Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 119/04x×

Entscheidung 9 ObA 119/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA119/04x

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ayten C*****, Selbständige, ***** vertreten durch Dr. Hannes Pramer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Reinigungsdienst GmbH, *****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.581,80 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 7.822,85 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2004, GZ 7 Ra 120/04z-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat sich im Verfahren erster Instanz nie auf eine vertragliche Regelung berufen, nach der bei schriftlicher Geltendmachung der Kündigungsentschädigung binnen drei Monaten an die Stelle der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG die allgemeine Verjährungsfrist treten sollte. Vielmehr bestritt sie das Zustandekommen einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung ausdrücklich (ASS 14, 18). Erst in der Berufungsbeantwortung verwies sie erstmals "aus advokatorischer Vorsicht" auf einen angeblichen Feststellungsmangel im vorerwähnten Sinn.

Das Berufungsgericht führte schon bei der Behandlung der Berufung der beklagten Partei aus, dass die Feststellungen, welche sich mit diesem Thema befassen, keinen Anhaltspunkt für die Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Verfallsfrist zuließen. Soweit sich das Berufungsgericht in der Folge - rein hypothetisch - damit auseinandersetzte, dass auch keine zugunsten der klagenden Partei ausschlagende vertragliche Regelung zustande gekommen sei, ändert dies nichts an dem Umstand der schon im Berufungsverfahren unzulässig gewesenen Neuerung, die zu keiner Ergänzung der vorhandenen (- den Standpunkt der Klägerin nicht tragenden -) Feststellungen führen konnte.

Nach neuerer Rechtsprechung (9 ObA 1032/93 ua in RIS-Justiz RS0029680) gilt die Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine - hier nicht anwendbare - Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen (8 ObA 273/95).

Zusammenfassend vermag die Klägerin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Textnummer

E75806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00119.04X.1215.000

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_009OBA00119_04X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung