[9] Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
[10] 1. Auf das zwischen den Parteien bestandene Landesvertragsbedienstetenverhältnis ist unstrittig das Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) anzuwenden (§ 2 Abs 1 leg cit). [10] 1. Auf das zwischen den Parteien bestandene Landesvertragsbedienstetenverhältnis ist unstrittig das Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit).
[11] 2. Gemäß § 56 Abs 1 Oö LVBG gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Gemäß § 56 Abs 2 Z 2 Oö LVBG besteht der Anspruch dann nicht, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde. [11] 2. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Oö LVBG gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, Oö LVBG besteht der Anspruch dann nicht, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 gekündigt wurde.
[12] 3. § 51 Abs 6 Oö LVBG lautet: [12] 3. Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG lautet:
[13] „Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung geltend gemacht werden. Die Sechsmonatsfrist gilt auch für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rückversetzung in ein kündbares Dienstverhältnis.“
[14] 4. Nach der Rechtsprechung (9 ObA 94/16p Pkt. 10) wird der Fristbeginn des § 51 Abs 6 Oö LVBG so verstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Abfertigungsanspruchs zu laufen beginnt. Sie endete im Anlassfall daher am 31. 8. 2017, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Anspruch zwar mündlich, aber weder schriftlich noch gerichtlich geltend gemacht hatte. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht weiter strittig. Fraglich ist nur, welche Form zur Fristwahrung eingehalten werden muss. [14] 4. Nach der Rechtsprechung (9 ObA 94/16p Pkt. 10) wird der Fristbeginn des Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG so verstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Abfertigungsanspruchs zu laufen beginnt. Sie endete im Anlassfall daher am 31. 8. 2017, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Anspruch zwar mündlich, aber weder schriftlich noch gerichtlich geltend gemacht hatte. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht weiter strittig. Fraglich ist nur, welche Form zur Fristwahrung eingehalten werden muss.
[15] 5.1. Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht die wörtliche (sprachliche, grammatikalische) Auslegung, die nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung fragt (RS0008896 [T4]). Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Zu berücksichtigen sind auch der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung (logisch-systematische Auslegung; RS0008787), die – mit besonderer Vorsicht anzuwendende – historische Auslegung anhand der Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien (RS0008776) und letztlich die objektiv-teleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinnes einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, wobei der Auslegende die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter und zu Ende zu denken hat (RS0008836). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RS0008788 [T1, T2, T3]).
[16] 5.2. § 51 Abs 6 Oö LVBG schränkt die zur Anspruchswahrung gesetzlich vorgesehene Geltendmachung nicht auf eine bestimmte Form (gerichtlich, schriftlich) ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist daher – anders als es etwa die Bestimmungen der § 34 AngG, 1162d ABGB, § 34 GutsangestelltenG, § 38 Theaterarbeitsgesetz vorsehen – grundsätzlich jede Form der Geltendmachung (außergerichtlich oder gerichtlich, mündlich oder schriftlich) ausreichend. [16] 5.2. Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG schränkt die zur Anspruchswahrung gesetzlich vorgesehene Geltendmachung nicht auf eine bestimmte Form (gerichtlich, schriftlich) ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist daher – anders als es etwa die Bestimmungen der Paragraph 34, AngG, 1162d ABGB, Paragraph 34, GutsangestelltenG, Paragraph 38, Theaterarbeitsgesetz vorsehen – grundsätzlich jede Form der Geltendmachung (außergerichtlich oder gerichtlich, mündlich oder schriftlich) ausreichend.
[17] 5.3. Aus der systematischen Stellung (dem Gesamtzusammenhang) der in Rede stehenden Bestimmung kann für die Auslegung nichts Entscheidendes gewonnen werden. Ein Wertungswiderspruch zur Verjährungsregelung des § 21a Abs 2 Oö LVBG, wonach für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gefordert wird, ist auch dann, wenn § 51 Abs 6 Oö LVBG jegliche Form der Geltendmachung zur Anspruchswahrung der Beendigungsansprüche zulässt, nicht zu erkennen. Es ist durchaus verständlich, zur Verhinderung des Verlustes von Ansprüchen des Dienstnehmers während des aufrechten (unter Umständen nicht friktionsfreien) Dienstverhältnisses eine schriftliche Geltendmachung zu fordern, nach Beendigung desselben jedoch eine mündliche Geltendmachung ausreichen zu lassen. [17] 5.3. Aus der systematischen Stellung (dem Gesamtzusammenhang) der in Rede stehenden Bestimmung kann für die Auslegung nichts Entscheidendes gewonnen werden. Ein Wertungswiderspruch zur Verjährungsregelung des Paragraph 21 a, Absatz 2, Oö LVBG, wonach für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gefordert wird, ist auch dann, wenn Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG jegliche Form der Geltendmachung zur Anspruchswahrung der Beendigungsansprüche zulässt, nicht zu erkennen. Es ist durchaus verständlich, zur Verhinderung des Verlustes von Ansprüchen des Dienstnehmers während des aufrechten (unter Umständen nicht friktionsfreien) Dienstverhältnisses eine schriftliche Geltendmachung zu fordern, nach Beendigung desselben jedoch eine mündliche Geltendmachung ausreichen zu lassen.
[18] 5.4. Im Übrigen wird auch zu kollektivvertraglichen und arbeitsvertraglichen Verfalls-
regelungen, die nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, der Standpunkt vertreten, dass in diesen Fällen das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung ausreicht (RS0008876; 9 ObA 92/07f; 8 ObA 9/09w [Pkt. VIII]; Preiss in ZellKomm³ § 1486 ABGB Rz 71). [18] 5.4. Im Übrigen wird auch zu kollektivvertraglichen und arbeitsvertraglichen Verfalls-, regelungen, die nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, der Standpunkt vertreten, dass in diesen Fällen das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung ausreicht (RS0008876; 9 ObA 92/07f; 8 ObA 9/09w [Pkt. VIII]; Preiss in ZellKomm³ Paragraph 1486, ABGB Rz 71).
[19] 5.5. Entstehungsgeschichte und Gesetzes-
materialien sind für die Auslegung nur dann maßgeblich, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RS0008800); ansonsten ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen (RS0008806). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese Materialien nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren (finalen) Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RS0008776 [T4]). Nach den Gesetzesmaterialien zum ersten Satz des mit dem 2. Oö Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungs-
gesetz 2011, LGBl 2011/100, eingeführten § 51 Abs 6 Oö LVBG, ist diese Einfügung „eine Klarstellung im Sinn der bisherigen Auslegung und Praxis der Arbeits- und Sozialgerichte. Unter analoger Heranziehung des § 34 AngG bzw § 1162a ABGB (vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im § 34 GAngG und § 38 Theaterarbeitsgesetz) verjährten schon bislang bei einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht wurden“ (AB Blg 477/2011 Oö LT XXVII. GP S 22 = RV Blg 414/2011 Oö LT XXVII. GP S 23). Diese Gesetzesmaterialien sind im vorliegenden Fall für die Auslegung aber nicht maßgeblich, weil in § 51 Abs 6 Oö LVBG nicht einmal angedeutet ist, dass die Geltendmachung des Anspruchs nur in einer bestimmten Form, also schriftlich oder sogar gerichtlich, zu erfolgen hat (vgl RS0008799). [19] 5.5. Entstehungsgeschichte und Gesetzes-, materialien sind für die Auslegung nur dann maßgeblich, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RS0008800); ansonsten ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen (RS0008806). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese Materialien nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren (finalen) Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RS0008776 [T4]). Nach den Gesetzesmaterialien zum ersten Satz des mit dem 2. Oö Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungs-, gesetz 2011, LGBl 2011/100, eingeführten Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG, ist diese Einfügung „eine Klarstellung im Sinn der bisherigen Auslegung und Praxis der Arbeits- und Sozialgerichte. Unter analoger Heranziehung des Paragraph 34, AngG bzw Paragraph 1162 a, ABGB (vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im Paragraph 34, GAngG und Paragraph 38, Theaterarbeitsgesetz) verjährten schon bislang bei einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht wurden“ Ausschussbericht Blg 477 aus 2011, Oö LT römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 22 = Regierungsvorlage , Blg 414 aus 2011, Oö LT römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 23). Diese Gesetzesmaterialien sind im vorliegenden Fall für die Auslegung aber nicht maßgeblich, weil in Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG nicht einmal angedeutet ist, dass die Geltendmachung des Anspruchs nur in einer bestimmten Form, also schriftlich oder sogar gerichtlich, zu erfolgen hat vergleiche RS0008799).
[20] 5.6. Letztlich führt aber auch die objektiv-teleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinnes einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis. Dem Ziel der Verfallsfrist, nämlich dem Dienstgeber in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum nach der Beendigung des Dienstverhältnisses Klarheit über die aus Sicht des Dienstnehmers noch offenen Ansprüche zu verschaffen (vgl 9 ObA 163/05v), wird auch eine außergerichtliche, mündliche Geltendmachung gerecht. [20] 5.6. Letztlich führt aber auch die objektiv-teleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinnes einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis. Dem Ziel der Verfallsfrist, nämlich dem Dienstgeber in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum nach der Beendigung des Dienstverhältnisses Klarheit über die aus Sicht des Dienstnehmers noch offenen Ansprüche zu verschaffen vergleiche 9 ObA 163/05v), wird auch eine außergerichtliche, mündliche Geltendmachung gerecht.
[21] 6. Zusammengefasst ist § 51 Abs 6 Oö LVBG dahin auszulegen, dass es zur Anspruchswahrung genügt, wenn ein Abfertigungsanspruch nach diesem Landesgesetz binnen sechs Monaten nach dessen Fälligkeit (Ende des Dienstverhältnisses; vgl 9 ObA 94/16p Pkt. 10) außerge-
richtlich und mündlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wird. [21] 6. Zusammengefasst ist Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG dahin auszulegen, dass es zur Anspruchswahrung genügt, wenn ein Abfertigungsanspruch nach diesem Landesgesetz binnen sechs Monaten nach dessen Fälligkeit (Ende des Dienstverhältnisses; vergleiche 9 ObA 94/16p Pkt. 10) außerge-, richtlich und mündlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wird.
[22] Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[23] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. [23] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.