betriebsrat nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit als ausreichendes Instrumentarium angesehen hat, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen, kann jedenfalls von einem Rechtsschutzdefizit nicht gesprochen werden.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.