Begründung:
Der Kläger ist seit 1. 4. 1992 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag der Beklagten für das kaufmännisch-technische Personal und Bordpersonal. Dieser Kollektivvertrag enthält im letzten Absatz seines § 10 folgende - auf Piloten anzuwendende - Bestimmung: „Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, soferne keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde".Der Kläger ist seit 1. 4. 1992 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag der Beklagten für das kaufmännisch-technische Personal und Bordpersonal. Dieser Kollektivvertrag enthält im letzten Absatz seines Paragraph 10, folgende - auf Piloten anzuwendende - Bestimmung: „Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, soferne keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde".
Nach einiger Zeit wurde dem Kläger die Funktion des Flottenchefs für eine bestimmte Flugzeugtype übertragen. In einer im Mai 1998 geschlossenen Vereinbarung legten die Streitteile fest, dass der Kläger für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage in der Höhe von brutto S 17.000,-- monatlich (14 x im Jahr) rückwirkend ab 1. 1. 1998 erhält. Diese Tätigkeit sollte neben und unabhängig von der Tätigkeit als Linienpilot ausgeübt werden. Vereinbart wurde weiters, dass die Vereinbarung über die Betrauung mit der Funktion des Flottenchefs ohne Begründung von jedem der beiden Partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten vorzeitig aufgelöst werden kann. Im Februar 2003 wurde diese Vereinbarung dahin abgeändert, dass die Funktionszulage mit brutto EUR 1.308,11 monatlich festgelegt und die Kündigungsfrist auf 6 Monate erweitert wurde.
Am 15. März 2004 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, den Kläger vertragsgemäß von seiner Funktion als Flottenchef abzuberufen, und ersuchte um Zustimmung „zu dieser Versetzung" bis 23. 3. 2004. Am 22. 3. 2004 erklärte der Betriebsrat, einer „verschlechternden Versetzung" nicht zuzustimmen. Mit einem dem Kläger am 31. 3. 2004 übergegebenen Schreiben, äußerte die Beklagte, sie gehe davon aus, dass der Kläger seinen Rücktritt von der Funktion als Flottenchef erklärt habe; aus rechtlicher Vorsicht werde von der Beklagten die Funktion als Flottenchef in eventu unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. 9. 2004 gekündigt. Nach Verhandlungen zwischen den Streitteilen über den Wechsel des Klägers zu einer anderen Flotte befasste die Beklagte neuerlich den Betriebsrat mit der Angelegenheit. Dieser stimmte unter dem Besprechungsthema „Abberufung" am 14. 9. 2004 einer „Versetzung" des Klägers zu. Am 30. 9. 2004 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger daraufhin eine Eventualkündigung zum 31. 3. 2005 aus, falls die bereits ausgesprochene Kündigung unrechtmäßig erfolgt sein sollte.
Der Kläger begehrte nun die Feststellung, dass die Kündigungen vom 31. 3. und 30. 9. 2004 rechtsunwirksam seien. Die Beklagte habe dem Kündigungsverfahren den Betriebsrat nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beigezogen. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Beendigung seiner Funktion als Flottenchef aus unsachlichen Gründen, nämlich wegen berechtigter Kritik an mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen, erfolgt und damit sittenwidrig sei.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe bei der Beendigung der Funktion des Klägers alle vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Letztlich habe auch der Betriebsrat dieser Maßnahme zugestimmt. Dem Kläger fehle jegliches Rechtsschutzinteresse, weil er mittlerweile einvernehmlich zu einer anderen Flotte versetzt worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auch wenn ein Dienstnehmer zwei verschiedene Verträge mit demselben Dienstgeber habe, sei von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Die Auflösung nur eines Teiles dieses einheitlichen Dienstverhältnisses stelle eine Änderungskündigung dar. Dabei habe die Beklagte jedoch die formell-rechtlichen Bestimmungen des § 105 ArbVG nicht eingehalten, sondern vielmehr den Rechtsfall „nach § 101 ArbVG abgehandelt." Die Involvierung eines Betriebsrates über § 101 ArbVG ersetze nicht die formell notwendige Befassung des Betriebsrates in die Richtung des § 105 ArbVG, sodass das Vorverfahren als nicht richtig abgeführt zu gelten habe. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht weggefallen, weil der Flottenwechsel erst in Zukunft stattfinden werde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auch wenn ein Dienstnehmer zwei verschiedene Verträge mit demselben Dienstgeber habe, sei von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Die Auflösung nur eines Teiles dieses einheitlichen Dienstverhältnisses stelle eine Änderungskündigung dar. Dabei habe die Beklagte jedoch die formell-rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 105, ArbVG nicht eingehalten, sondern vielmehr den Rechtsfall „nach Paragraph 101, ArbVG abgehandelt." Die Involvierung eines Betriebsrates über Paragraph 101, ArbVG ersetze nicht die formell notwendige Befassung des Betriebsrates in die Richtung des Paragraph 105, ArbVG, sodass das Vorverfahren als nicht richtig abgeführt zu gelten habe. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht weggefallen, weil der Flottenwechsel erst in Zukunft stattfinden werde.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auch wenn der Kläger erst im Laufe seiner Beschäftigung als Linienpilot zusätzlich mit der Funktion eines Flottenchefs betraut worden sei, sei von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen, das allerdings - ausnahmsweise - einer Teilkündigung zugänglich sei. Auch wenn Teilkündigungen, also Kündigungen einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, in der Regel unzulässig seien, weil dem anderen Teil sonst ein Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden könnte, das er weder gewollt noch vereinbart habe, komme eine Teilkündigung in Betracht, wenn eine bestimmte Arbeitsleistung, die gegenüber den anderen Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers eine gewisse Eigenständigkeit aufweist und auch gesondert entlohnt wird, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart worden ist. Hier weise die Tätigkeit des Klägers als Flottenchef eine weitgehende Eigenständigkeit auf und sei auch gesondert entlohnt worden. Überdies sei zwischen den Streitteilen auch vereinbart worden, dass die Zusatzvereinbarung für sich allein und unabhängig vom weiteren Bestand des Pilotendienstverhältnisses aufgekündigt werden könne. Auch eine Teilkündigung unterliege den Bestimmungen des § 105 ArbVG, die die Beklagten entgegen der Auffassung des Erstgerichts eingehalten habe. Sie habe den Betriebsrat die Absicht mitgeteilt, den Kläger „vertragsgemäß von seiner Funktion als Flottenchef abzuberufen" und um Zustimmung zu dieser - als Versetzung bezeichneten - Maßnahme ersucht. Innerhalb der gesetzten Frist habe der Betriebsrat der Beklagten erklärt, einer „verschlechternden Versetzung nicht zuzustimmen". Da sowohl der Beklagten als auch dem Betriebsrat der Gegenstand und der Umfang der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die „Abberufung" des Klägers von seiner Funktion als Flottenchef, klar gewesen seien, sei die Verwendung des Ausdruckes „Versetzung" anstelle einer Bezeichnung der Maßnahme als Teilkündigung als unerheblich zu beurteilen. Damit habe die Beklagte das Verfahren nach § 105 ArbVG bereits bei der ersten Kündigung eingehalten. Die Rechtssache sei allerdings noch nicht spruchreif, weil sich das Erstgericht mit der Einwendung des Klägers, die Kündigung sei sittenwidrig und eine (unzulässige) Reaktion auf dessen Kritik an den mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten, nicht auseinandergesetzt habe. Dies werde im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein. Erörterungsbedürftig sei auch die Formulierung des auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen gerichteten Klagebegehrens, weil eine Rechtsunwirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig sei. Sollte das Klagebegehren dahin abgeändert werden, dass die Funktion des Klägers als Flottenchef über die Kündigungstermine hinaus bestanden habe, wäre auch die Frage seines rechtlichen Interessen an derartigen Feststellungen zu erörtern, zumal er nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen mittlerweile einen sogenannten Flottenwechsel durchgeführt habe.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auch wenn der Kläger erst im Laufe seiner Beschäftigung als Linienpilot zusätzlich mit der Funktion eines Flottenchefs betraut worden sei, sei von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen, das allerdings - ausnahmsweise - einer Teilkündigung zugänglich sei. Auch wenn Teilkündigungen, also Kündigungen einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, in der Regel unzulässig seien, weil dem anderen Teil sonst ein Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden könnte, das er weder gewollt noch vereinbart habe, komme eine Teilkündigung in Betracht, wenn eine bestimmte Arbeitsleistung, die gegenüber den anderen Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers eine gewisse Eigenständigkeit aufweist und auch gesondert entlohnt wird, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart worden ist. Hier weise die Tätigkeit des Klägers als Flottenchef eine weitgehende Eigenständigkeit auf und sei auch gesondert entlohnt worden. Überdies sei zwischen den Streitteilen auch vereinbart worden, dass die Zusatzvereinbarung für sich allein und unabhängig vom weiteren Bestand des Pilotendienstverhältnisses aufgekündigt werden könne. Auch eine Teilkündigung unterliege den Bestimmungen des Paragraph 105, ArbVG, die die Beklagten entgegen der Auffassung des Erstgerichts eingehalten habe. Sie habe den Betriebsrat die Absicht mitgeteilt, den Kläger „vertragsgemäß von seiner Funktion als Flottenchef abzuberufen" und um Zustimmung zu dieser - als Versetzung bezeichneten - Maßnahme ersucht. Innerhalb der gesetzten Frist habe der Betriebsrat der Beklagten erklärt, einer „verschlechternden Versetzung nicht zuzustimmen". Da sowohl der Beklagten als auch dem Betriebsrat der Gegenstand und der Umfang der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die „Abberufung" des Klägers von seiner Funktion als Flottenchef, klar gewesen seien, sei die Verwendung des Ausdruckes „Versetzung" anstelle einer Bezeichnung der Maßnahme als Teilkündigung als unerheblich zu beurteilen. Damit habe die Beklagte das Verfahren nach Paragraph 105, ArbVG bereits bei der ersten Kündigung eingehalten. Die Rechtssache sei allerdings noch nicht spruchreif, weil sich das Erstgericht mit der Einwendung des Klägers, die Kündigung sei sittenwidrig und eine (unzulässige) Reaktion auf dessen Kritik an den mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten, nicht auseinandergesetzt habe. Dies werde im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein. Erörterungsbedürftig sei auch die Formulierung des auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen gerichteten Klagebegehrens, weil eine Rechtsunwirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig sei. Sollte das Klagebegehren dahin abgeändert werden, dass die Funktion des Klägers als Flottenchef über die Kündigungstermine hinaus bestanden habe, wäre auch die Frage seines rechtlichen Interessen an derartigen Feststellungen zu erörtern, zumal er nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen mittlerweile einen sogenannten Flottenwechsel durchgeführt habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 2 ZPO zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu Kriterien einer Abgrenzung einer Versetzung von einer Teilkündigung sowie zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Teilkündigung nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu Kriterien einer Abgrenzung einer Versetzung von einer Teilkündigung sowie zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Teilkündigung nicht vorliege.