Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei den angefochtenen "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit um die verkürzte Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes durch die zweite Instanz. Auf welche Weise abgestimmt und das Abstimmungsergebnis ermittelt wurde, hat das Erstgericht ohnehin aufgrund der Aussage des Klägers festgestellt. Ob der Vorsitzende bei der Eröffnung der Sitzung die Beschlußfähigkeit festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, da der beklagte Betriebsrat jedenfalls beschlußfähig war (§ 68 Abs 2 ArbVG). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist allerdings die Befugnis des Klägers zur Einbringung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des beklagten Betriebsrates vom 2.12.1988 zu bejahen. Gemäß § 50 Abs 2 ASGG sind Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben, Arbeitsrechtssachen. Mit dieser Bestimmung sollten alle Rechtsstreitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse aus der Betriebsverfassung, die bisher von den Einigungsämtern entschieden worden sind, erfaßt werden. Die Bestimmung trat an die Stelle des § 157 ArbVG, der - teils taxativ mit zahlreichen, jeweils einzelne Teilgebiete des Betriebsverfassungsrechtes treffenden Generalklauseln (Abs 1) und teils demonstrativ (Abs 2) - die vor die Einigungsämter gehörenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung umschrieben hatte (Kuderna, ASGG 266; vgl Floretta-Strasser, KommzArbVG 996). Mit der nicht mehr auf einzelne Teilfragen der Betriebsverfassung aufgefächerten umfassenden Generalklausel des § 50 Abs 2 ASGG wurde, wie Floretta-Strasser, ArbVG2, 496 FN 2, ausführen, "eine durchwegs positiv zu beurteilende Vereinheitlichung der ursprünglich allzu kasuistischen Umschreibung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten geschaffen.". Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, daß die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungs-)Recht zu lösen ist (idS Strasser, Arbeitsrecht2 II 356). Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht (Floretta-Strasser ArbVG2 aaO), so daß der aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei den angefochtenen "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit um die verkürzte Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes durch die zweite Instanz. Auf welche Weise abgestimmt und das Abstimmungsergebnis ermittelt wurde, hat das Erstgericht ohnehin aufgrund der Aussage des Klägers festgestellt. Ob der Vorsitzende bei der Eröffnung der Sitzung die Beschlußfähigkeit festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, da der beklagte Betriebsrat jedenfalls beschlußfähig war (Paragraph 68, Absatz 2, ArbVG). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist allerdings die Befugnis des Klägers zur Einbringung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des beklagten Betriebsrates vom 2.12.1988 zu bejahen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG sind Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei.Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben, Arbeitsrechtssachen. Mit dieser Bestimmung sollten alle Rechtsstreitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse aus der Betriebsverfassung, die bisher von den Einigungsämtern entschieden worden sind, erfaßt werden. Die Bestimmung trat an die Stelle des Paragraph 157, ArbVG, der - teils taxativ mit zahlreichen, jeweils einzelne Teilgebiete des Betriebsverfassungsrechtes treffenden Generalklauseln (Absatz eins,) und teils demonstrativ (Absatz 2,) - die vor die Einigungsämter gehörenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung umschrieben hatte (Kuderna, ASGG 266; vergleiche Floretta-Strasser, KommzArbVG 996). Mit der nicht mehr auf einzelne Teilfragen der Betriebsverfassung aufgefächerten umfassenden Generalklausel des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG wurde, wie Floretta-Strasser, ArbVG2, 496 FN 2, ausführen, "eine durchwegs positiv zu beurteilende Vereinheitlichung der ursprünglich allzu kasuistischen Umschreibung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten geschaffen.". Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, daß die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungs-)Recht zu lösen ist (idS Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 356). Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht (Floretta-Strasser ArbVG2 aaO), so daß der aufgehobene Paragraph 157, ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.
Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes (Floretta-Strasser, KommzArbVG 242 f; Strasser, Arbeitsrecht2 II 219; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 586). Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird (Floretta-Strasser, KommzArbVG 251 f; Strasser, Arbeitsrecht2 II 225). Der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft ist hiebei der Betriebsrat (SZ 43/49). Die meisten Normen des Betriebsverfassungsrechts sind privatrechtlicher Natur (Floretta-Strasser, KommzArbVG 243; Strasser, Arbeitsrecht2 II 201 mwN FN 3, 225); das gilt insbesondere für die Normen über die Belegschaftsorgane, deren Stellung eine privatrechtliche ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 243). Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse beruhen in der Hauptsache unmittelbar auf dem Gesetz; sie können sich aber auch auf behördliche Entscheidungen oder betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft gründen (Floretta-Strasser, KommzArbVG 997; Kuderna, ASGG 265; Strasser, Arbeitsrecht2 II 353 ff). Als Träger solcher subjektiver betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse kommen grundsätzlich der einzelne Arbeitnehmer des Betriebes, die Arbeitnehmerschaft, das einzelne Belegschaftsorgan (zB der Gruppenbetriebsrat), das einzelne Organmitglied (zB das Betriebsratsmitglied), der einzelne Organfunktionär, der Betriebsinhaber, der Betriebsratsfonds und überbetriebliche Interessenvertretungskörperschaften in Betracht. Unter den zahlreichen denkbaren Konstellationen betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen diesen Rechtssubjekten kommt auch die Rechtsbeziehung Belegschaftsorgan-Organmitglied in Betracht (Floretta-Strasser, KommzArbVG 999; Strasser, Arbeitsrecht2 II 354); nach Maßgabe der Normen des Betriebsverfassungsrechtes kann also auch ein einzelnes Organmitglied als Antragsteller (jetzt idR: als Kläger) auftreten und eine Feststellungsentscheidung erwirken, wenn ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung vorliegt und eine Leistungs- oder Rechtsgestaltungsklage (noch) nicht zulässig ist. Als Antragsgegner (jetzt idR: Beklagter) kommt dann diejenige Personengruppe in Betracht, die Objekt dieses Feststellungsinteresses ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 1003).Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes (Floretta-Strasser, KommzArbVG 242 f; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 219; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 586). Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird (Floretta-Strasser, KommzArbVG 251 f; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 225). Der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft ist hiebei der Betriebsrat (SZ 43/49). Die meisten Normen des Betriebsverfassungsrechts sind privatrechtlicher Natur (Floretta-Strasser, KommzArbVG 243; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 201 mwN FN 3, 225); das gilt insbesondere für die Normen über die Belegschaftsorgane, deren Stellung eine privatrechtliche ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 243). Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse beruhen in der Hauptsache unmittelbar auf dem Gesetz; sie können sich aber auch auf behördliche Entscheidungen oder betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft gründen (Floretta-Strasser, KommzArbVG 997; Kuderna, ASGG 265; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 353 ff). Als Träger solcher subjektiver betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse kommen grundsätzlich der einzelne Arbeitnehmer des Betriebes, die Arbeitnehmerschaft, das einzelne Belegschaftsorgan (zB der Gruppenbetriebsrat), das einzelne Organmitglied (zB das Betriebsratsmitglied), der einzelne Organfunktionär, der Betriebsinhaber, der Betriebsratsfonds und überbetriebliche Interessenvertretungskörperschaften in Betracht. Unter den zahlreichen denkbaren Konstellationen betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen diesen Rechtssubjekten kommt auch die Rechtsbeziehung Belegschaftsorgan-Organmitglied in Betracht (Floretta-Strasser, KommzArbVG 999; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 354); nach Maßgabe der Normen des Betriebsverfassungsrechtes kann also auch ein einzelnes Organmitglied als Antragsteller (jetzt idR: als Kläger) auftreten und eine Feststellungsentscheidung erwirken, wenn ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung vorliegt und eine Leistungs- oder Rechtsgestaltungsklage (noch) nicht zulässig ist. Als Antragsgegner (jetzt idR: Beklagter) kommt dann diejenige Personengruppe in Betracht, die Objekt dieses Feststellungsinteresses ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 1003).
Die vorliegende Streitigkeit resultiert aus der Geschäftsführung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Ausübung kollektivvertraglicher Zustimmungsrechte zur Enthebung eines Arztes nach § 28 a DO.B. Streitigkeiten aus der Geschäftsführung waren schon in § 26 lit a BRG und im § 157 Abs 1 Z 2 ArbVG in geänderter Formulierung als Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung erwähnt. Sie gehören auch jetzt im Sinne der umfassenden Generalklausel zu den Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG. Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsführung geht es zunächst um die formelle Frage, ob bei der Einberufung der Sitzung und der Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Folge aber auch darum, ob der Inhalt des gefaßten Beschlusses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, oder wie ein im Ermessen des Betriebsrates liegendes subjektives Recht ausgeübt werden soll (vgl Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581). Während es unbestritten ist, daß bei solchen Streitigkeiten der Betriebsrat als Ganzes auftreten kann, war die Antragslegitimation des einzelnen Betriebsratsmitgliedes in der (allerdings ganz verschiedenen Fallgestaltungen betreffenden) Rechtsprechung seit jeher umstritten (vgl die Entscheidungen bei:Die vorliegende Streitigkeit resultiert aus der Geschäftsführung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Ausübung kollektivvertraglicher Zustimmungsrechte zur Enthebung eines Arztes nach Paragraph 28, a DO.B. Streitigkeiten aus der Geschäftsführung waren schon in Paragraph 26, Litera a, BRG und im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG in geänderter Formulierung als Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung erwähnt. Sie gehören auch jetzt im Sinne der umfassenden Generalklausel zu den Streitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG. Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsführung geht es zunächst um die formelle Frage, ob bei der Einberufung der Sitzung und der Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Folge aber auch darum, ob der Inhalt des gefaßten Beschlusses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, oder wie ein im Ermessen des Betriebsrates liegendes subjektives Recht ausgeübt werden soll vergleiche Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581). Während es unbestritten ist, daß bei solchen Streitigkeiten der Betriebsrat als Ganzes auftreten kann, war die Antragslegitimation des einzelnen Betriebsratsmitgliedes in der (allerdings ganz verschiedenen Fallgestaltungen betreffenden) Rechtsprechung seit jeher umstritten vergleiche die Entscheidungen bei:
Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581; Spielbüchler, Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder, DRdA 1971, 231 !239 FN 45, 46 und 49; Mörkelsberger, DRdA 1979, 144 f; Strasser, Arbeitsrecht2 II 356 FN 21; Weissenberg-Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz 506; für die Antragslegitimation zB Arb 5135, 8506, 8679, 9482, 9828; SozM II B 104 und 213).Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581; Spielbüchler, Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder, DRdA 1971, 231 !239 FN 45, 46 und 49; Mörkelsberger, DRdA 1979, 144 f; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 356 FN 21; Weissenberg-Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz 506; für die Antragslegitimation zB Arb 5135, 8506, 8679, 9482, 9828; SozM römisch zwei B 104 und 213).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es verfehlt, einem einzelnen (überstimmten) Betriebsratsmitglied, das in einer Angelegenheit der Geschäftsführung des Betriebsrates geltend macht, daß der (mehrheitlich) gefaßte Beschluß wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nichtig sei, den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, daß interne Meinungsverschiedenheiten durch Abstimmung zu erledigen seien (idS schon Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581) und daß nur die Belegschaft (als Sanktion gegen das gesetzwidrige Handeln des Betriebsrates) diesen in der Betriebsversammlung entheben könne (§ 42 Abs 1 Z 4 ArbVG). Wie Floretta-Strasser (BRG2 581; ähnlich Spielbüchler aaO 239 f und Mörkelsberger aaO 143) zutreffend ausführen, wird der Betriebsrat, dessen Mehrheit für den Fehler verantwortlich ist, diesen allenfalls außergerichtlich bereinigen; wenn er aber nicht dazu bereit ist wird er praktisch nie selbst Klage erheben; eine Beratung und Abstimmung über die Beseitigung der Mängel wird daher in vielen Fällen gar nicht stattfinden. Dem einzelnen, an einem Antrag hauptsächlich interessierten Betriebsratsmitglied ist daher in solchen Fällen die Parteistellung zu gewähren, weil es kraft seiner Organmitgliedschaft einen materiellen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Einberufung der Betriebsratssitzung und auf Einhaltung der für die Beschlußfassung geltenden Vorschriften hat (Floretta-Strasser KommzBRG2 581 f; ebenso im Ergebnis Spielbüchler DRdA 1971, 240; vgl für den deutschen Rechtsbereich Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither BetrVG15, 433 f).Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es verfehlt, einem einzelnen (überstimmten) Betriebsratsmitglied, das in einer Angelegenheit der Geschäftsführung des Betriebsrates geltend macht, daß der (mehrheitlich) gefaßte Beschluß wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nichtig sei, den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, daß interne Meinungsverschiedenheiten durch Abstimmung zu erledigen seien (idS schon Floretta-Strasser, KommzBRG2, 581) und daß nur die Belegschaft (als Sanktion gegen das gesetzwidrige Handeln des Betriebsrates) diesen in der Betriebsversammlung entheben könne (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG). Wie Floretta-Strasser (BRG2 581; ähnlich Spielbüchler aaO 239 f und Mörkelsberger aaO 143) zutreffend ausführen, wird der Betriebsrat, dessen Mehrheit für den Fehler verantwortlich ist, diesen allenfalls außergerichtlich bereinigen; wenn er aber nicht dazu bereit ist wird er praktisch nie selbst Klage erheben; eine Beratung und Abstimmung über die Beseitigung der Mängel wird daher in vielen Fällen gar nicht stattfinden. Dem einzelnen, an einem Antrag hauptsächlich interessierten Betriebsratsmitglied ist daher in solchen Fällen die Parteistellung zu gewähren, weil es kraft seiner Organmitgliedschaft einen materiellen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Einberufung der Betriebsratssitzung und auf Einhaltung der für die Beschlußfassung geltenden Vorschriften hat (Floretta-Strasser KommzBRG2 581 f; ebenso im Ergebnis Spielbüchler DRdA 1971, 240; vergleiche für den deutschen Rechtsbereich Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither BetrVG15, 433 f).
Die die Sitzungen des Betriebsrates und die Beschlußfassung regelnden §§ 67, 68 ArbVG erwähnen zwar als besondere Sanktion gegen Verfahrensfehler nur das Recht der Minderheit (ein Drittel des Betriebsrates, mindestens jedoch zwei Mitglieder), einen Antrag an das Gericht auf Anordnung der (entgegen § 67 Abs 2 ArbVG nicht einberufenen) Betriebsratssitzung zu stellen (vgl auch die beispielsweise Erwähnung dieses Antragsrechtes im aufgehobenen § 157 Abs 2 Z 6 ArbVG). Dies besagt jedoch keineswegs, daß dem einzelnen Betriebsratsmitglied bei Verwirklichung seiner Interessenvertretungsaufgabe keine weitergehenden Befugnisse zukommen können. Die Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung einzelner Mitglieder von einer stattfindenden Betriebsratssitzung bewirkt, wenn dann die nicht (gehörig) geladenen Mitglieder nicht erscheinen, die Ungültigkeit der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse (Floretta-Strasser, KommzArbVG 380; Arb 8864). Dasselbe gilt bei Verstößen gegen die Beschlußfassungserfordernisse des § 68 ArbVG (Floretta-Strasser aaO 382). Das betroffene (übergangene) Betriebsratsmitglied kann diesen Fehler nicht nur in Wahrung seiner eigenen Organstellung (zB im Fall des § 115 Abs 3 ArbVG, wenn sich der Betriebsrat nicht hinter sein eigenes Mitglied stellt), sondern auch sonst im Rahmen seiner Mandatsausübung geltend machen. Die gegenteilige Ansicht müßte dazu führen, daß die Betriebsratsmehrheit die Minderheit mehr oder weniger sanktionslos von den Betriebsratssitzungen ausschließen könnte. Sie wäre wegen dieser Rechtsverletzung nur der in der Regel von derselben Fraktion mehrheitlich bestimmten Betriebsversammlung verantwortlich. Die Frage der Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses könnte dann nur in anderen Verfahren (sofern solche überhaupt möglich sind) inzidenter als Vorfrage aufgerollt werden (Spielbüchler, DRdA 1971, 240). Mit der Ansicht, daß der Kläger zur Geltendmachung des Klageanspruches in eigener Person materiell berechtigt sein müßte, übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger bei der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates Befugnisse der Belegschaft aufgrund seiner Stellung als Organmitglied und kein eigenes (persönliches) rechtliches Interesse geltend macht. Die privatrechtlichen Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers sind mit seinen betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen aus der Wahrung der Interessenvertretung (die allerdings ebenfalls dem Privatrecht angehören) nicht identisch. Da eine Leistungsklage nicht möglich ist, und der Kläger für die weitere Ausübung seines Mandates Klarheit darüber verlangen darf, ob er an den bekämpften Beschluß gebunden ist, ist ihm in Wahrung der Belegschaftsrechte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Beklagten vom 2.12.1988 zuzubilligen. Er ist daher aktiv legitimiert.Die die Sitzungen des Betriebsrates und die Beschlußfassung regelnden Paragraphen 67, 68, ArbVG erwähnen zwar als besondere Sanktion gegen Verfahrensfehler nur das Recht der Minderheit (ein Drittel des Betriebsrates, mindestens jedoch zwei Mitglieder), einen Antrag an das Gericht auf Anordnung der (entgegen Paragraph 67, Absatz 2, ArbVG nicht einberufenen) Betriebsratssitzung zu stellen vergleiche auch die beispielsweise Erwähnung dieses Antragsrechtes im aufgehobenen Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 6, ArbVG). Dies besagt jedoch keineswegs, daß dem einzelnen Betriebsratsmitglied bei Verwirklichung seiner Interessenvertretungsaufgabe keine weitergehenden Befugnisse zukommen können. Die Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung einzelner Mitglieder von einer stattfindenden Betriebsratssitzung bewirkt, wenn dann die nicht (gehörig) geladenen Mitglieder nicht erscheinen, die Ungültigkeit der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse (Floretta-Strasser, KommzArbVG 380; Arb 8864). Dasselbe gilt bei Verstößen gegen die Beschlußfassungserfordernisse des Paragraph 68, ArbVG (Floretta-Strasser aaO 382). Das betroffene (übergangene) Betriebsratsmitglied kann diesen Fehler nicht nur in Wahrung seiner eigenen Organstellung (zB im Fall des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG, wenn sich der Betriebsrat nicht hinter sein eigenes Mitglied stellt), sondern auch sonst im Rahmen seiner Mandatsausübung geltend machen. Die gegenteilige Ansicht müßte dazu führen, daß die Betriebsratsmehrheit die Minderheit mehr oder weniger sanktionslos von den Betriebsratssitzungen ausschließen könnte. Sie wäre wegen dieser Rechtsverletzung nur der in der Regel von derselben Fraktion mehrheitlich bestimmten Betriebsversammlung verantwortlich. Die Frage der Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses könnte dann nur in anderen Verfahren (sofern solche überhaupt möglich sind) inzidenter als Vorfrage aufgerollt werden (Spielbüchler, DRdA 1971, 240). Mit der Ansicht, daß der Kläger zur Geltendmachung des Klageanspruches in eigener Person materiell berechtigt sein müßte, übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger bei der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates Befugnisse der Belegschaft aufgrund seiner Stellung als Organmitglied und kein eigenes (persönliches) rechtliches Interesse geltend macht. Die privatrechtlichen Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers sind mit seinen betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen aus der Wahrung der Interessenvertretung (die allerdings ebenfalls dem Privatrecht angehören) nicht identisch. Da eine Leistungsklage nicht möglich ist, und der Kläger für die weitere Ausübung seines Mandates Klarheit darüber verlangen darf, ob er an den bekämpften Beschluß gebunden ist, ist ihm in Wahrung der Belegschaftsrechte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Beklagten vom 2.12.1988 zuzubilligen. Er ist daher aktiv legitimiert.
Das Klagebegehren ist jedoch nicht berechtigt. Bei der Prüfung des Begehrens auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich folgendes: Richtig ist zwar, daß die Mitglieder des Betriebsrates gemäß § 67 Abs 1 ArbVG zu den Sitzungen des Betriebsrates rechtzeitig - dies ist grundsätzlich spätestens am Vortag (Floretta-Strasser, KommzArbVG 379) - unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden sind, doctrkann gemäß § 14 Abs 4 BRGO davon abgesehen werden, wenn besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern. Der Verfahrensfehler mangelnder oder nicht rechtzeitiger Verständigung ist aber jedenfalls saniert, wenn die nicht (rechtzeitig) verständigten Mitglieder zur Sitzung des Betriebsrates tatsächlich erscheinen (§ 14 Abs 6 BRGO; Floretta-Strasser, KommzArbVG 380). Da der Kläger am 2.12.1988 um 8 Uhr 15 von der schließlich für 12 Uhr 15 angesetzten Betriebsratssitzung verständigt wurde und um 9 Uhr 15 auch von dem einzigen Tagesordnungspunkt Kenntnis erhielt, der Betriebsratsvorsitzende die Sache mit guten Gründen für dringlich halten durfte und der Kläger zur Betriebsratssitzung erschienen ist, sind allfällige Mängel der gehörigen Verständigung geheilt. Es liegen aber auch keine die Ungültigkeit bewirkenden Verstöße gegen die Beschlußfassungserfordernisse des § 68 ArbVG vor. Der Kläger behauptet in der Klage selbst, daß es am 2.12.1988 zu einer neuerlichen Abstimmung kam. Wenn es auch bei der Betriebsratssitzung zu keiner formellen Teilung zwischen der Beratung und der Abstimmung kam und "das Abstimmungsergebnis nicht wortwörtlich festgestellt worden" ist, so war doch - wie das Erstgericht ebenfalls aufgrund der Parteienvernehmung des Klägers als erwiesen annahm - jedem Beteiligten klar, daß dem Antrag im Verhältnis 4 : 4 auf Grund der Dirimierung des Vorsitzenden zugestimmt wurde. Es liegt daher eine mmabgabe aller Mitglieder im Sinne des § 68 Abs 2 ArbVG vor. Auf eine Täuschung der dem Antrag zustimmenden Betriebsratsmitglieder kann das Klagebegehren schon deshalb nicht erfolgreich gestützt werden, weil der der Betriebsratssitzung gemäß § 67 Abs 4 ArbVG beratend zugezogene Dr.Harald S*** ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er das (beim Hauptverband) vorliegende Gutachten derzeit nicht vorlegen könne und weil dieses Gutachten auch nicht die einzige Entscheidungsgrundlage des Betriebsrates war. Selbst wenn aber dieses Gutachten damals noch gar nicht existiert oder keine Verdachtsgründe gegen Univ.Doz. Dr.Walter K*** enthalten hätte, könnte nur der Betriebsrat selbst wegen der Täuschung der für die Annahme stimmenden Mitglieder die gegenüber dem Arbeitgeber abgegebene Zustimmungserklärung anfechten. Da eine durch List und ungerechtfertigte Furcht veranlaßte Erklärung nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar ist (Rummel in Rummel ABGB Rz 7 zu § 870), müßte es im Falle einer Täuschung dem Betriebsrat überlassen bleiben, ob er anfechten oder die abgegebene Erklärung weiterhin gegen sich gelten lassen wollte. Im übrigen liefe aber eine Prüfung der Frage, ob der Entscheidung zur Anfechtung berechtigende Willensmängel anhaften, insbesondere im Hinblick darauf, daß das von Dr.Harald S*** erwähnte Gutachten des Hauptverbandes nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung des Betriebsrates zur Enthebung des Chefarztes war, auf eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus, die jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe geht, unzulässig ist. Ob Beschlüsse mit gesetzwidrigem Inhalt angefochten werden könnten (vgl Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither aaO 434), kann hier dahingestellt bleiben, weil der Betriebsrat zu beurteilen hatte, ob die vorliegenden Verdachtsgründe nach ihrer Schwere für die Zustimmung zur Enthebung ausreichen.Das Klagebegehren ist jedoch nicht berechtigt. Bei der Prüfung des Begehrens auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich folgendes: Richtig ist zwar, daß die Mitglieder des Betriebsrates gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ArbVG zu den Sitzungen des Betriebsrates rechtzeitig - dies ist grundsätzlich spätestens am Vortag (Floretta-Strasser, KommzArbVG 379) - unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden sind, doctrkann gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BRGO davon abgesehen werden, wenn besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern. Der Verfahrensfehler mangelnder oder nicht rechtzeitiger Verständigung ist aber jedenfalls saniert, wenn die nicht (rechtzeitig) verständigten Mitglieder zur Sitzung des Betriebsrates tatsächlich erscheinen (Paragraph 14, Absatz 6, BRGO; Floretta-Strasser, KommzArbVG 380). Da der Kläger am 2.12.1988 um 8 Uhr 15 von der schließlich für 12 Uhr 15 angesetzten Betriebsratssitzung verständigt wurde und um 9 Uhr 15 auch von dem einzigen Tagesordnungspunkt Kenntnis erhielt, der Betriebsratsvorsitzende die Sache mit guten Gründen für dringlich halten durfte und der Kläger zur Betriebsratssitzung erschienen ist, sind allfällige Mängel der gehörigen Verständigung geheilt. Es liegen aber auch keine die Ungültigkeit bewirkenden Verstöße gegen die Beschlußfassungserfordernisse des Paragraph 68, ArbVG vor. Der Kläger behauptet in der Klage selbst, daß es am 2.12.1988 zu einer neuerlichen Abstimmung kam. Wenn es auch bei der Betriebsratssitzung zu keiner formellen Teilung zwischen der Beratung und der Abstimmung kam und "das Abstimmungsergebnis nicht wortwörtlich festgestellt worden" ist, so war doch - wie das Erstgericht ebenfalls aufgrund der Parteienvernehmung des Klägers als erwiesen annahm - jedem Beteiligten klar, daß dem Antrag im Verhältnis 4 : 4 auf Grund der Dirimierung des Vorsitzenden zugestimmt wurde. Es liegt daher eine mmabgabe aller Mitglieder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ArbVG vor. Auf eine Täuschung der dem Antrag zustimmenden Betriebsratsmitglieder kann das Klagebegehren schon deshalb nicht erfolgreich gestützt werden, weil der der Betriebsratssitzung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ArbVG beratend zugezogene Dr.Harald S*** ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er das (beim Hauptverband) vorliegende Gutachten derzeit nicht vorlegen könne und weil dieses Gutachten auch nicht die einzige Entscheidungsgrundlage des Betriebsrates war. Selbst wenn aber dieses Gutachten damals noch gar nicht existiert oder keine Verdachtsgründe gegen Univ.Doz. Dr.Walter K*** enthalten hätte, könnte nur der Betriebsrat selbst wegen der Täuschung der für die Annahme stimmenden Mitglieder die gegenüber dem Arbeitgeber abgegebene Zustimmungserklärung anfechten. Da eine durch List und ungerechtfertigte Furcht veranlaßte Erklärung nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar ist (Rummel in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 870,), müßte es im Falle einer Täuschung dem Betriebsrat überlassen bleiben, ob er anfechten oder die abgegebene Erklärung weiterhin gegen sich gelten lassen wollte. Im übrigen liefe aber eine Prüfung der Frage, ob der Entscheidung zur Anfechtung berechtigende Willensmängel anhaften, insbesondere im Hinblick darauf, daß das von Dr.Harald S*** erwähnte Gutachten des Hauptverbandes nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung des Betriebsrates zur Enthebung des Chefarztes war, auf eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus, die jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe geht, unzulässig ist. Ob Beschlüsse mit gesetzwidrigem Inhalt angefochten werden könnten vergleiche Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither aaO 434), kann hier dahingestellt bleiben, weil der Betriebsrat zu beurteilen hatte, ob die vorliegenden Verdachtsgründe nach ihrer Schwere für die Zustimmung zur Enthebung ausreichen.
Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wurde auch unter dem Titel mißbräuchlicher Rechtsausübung (vgl dazu Spielbüchler aaO 241) nicht geltend gemacht.Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wurde auch unter dem Titel mißbräuchlicher Rechtsausübung vergleiche dazu Spielbüchler aaO 241) nicht geltend gemacht.
Aufgrund dieser Rechtslage bedarf es keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Behandlung der in der Berufung erhobenen Beweis- und Mängelrüge durch die zweite Instanz, weil diese Anfechtungsgründe keine entscheidungsrelevanten Fragen betreffen:
Ob der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit der Beklagten bekanntgegeben hat oder nicht, ist - wie bereits bei der Behandlung der Revision ausgeführt wurde - ohne Bedeutung, weil die Beschlußfähigkeit gegeben war; daß eine förmliche Abstimmung stattfand, hat das Erstgericht ohnehin nicht festgestellt. Es folgte vielmehr vollinhaltlich der Aussage des Klägers, wonach das Abstimmungsergebnis "nicht wortwörtlich festgehalten wurde", aber allen Beteiligten klar war. Auch darauf wurde bereits oben eingegangen. Daß der Antrag des Dienstgebers vor der Abstimmung beraten wurde, steht ebenfalls unbekämpft fest. Ob einige Mitglieder des Betriebsrates auch nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses ihre Meinung äußerten, ist unerheblich. Daß es auf eine allfällige Täuschung über das Vorliegen eines Gutachtens beim Hauptverband nicht ankommt, wurde bereits oben dargelegt.
Das Erstgericht hat den Antrag des Klägers, den Rechtsstreit bis zum Abschluß des Strafverfahrens über die gleichzeitig erstattete Strafanzeige (Sachverhaltsdarstellung) zu unterbrechen, mit Beschluß abgewiesen und die zweite Instanz diese Entscheidung (als Rekursgericht) in den Gründen bestätigt, so daß sie gemäß § 292 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist. Im übrigen wurde die vom Erstgericht erstattete Sachverhaltsdarstellung inzwischen von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt (ON 15). Die Ausübung rechtswidrigen Drucks wurde vom qualifiziert vertretenen Kläger (§ 40 Abs 1 ASGG) in erster Instanz nicht behauptet (§ 63 Abs 1 ASGG). Im übrigen würde aber für einen derartigen Mangel das gleiche wie für die behauptete Täuschung gelten. Einer Behandlung der nicht erledigten Punkte der Berufung durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz bedarf es daher nicht mehr. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht hat den Antrag des Klägers, den Rechtsstreit bis zum Abschluß des Strafverfahrens über die gleichzeitig erstattete Strafanzeige (Sachverhaltsdarstellung) zu unterbrechen, mit Beschluß abgewiesen und die zweite Instanz diese Entscheidung (als Rekursgericht) in den Gründen bestätigt, so daß sie gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO unanfechtbar ist. Im übrigen wurde die vom Erstgericht erstattete Sachverhaltsdarstellung inzwischen von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt (ON 15). Die Ausübung rechtswidrigen Drucks wurde vom qualifiziert vertretenen Kläger (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) in erster Instanz nicht behauptet (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG). Im übrigen würde aber für einen derartigen Mangel das gleiche wie für die behauptete Täuschung gelten. Einer Behandlung der nicht erledigten Punkte der Berufung durch das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz bedarf es daher nicht mehr. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG.