Begründung:
Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Altenpflegeheim betreibt, unter Vereinbarung eines Angestelltenverhältnisses mit einer 40-Stundenwoche zu einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 944,75 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich per 31. 1. 2002.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 2.587,65 brutto sA, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Aliquote Sonderzahlungen (Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration) vom 1. 7. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von EUR 1.417,13; aliquote Sonderzahlungen vom 1. 1. 2002 bis 31. 1. 2002 in Höhe von EUR 236,19, EUR 885,80 an offenen Überstunden, EUR 136,26 an Urlaubsersatzleistung für drei nicht konsumierte Urlaubstage; davon seien EUR 23,19 für eine Handybenützung und EUR 4,54 an Benzinkosten abzuziehen, sodass der Klagebetrag von EUR 2.587,65 verbleibe. Der Anspruch auf Zahlung von Sonderzahlungen wurde sowohl auf Vereinbarung als auch auf die zwingenden Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (§ 9 Abs 2) gestützt.Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 2.587,65 brutto sA, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Aliquote Sonderzahlungen (Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration) vom 1. 7. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von EUR 1.417,13; aliquote Sonderzahlungen vom 1. 1. 2002 bis 31. 1. 2002 in Höhe von EUR 236,19, EUR 885,80 an offenen Überstunden, EUR 136,26 an Urlaubsersatzleistung für drei nicht konsumierte Urlaubstage; davon seien EUR 23,19 für eine Handybenützung und EUR 4,54 an Benzinkosten abzuziehen, sodass der Klagebetrag von EUR 2.587,65 verbleibe. Der Anspruch auf Zahlung von Sonderzahlungen wurde sowohl auf Vereinbarung als auch auf die zwingenden Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (Paragraph 9, Absatz 2,) gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich der Überstundenleistungen sei Zeitausgleich vereinbart worden, welcher von der Klägerin auch konsumiert worden sei. Desgleichen sei der gesamte zustehende Erholungsurlaub konsumiert worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf noch folgende wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin war vom 1. 7. 2001 bis einschließlich 31. 7. 2001 geringfügig bei der beklagten Partei beschäftigt, ab 1. 8. 2001 dann voll. Die Klägerin hatte im Altenheim der beklagten Partei folgende Aufgaben zu erledigen: Beheizung der Räume, Reinigung der Räume, Betreuung der Haustiere (Katzen), Abstechen und Kochen von Hasen, Verantwortung für die Bettwäsche der Heiminsassen, Hilfe bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden der Heiminsassen, Servieren der Mahlzeiten und Unterstützung der Heiminsassen beim Essen, Beschäftigung mit den Heiminsassen sowie Wickeln derselben. Neben der beklagten Partei gab es eine eigene Pflegedienstleiterin, welche auch Vorgesetzte der Klägerin war.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Insassen des Altersheimes um "Mitglieder des Hausstandes des Dienstgebers" im Sinne des § 1 Abs 1 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz handle. Demnach habe die Klägerin gemäß § 9 Abs 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz Anspruch auf Sonderzahlungen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Insassen des Altersheimes um "Mitglieder des Hausstandes des Dienstgebers" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz handle. Demnach habe die Klägerin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz Anspruch auf Sonderzahlungen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von Sonderzahlung und der (unter Einbeziehung von Sonderzahlungen errechneten) Urlaubsersatzleistung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass § 1 Abs 3 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz so zu interpretieren sei, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des genannten Gesetzes auch dann vorliegen, wenn die Hauswirtschaft von einer physischen Person für dritte Personen geführt werde. Die Klägerin habe solche Tätigkeiten verrichtet, sodass es nicht darauf ankomme, dass die Tätigkeit nicht im Haushalt der Beklagten, sondern in dem von ihr geführten Altersheim für die dort wohnenden Insassen erbracht worden seien. Soweit mit dem Ersturteil über den Zuspruch von Überstunden erkannt wurde, hob das Berufungsgericht dieses - unangefochten - auf. Es sprach aus, dass die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei, weil es keine gesicherte Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 1 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz in Bezug auf Arbeitsverhältnisse bei physischen Personen gebe, welche Pflegeheime und somit "Hauswirtschaften" für Dritte betrieben.Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von Sonderzahlung und der (unter Einbeziehung von Sonderzahlungen errechneten) Urlaubsersatzleistung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph eins, Absatz 3, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz so zu interpretieren sei, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des genannten Gesetzes auch dann vorliegen, wenn die Hauswirtschaft von einer physischen Person für dritte Personen geführt werde. Die Klägerin habe solche Tätigkeiten verrichtet, sodass es nicht darauf ankomme, dass die Tätigkeit nicht im Haushalt der Beklagten, sondern in dem von ihr geführten Altersheim für die dort wohnenden Insassen erbracht worden seien. Soweit mit dem Ersturteil über den Zuspruch von Überstunden erkannt wurde, hob das Berufungsgericht dieses - unangefochten - auf. Es sprach aus, dass die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei, weil es keine gesicherte Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des Paragraph eins, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz in Bezug auf Arbeitsverhältnisse bei physischen Personen gebe, welche Pflegeheime und somit "Hauswirtschaften" für Dritte betrieben.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von EUR 1.761,85 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.