Rechtssatz RS0086034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086034
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, so dass der aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, so dass der aufgehobene Paragraph 157, ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 262/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 262/89
Veröff: SZ 62/158 = Art 10821 = ZAS 1991/1 S 14
- 8 ObA 52/06i
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 52/06i
nur: Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. (T1); Veröff: SZ 2006/111
- 9 ObA 112/09z
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 112/09z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086034
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_007