Die ordentliche
Revision ist zwecks Klarstellung der Rechtslage zum Verhältnis zwischen § 1 VBG und § 1 HbG zulässig; sie ist auch berechtigt.Revision ist zwecks Klarstellung der Rechtslage zum Verhältnis zwischen Paragraph eins, VBG und Paragraph eins, HbG zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Gemäß seinem § 1 Abs 1 Satz 1 in der zum Zeitpunkt der Pragmatisierung (1. 9. 1988) des Klägers gültigen Fassung ist das VBG „soweit nicht die Abs 3 bis 5 oder die §§ 2b bis 2d etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen“. Von den in Abs 1 genannten Ausnahmebestimmungen kommt für den vorliegenden Fall einzig jene des § 1 Abs 3 lit a VBG (in der am 1. 9. 1988 geltenden Fassung; heute: § 1 Abs 3 Z 1 VBG) in Betracht. Danach 1. Gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 in der zum Zeitpunkt der Pragmatisierung (1. 9. 1988) des Klägers gültigen Fassung ist das VBG „soweit nicht die Absatz 3 bis 5 oder die Paragraphen 2 b bis 2 d etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen“. Von den in Absatz eins, genannten Ausnahmebestimmungen kommt für den vorliegenden Fall einzig jene des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, VBG (in der am 1. 9. 1988 geltenden Fassung; heute: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VBG) in Betracht. Danach
findet das VBG unter anderem keine Anwendung „auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das […] Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970 geregelt ist“.findet das VBG unter anderem keine Anwendung „auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das […] Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970, geregelt ist“.
1.1. Eine solche Ausnahmeregelung enthielt das VBG bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1948/86). Danach fand das VBG „auf Personen, deren Dienstverhältnis oder deren Entlohnung durch […] das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl Nr 878 (Hausbesorgerordnung [im Folgenden: HbO]), geregelt ist“, nicht Anwendung.1.1. Eine solche Ausnahmeregelung enthielt das VBG bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1948/86). Danach fand das VBG „auf Personen, deren Dienstverhältnis oder deren Entlohnung durch […] das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, Bundesgesetzblatt , Nr 878 (Hausbesorgerordnung [im Folgenden: HbO]), geregelt ist“, nicht Anwendung.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 HbO war Hausbesorger, „wer vom Eigentümer (Verwalter) eines Hauses mit der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung des Hauses sowie mit sonstigen Besorgungen für das Haus betraut ist“, nicht hingegen – aufgrund der (einzigen), in § 1 Abs 2 HbO vorgesehenen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahme – „Personen, die die angeführten Dienstleistungen in einem industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Hause verrichten […] wenn sie in dieser Tätigkeit der Gewerbeordnung unterstehen“.Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, HbO war Hausbesorger, „wer vom Eigentümer (Verwalter) eines Hauses mit der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung des Hauses sowie mit sonstigen Besorgungen für das Haus betraut ist“, nicht hingegen – aufgrund der (einzigen), in Paragraph eins, Absatz 2, HbO vorgesehenen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahme – „Personen, die die angeführten Dienstleistungen in einem industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Hause verrichten […] wenn sie in dieser Tätigkeit der Gewerbeordnung unterstehen“.
1.2. Mit der Novelle BGBl 1957/27 wurde § 1 Abs 2 HbO neu gefasst. Fortan waren vom Geltungsbereich der HbO unter anderem „3. Personen, welche die im Abs 1 bezeichneten Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amts- oder Betriebszwecken einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland, Gemeindeverband, Gemeinde) dient und im Eigentum dieser Gebietskörperschaft steht, sofern diese Personen als Angehörige des Amts oder Betriebs in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen“, ausgenommen. Zweck dessen war, Überschneidungen zwischen Vorschriften der HbO und solchen des öffentlichen Dienstrechts zu vermeiden (ErläutRV 32 BlgNR 8. GP 4; vgl auch Ziehensack, VBG § 1 Rz 3).1.2. Mit der Novelle BGBl 1957/27 wurde Paragraph eins, Absatz 2, HbO neu gefasst. Fortan waren vom Geltungsbereich der HbO unter anderem „3. Personen, welche die im Absatz eins, bezeichneten Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amts- oder Betriebszwecken einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland, Gemeindeverband, Gemeinde) dient und im Eigentum dieser Gebietskörperschaft steht, sofern diese Personen als Angehörige des Amts oder Betriebs in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen“, ausgenommen. Zweck dessen war, Überschneidungen zwischen Vorschriften der HbO und solchen des öffentlichen Dienstrechts zu vermeiden (ErläutRV 32 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 4; vergleiche auch Ziehensack, VBG Paragraph eins, Rz 3).
1.3. Das an die Stelle der HbO tretende HbG (BGBl 1970/16) übernahm – soweit für den vorliegenden Fall von Interesse – die Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs aus der HbO (vgl 9 ObA 215/94). Nach § 1 Abs 1 HbG gelten die Vorschriften des HbG für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt. Nach § 1 Abs 2 lit d HbG finden die Vorschriften des HbG keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers „in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amtszwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen“. Den Gesetzesmaterialien zum HbG (ErläutRV 1419 BlgNR 11. GP 11) ist zu entnehmen,1.3. Das an die Stelle der HbO tretende HbG (BGBl 1970/16) übernahm – soweit für den vorliegenden Fall von Interesse – die Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs aus der HbO vergleiche 9 ObA 215/94). Nach Paragraph eins, Absatz eins, HbG gelten die Vorschriften des HbG für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Paragraph eins, Absatz 2, HbG nichts anderes bestimmt. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG finden die Vorschriften des HbG keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers „in einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amtszwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen“. Den Gesetzesmaterialien zum HbG (ErläutRV 1419 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 11) ist zu entnehmen,
- dass die Formulierung (auch) dieser Ausnahmevorschrift (auch) im Hinblick auf die Abgrenzung durch § 1 Abs 3 lit a [heute: § 1 Abs 3 Z 1] VBG erfolgte;- dass die Formulierung (auch) dieser Ausnahmevorschrift (auch) im Hinblick auf die Abgrenzung durch Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, [heute: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins ], VBG erfolgte;
- dass das seinerzeitige Kriterium „im Eigentum dieser Gebietskörperschaft“ als überflüssig ausgeschieden wurde, da es keinen Unterschied machen kann, ob das betreffende Gebäude im Eigentum der Gebietskörperschaft steht oder von dieser etwa nur gemietet wurde;
- dass Bedienstete des öffentlichen Dienstes „somit, wenn sie Tätigkeiten als Hausbesorger verrichten, dann nicht dem HbG [unterliegen], wenn sie entweder pragmatisiert sind (arg e contrario § 1 Abs 1 des Entwurfes [= § 1 Abs 1 HbG]) oder wenn das Gebäude Amtszwecken jener Gebietskörperschaft dient, oder [...]“;- dass Bedienstete des öffentlichen Dienstes „somit, wenn sie Tätigkeiten als Hausbesorger verrichten, dann nicht dem HbG [unterliegen], wenn sie entweder pragmatisiert sind (arg e contrario Paragraph eins, Absatz eins, des Entwurfes [= Paragraph eins, Absatz eins, HbG]) oder wenn das Gebäude Amtszwecken jener Gebietskörperschaft dient, oder [...]“;
- dass der Gesetzgeber dazu die „sozialpolitische Überlegung“ hatte, „daß dieses so anzuwendende Dienstrecht in der Regel günstiger ist als die Bestimmungen des HbG“.
1.4. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit d HbG steht unverändert in Geltung.1.4. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG steht unverändert in Geltung.
1.5. Zusammengefasst erfolgte die Formulierung des § 1 Abs 2 lit d HbG bewusst im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs 3 lit a [heute: Z 1] VBG. Der Gesetzgeber bezweckt die Vermeidung von Überschneidungen zwischen den Vorschriften der HbO bzw heute des HbG und solchen des öffentlichen Dienstrechts. Dem Ausschluss von Hausbesorgertätigkeiten in Ämtern und dergleichen aus dem Anwendungsbereich des HbG liegt die sozialpolitische Überlegung zugrunde, dass das anzuwendende Dienstrecht in der Regel günstiger ist als die Bestimmungen des HbG.1.5. Zusammengefasst erfolgte die Formulierung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG bewusst im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, [heute: Ziffer eins ], VBG. Der Gesetzgeber bezweckt die Vermeidung von Überschneidungen zwischen den Vorschriften der HbO bzw heute des HbG und solchen des öffentlichen Dienstrechts. Dem Ausschluss von Hausbesorgertätigkeiten in Ämtern und dergleichen aus dem Anwendungsbereich des HbG liegt die sozialpolitische Überlegung zugrunde, dass das anzuwendende Dienstrecht in der Regel günstiger ist als die Bestimmungen des HbG.
1.6. Die Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger ist demnach nach Wortlaut und Zweck des HbG nicht von diesem erfasst.
2. Das BVerwG begründete seine (in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt und dem Kläger ergangenen) Entscheidung vom 8. 7. 2016, W128 2110501-1/4E (= Beilage ./M), damit, dass die Hausbesorgertätigkeit „aufgrund von übereinstimmenden Willenserklärungen vertraglich auf den Bestimmungen des HbG fußt“ und dass die Regelung des § 1 Abs 2 lit d HbG „einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, die Bestimmungen [des HbG] doch zur Anwendung gelangen zu lassen, nicht entgegensteht“, weshalb das VBG nach seinem § 1 Abs 3 Z 1 [bzw lit a] nicht anzuwenden sei.2. Das BVerwG begründete seine (in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt und dem Kläger ergangenen) Entscheidung vom 8. 7. 2016, W128 2110501-1/4E (= Beilage ./M), damit, dass die Hausbesorgertätigkeit „aufgrund von übereinstimmenden Willenserklärungen vertraglich auf den Bestimmungen des HbG fußt“ und dass die Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG „einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, die Bestimmungen [des HbG] doch zur Anwendung gelangen zu lassen, nicht entgegensteht“, weshalb das VBG nach seinem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, [bzw lit a] nicht anzuwenden sei.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die aus der Entscheidung ersichtliche Rechtsansicht des BVerwG – wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit hat. Auch bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann Bindungswirkung allenfalls der Spruch der Entscheidung besitzen (hier also der Umstand, dass der der Entscheidung zugrundeliegende bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde), nicht aber die rechtliche Beurteilung (vgl 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die aus der Entscheidung ersichtliche Rechtsansicht des BVerwG – wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit hat. Auch bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann Bindungswirkung allenfalls der Spruch der Entscheidung besitzen (hier also der Umstand, dass der der Entscheidung zugrundeliegende bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde), nicht aber die rechtliche Beurteilung vergleiche
allgemein RIS-Justiz RS0041357; zur Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vgl 1 Ob 127/15f).allgemein RIS-Justiz RS0041357; zur Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vergleiche 1 Ob 127/15f).
2.2. Der Oberste Gerichtshof vermag sich anders als das Berufungsgericht aber auch inhaltlich nicht der referierten Rechtsansicht des BVerwG anzuschließen:
Nach § 1 Abs 3 lit a VBG (in der zum Zeitpunkt der Pragmatisierung gültigen Fassung; heute § 1 Abs 3 Z 1 VBG) ist das VBG nicht anzuwenden, „Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, VBG (in der zum Zeitpunkt der Pragmatisierung gültigen Fassung; heute Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VBG) ist das VBG nicht anzuwenden, „
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das […] HbG geregelt ist“. Es kommt also auf eine Regelung des Dienstverhältnisses durch das HbG an, nicht darauf, ob im Falle, dass das HbG einen bestimmten Fall nicht erfasst (hier: wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 lit d HbG), die Parteien dennoch die Anwendung des HbG vereinbarten. Hier ist das Dienstverhältnis nicht durch das HbG geregelt, sondern bloß durch die Vereinbarung, deren Inhalt im Sinne einer Vertragsschablone das HbG ist (vgl zur Vertragsschablone allgemein Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG2 § 6 Rz 2; Radner in Mazal/Risak, Arbeitsrecht I Kap I Rz 5, 125).auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das […] HbG geregelt ist“. Es kommt also auf eine Regelung des Dienstverhältnisses durch das HbG an, nicht darauf, ob im Falle, dass das HbG einen bestimmten Fall nicht erfasst (hier: wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG), die Parteien dennoch die Anwendung des HbG vereinbarten. Hier ist das Dienstverhältnis nicht durch das HbG geregelt, sondern bloß durch die Vereinbarung, deren Inhalt im Sinne einer Vertragsschablone das HbG ist vergleiche zur Vertragsschablone allgemein Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG2 Paragraph 6, Rz 2; Radner in Mazal/Risak, Arbeitsrecht römisch eins Kap römisch eins Rz 5, 125).
Auch wegen des Zwecks der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit d HbG, zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen zwischen dem Regelungsregime des HbG und jenem des VBG kommt (ErläutRV 32 BlgNR 8. GP 4), muss der Wortlaut des § 1 Abs 3 lit a [bzw Z 1] VBG, der eine Regelung eines Dienstverhältnisses „durch das HbG“ verlangt, beachtet werden. Den Fall genügen zu lassen, dass Parteien sich durch bloße Vereinbarung dem Regelungsregime des HbG im Sinne einer Vertragsschablone unterwerfen, um eine Nichtanwendbarkeit des VBG anzunehmen, würde zudem dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass keine Möglichkeit besteht, Personen, die unter das VBG fallen, durch bloße Vereinbarung aus dessen Anwendungsbereich herauszureklamieren; das VBG kann rechtsgeschäftlich nicht abbedungen werden (Ziehensack, VBG § 1 Rz 20).Auch wegen des Zwecks der Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG, zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen zwischen dem Regelungsregime des HbG und jenem des VBG kommt (ErläutRV 32 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 4), muss der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, [bzw Ziffer eins ], VBG, der eine Regelung eines Dienstverhältnisses „durch das HbG“ verlangt, beachtet werden. Den Fall genügen zu lassen, dass Parteien sich durch bloße Vereinbarung dem Regelungsregime des HbG im Sinne einer Vertragsschablone unterwerfen, um eine Nichtanwendbarkeit des VBG anzunehmen, würde zudem dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass keine Möglichkeit besteht, Personen, die unter das VBG fallen, durch bloße Vereinbarung aus dessen Anwendungsbereich herauszureklamieren; das VBG kann rechtsgeschäftlich nicht abbedungen werden (Ziehensack, VBG Paragraph eins, Rz 20).
3. Aus dem soeben genannten Grund kann im Übrigen der Ansicht des Berufungsgerichts, weil kein Sondervertrag nach § 36 VBG vorliege, sei die zwischen den Streitparteien für die Hausbesorgertätigkeit geschlossene Vereinbarung vom Geltungsbereich des VBG „losgelöst“, nicht gefolgt werden. Das VBG gilt nach seinem § 1 Abs 1 für alle Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wenn sie nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen. Das VBG bezweckt die Gleichbehandlung all dieser Personen. Gerade die (grundsätzliche) Gleichbehandlung abzusichern ist Ziel des § 36 VBG (vgl Ziehensack, VBG § 36 Rz 1; Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gemäß § 36 VBG, ZfV 2002, 486 [486]). Die Ansicht, § 36 VBG sei nicht erfüllt und daher der Vertrag „vom Geltungsbereich des VBG losgelöst“, stellt einen Zirkelschluss dar, weil bei Nichtanwendbarkeit des VBG auch keine Verletzung von dessen § 36 angenommen werden könnte. Aus § 36 VBG ist für den Kläger nichts zu gewinnen.3. Aus dem soeben genannten Grund kann im Übrigen der Ansicht des Berufungsgerichts, weil kein Sondervertrag nach Paragraph 36, VBG vorliege, sei die zwischen den Streitparteien für die Hausbesorgertätigkeit geschlossene Vereinbarung vom Geltungsbereich des VBG „losgelöst“, nicht gefolgt werden. Das VBG gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, für alle Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wenn sie nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen. Das VBG bezweckt die Gleichbehandlung all dieser Personen. Gerade die (grundsätzliche) Gleichbehandlung abzusichern ist Ziel des Paragraph 36, VBG vergleiche Ziehensack, VBG Paragraph 36, Rz 1; Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 36, VBG, ZfV 2002, 486 [486]). Die Ansicht, Paragraph 36, VBG sei nicht erfüllt und daher der Vertrag „vom Geltungsbereich des VBG losgelöst“, stellt einen Zirkelschluss dar, weil bei Nichtanwendbarkeit des VBG auch keine Verletzung von dessen Paragraph 36, angenommen werden könnte. Aus Paragraph 36, VBG ist für den Kläger nichts zu gewinnen.
4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:
Zumal der Kläger 1984 bis 1988 Vertragsbediensteter des Bundes war, wobei er aufgrund der in den Dienstvertrag aufgenommenen Zusatzvereinbarungen auch als Hausbesorger fungierte, und er diese Tätigkeit in einem überwiegend Amtszwecken im Sinne des § 1 Abs 2 lit d HbG dienenden Gebäude, nämlich einem Finanzamt, ausübte, fand auf sein Dienstverhältnis das HbG wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 lit d HbG keine Anwendung.Zumal der Kläger 1984 bis 1988 Vertragsbediensteter des Bundes war, wobei er aufgrund der in den Dienstvertrag aufgenommenen Zusatzvereinbarungen auch als Hausbesorger fungierte, und er diese Tätigkeit in einem überwiegend Amtszwecken im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG dienenden Gebäude, nämlich einem Finanzamt, ausübte, fand auf sein Dienstverhältnis das HbG wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, HbG keine Anwendung.
Weil es allein hierauf ankommt und nicht auf die Vereinbarung des HbG im Sinne einer Vertragsschablone, war der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit a [heute: Z 1] VBG nicht erfüllt. Folglich galt von 1984 bis 1988 für das Dienstverhältnis des Klägers – auch in Bezug auf seine Hausbesorgertätigkeit – zum beklagten Bund das VBG (vgl Brunner/Rath, Ausgewählte Fragen zum Arbeitsrecht der Hausbesorger und Hausbetreuer, ASoK 2004, 253 [254]). Weil es allein hierauf ankommt und nicht auf die Vereinbarung des HbG im Sinne einer Vertragsschablone, war der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, [heute: Ziffer eins ], VBG nicht erfüllt. Folglich galt von 1984 bis 1988 für das Dienstverhältnis des Klägers – auch in Bezug auf seine Hausbesorgertätigkeit – zum beklagten Bund das VBG vergleiche Brunner/Rath, Ausgewählte Fragen zum Arbeitsrecht der Hausbesorger und Hausbetreuer, ASoK 2004, 253 [254]).
5. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit zum 1. 9. 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstrechtsverhältnis übernommen, also pragmatisiert (Ziehensack, VBG § 30 Rz 3). Nach der durch die 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle (BGBl 1961/165; hierzu ErläutRV 429 BlgNR 9. GP 17) eingeführten Bestimmung des § 305. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit zum 1. 9. 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstrechtsverhältnis übernommen, also pragmatisiert (Ziehensack, VBG Paragraph 30, Rz 3). Nach der durch die 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle (BGBl 1961/165; hierzu ErläutRV 429 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 17, ) eingeführten Bestimmung des Paragraph 30
Abs 1 Z 3 [damals noch: lit c] VBG endet das Dienstverhältnis durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund. § 30 VBG lässt „das“, also – lege non distinguente – das gesamte Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, der sich pragmatisieren lässt, enden. Für eine Betrachtung, ob das Dienstverhältnis möglicherweise zwei (oder gar mehr), jeweils eine gewisse Eigenständigkeit aufweisende Bereiche hat und damit der eine Bereich ein anderes rechtliches Schicksal haben könnte als der andere (vgl 4 Ob 168/80; 9 ObA 119/05y; RIS-Justiz RS0028743), lässt § 30 Absatz eins, Ziffer 3, [damals noch: lit c] VBG endet das Dienstverhältnis durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund. Paragraph 30, VBG lässt „das“, also – lege non distinguente – das gesamte Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, der sich pragmatisieren lässt, enden. Für eine Betrachtung, ob das Dienstverhältnis möglicherweise zwei (oder gar mehr), jeweils eine gewisse Eigenständigkeit aufweisende Bereiche hat und damit der eine Bereich ein anderes rechtliches Schicksal haben könnte als der andere vergleiche 4 Ob 168/80; 9 ObA 119/05y; RIS-Justiz RS0028743), lässt Paragraph 30
Abs 1 Z 3 VBG keinen Raum. Derartiges liefe dem erkennbaren Zweck der Vorschrift des § 30 Abs 1 Z 3 VBG, Rechtsklarheit zu schaffen, zuwider. Die Pragmatisierung ist eine Zäsur. Absatz eins, Ziffer 3, VBG keinen Raum. Derartiges liefe dem erkennbaren Zweck der Vorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, VBG, Rechtsklarheit zu schaffen, zuwider. Die Pragmatisierung ist eine Zäsur.
6. Hiervon ausgehend ist letztlich für den Kläger auch nichts aus der Bestimmung des § 25 Abs 1 Satz 1 GehG zu gewinnen, wonach, soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags zu entlohnen ist, dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gebührt. Der 1984 bis 1988 (in Etappen) abgeschlossene privatrechtliche Vertrag des Klägers zum Bund war – wie erörtert – ein solcher nach dem VBG und endete durch die Pragmatisierung in seiner Gesamtheit. Ein neuer privatrechtlicher Vertrag über die Hausbesorgertätigkeit wurde nach dem 1. 9. 1988 nicht geschlossen und ist damit hier nicht zu beurteilen.6. Hiervon ausgehend ist letztlich für den Kläger auch nichts aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 GehG zu gewinnen, wonach, soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags zu entlohnen ist, dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gebührt. Der 1984 bis 1988 (in Etappen) abgeschlossene privatrechtliche Vertrag des Klägers zum Bund war – wie erörtert – ein solcher nach dem VBG und endete durch die Pragmatisierung in seiner Gesamtheit. Ein neuer privatrechtlicher Vertrag über die Hausbesorgertätigkeit wurde nach dem 1. 9. 1988 nicht geschlossen und ist damit hier nicht zu beurteilen.
7. Dem Prozessstandpunkt des Klägers, der beklagte Bund wäre aufgrund eines weiterhin in Bezug auf seine Hausbesorgertätigkeit bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses auch nach dem 1. 9. 1988 verpflichtet gewesen, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere jene zur Pensionsversicherung, abzuführen, ist damit die Grundlage entzogen. Die Urteile der Vorinstanzen sind im klagsabweisenden Sinn abzuändern, ohne dass auf die weiteren gegen die Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten (Fragen der Schadensminderung und der Verjährung) einzugehen ist.
8. Dass bei der Beamtenpension des Klägers zu Unrecht dessen Tätigkeit als Hausbesorger unberücksichtigt bleibt, hat der Kläger nicht behauptet. Die Festsetzung der Beamtenpension ist im Übrigen keine Angelegenheit im Sinne des § 1 JN und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.8. Dass bei der Beamtenpension des Klägers zu Unrecht dessen Tätigkeit als Hausbesorger unberücksichtigt bleibt, hat der Kläger nicht behauptet. Die Festsetzung der Beamtenpension ist im Übrigen keine Angelegenheit im Sinne des Paragraph eins, JN und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
9. Der Kläger hat nach § 41 ZPO (in Bezug auf die Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO) Prozesskostenersatz zu leisten. Gegen die vom beklagten Bund verzeichneten erstinstanzlichen Kosten erhob der Kläger keine Einwendungen. Offenbare Unrichtigkeiten des Kostenverzeichnisses lagen nicht vor. Bei den für die Berufung verzeichneten Kosten war – zugunsten des Klägers – ein der Finanzprokuratur unterlaufener Additionsfehler (richtige Summe: 2.269,60 EUR) zu berücksichtigen.9. Der Kläger hat nach Paragraph 41, ZPO (in Bezug auf die Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO) Prozesskostenersatz zu leisten. Gegen die vom beklagten Bund verzeichneten erstinstanzlichen Kosten erhob der Kläger keine Einwendungen. Offenbare Unrichtigkeiten des Kostenverzeichnisses lagen nicht vor. Bei den für die Berufung verzeichneten Kosten war – zugunsten des Klägers – ein der Finanzprokuratur unterlaufener Additionsfehler (richtige Summe: 2.269,60 EUR) zu berücksichtigen.