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Entscheidung 9 ObA 117/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA117/11p

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 68, und 2. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobusunternehmungen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG wird abgewiesen.

2. Die der Zweitantragsgegnerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG wird bis 22. 11. 2011 verlängert.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frist zur Äußerung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist eine richterliche Frist, die über begründeten Antrag verlängert werden kann (Neumayr in ZellKomm Paragraph 54, ASGG Rz 29). Allerdings muss der Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 128, Absatz 3, ZPO vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Der Erstantragsgegnerin wurde der Auftrag zur Stellungnahme am 23. 9. 2011 zugestellt, sodass ihr erst nach Ablauf der Frist am 24. 10. 2011 elektronisch eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen war (Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 128, Rz 18).

2. Dem mit der Beteiligung zweier Fachverbände und der dadurch erforderlichen Koordinierung sowie der Notwendigkeit der Einholung ergänzender Informationen begründeten (ebenfalls am 24. 10. 2011 eingebrachten) Antrag der Zweitantragsgegnerin, der der Auftrag zur Stellungnahme am 27. 9. 2011 zugestellt wurde, war hingegen Folge zu geben (Paragraph 128, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E100016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00117.11P.1110.000

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20111110_OGH0002_009OBA00117_11P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005758 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Mangels eigener Regelung im Außerstreitgesetz sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren anzuwenden.
RS0035060 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorges …
RS0039446 Rechtssatz 16.05.1973Zivilrecht
Prozesspartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Bedeutung des …
RS0051126 Rechtssatz 14.09.1994Zivilrecht
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbV …
RS0051919 Rechtssatz 24.02.1993Zivilrecht
Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 A …
RS0085732 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Ein Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein kontradiktorisch aufgebautes, wenngleich den außerstreitigen Verfahrensvorschriften unterworfenes Zwei-Parteien-Verfahren.
RS0102995 Rechtssatz 29.08.1996Zivilrecht
Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.
RS0127596 Rechtssatz 27.02.2012Zivilrecht
Die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, ist keine Grundlage für den Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Pauseneinrichtungen (wie Toiletten, Wasch‑, Sitz‑ und …