Begründung:
Die siebentbeklagte Partei besitzt in Wien einen kunststoffverarbeitenden Betrieb, mit dem sie der Landesinnung Wien der Kunststoffverarbeiter angehört. Die dritt- bis achtklagende Partei sind als Angestellte, der Neuntkläger ist als Arbeiter in diesem Betrieb beschäftigt. Erst- und Zweitkläger sind der Angestellten- und Arbeiterbetriebsrat dieses Betriebes.
Der Erst- und Zweitkläger begehrte gegenüber der siebentbeklagten Partei die Feststellung, daß den Angestellten bzw den Arbeitern der siebentbeklagten Partei jene Entgeltansprüche zustehen, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Entgelt und der besseren kollektivvertraglichen Regelung des Kollektivvertrages für Angestellte bzw für Arbeiter der chemischen Industrie unter Außerachtlassung einzelvertraglicher günstigerer Regelungen ergeben. Die Dritt- bis Neuntkläger begehren gegenüber der erst- bis fünftbeklagten Partei (die Klage gegen die sechstbeklagte Partei wurde zurückgezogen) eine gleichartige Feststellung bezüglich ihrer Entgelte.
Die Kläger brachten vor, daß die erstbeklagte Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft über Betreiben des Zentralbetriebsrates der siebentbeklagten Partei geprüft habe, ob der Betrieb der siebentbeklagten Partei als Gewerbebetrieb bzw als Industriebetrieb der Sektion Gewerbe oder Industrie zugehöre. Auf Grund unrichtiger Information durch die zweitbeklagte Sektion Gewerbe und die drittbeklagte Sektion Industrie der erstbeklagten Landeskammer habe der bei der erstbeklagten Partei angestellte Fünftbeklagte unter Mißachtung der Abgrenzungskriterien des § 7 GewO 1973 und unter Zugrundelegung offenbar unrichtiger Betriebsdaten ein unrichtiges Gutachten erstattet, in dem er zum verfehlten Schluß gekommen sei, daß lediglich ein großgewerblicher Betrieb vorliege, dessen Überstellung in den Betreuungsbereich der Sektion Industrie nicht empfohlen werden könne. Der Vierbeklagte habe als Präsident der erstbeklagten Partei mit Bescheid vom 29.5.1990 ausgesprochen, daß lediglich ein großgewerblicher Betrieb vorliege und in einer nicht nachvollziehbaren Scheinbegründung lediglich auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Die erst- bis fünftbeklagten Parteien hätten der siebentbeklagten Partei vorsätzlich die unrichtige Zugehörigkeit zum Kollektivvertragsbereich des Gewerbes erhalten, damit diese ihren Arbeitnehmern nicht das höhere Entgelt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bzw für Arbeiter der chemischen Industrie zahlen müsse. Die siebentbeklagte Partei habe die Zweitbeklagte mit unrichtigen Daten versorgt; sie sei bestrebt gewesen, zwecks Entgeltersparnis einen für sie günstigen Verfahrensausgang zu erreichen.Die Kläger brachten vor, daß die erstbeklagte Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft über Betreiben des Zentralbetriebsrates der siebentbeklagten Partei geprüft habe, ob der Betrieb der siebentbeklagten Partei als Gewerbebetrieb bzw als Industriebetrieb der Sektion Gewerbe oder Industrie zugehöre. Auf Grund unrichtiger Information durch die zweitbeklagte Sektion Gewerbe und die drittbeklagte Sektion Industrie der erstbeklagten Landeskammer habe der bei der erstbeklagten Partei angestellte Fünftbeklagte unter Mißachtung der Abgrenzungskriterien des Paragraph 7, GewO 1973 und unter Zugrundelegung offenbar unrichtiger Betriebsdaten ein unrichtiges Gutachten erstattet, in dem er zum verfehlten Schluß gekommen sei, daß lediglich ein großgewerblicher Betrieb vorliege, dessen Überstellung in den Betreuungsbereich der Sektion Industrie nicht empfohlen werden könne. Der Vierbeklagte habe als Präsident der erstbeklagten Partei mit Bescheid vom 29.5.1990 ausgesprochen, daß lediglich ein großgewerblicher Betrieb vorliege und in einer nicht nachvollziehbaren Scheinbegründung lediglich auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Die erst- bis fünftbeklagten Parteien hätten der siebentbeklagten Partei vorsätzlich die unrichtige Zugehörigkeit zum Kollektivvertragsbereich des Gewerbes erhalten, damit diese ihren Arbeitnehmern nicht das höhere Entgelt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bzw für Arbeiter der chemischen Industrie zahlen müsse. Die siebentbeklagte Partei habe die Zweitbeklagte mit unrichtigen Daten versorgt; sie sei bestrebt gewesen, zwecks Entgeltersparnis einen für sie günstigen Verfahrensausgang zu erreichen.
Bei der Regelung der Kollektivvertragszugehörigkeit in § 8 Z 1 ArbVG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Kammer im Rahmen der Selbstverwaltung eine Entscheidung über die Zuordnung treffe, die mit der Gesetzeslage übereinstimme. Der mit der GewO Nov. BGBl 1988/399 eingeführte § 2 Abs 11 Satz 2 GewO sehe vor, daß die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitgeber gelten, die ihre Tätigkeit auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern gelten, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübten. Gehe man davon aus, daß für die von der siebentbeklagten Partei ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für Industrie erforderlich sei, dann dürfte die siebentbeklagte Partei ihr Gewerbe nicht mit der bisherigen Gewerbeberechtigung ausüben. Eine unbefugte gewerbliche Betätigung liege aber bereits dann vor, wenn der Unternehmer nicht die zu ihrer Ausübung erforderliche Gewerbeberechtigung habe. Darüber habe aber nicht die Kammer, sondern das Gericht zu entscheiden. Damit, daß die nur Arbeitgeberinteressen vertretende Kammer der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Transmissionsfunktion des § 8 ArbVG darüber entscheide, auf welchen Betrieb welcher Kollektivvertrag anzuwenden sei, werde Artikel 3 des Übereinkommens BGBl 1974/293 nicht Rechnung getragen, mit dem sich die Republik Österreich verpflichtet habe, bei Festsetzung von Mindestlöhnen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Anzahl und gleichberechtigt teilnehmen zu lassen. Überdies sei diese Regelung aus der Sicht des Artikel 6 MRK und des Artikel 83 Abs 2 B-VG bedenklich, weil dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Anliegen auf Anwendung des richtigen Kollektivvertrages vor den zuständigen Richter zu bringen.Bei der Regelung der Kollektivvertragszugehörigkeit in Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Kammer im Rahmen der Selbstverwaltung eine Entscheidung über die Zuordnung treffe, die mit der Gesetzeslage übereinstimme. Der mit der GewO Nov. BGBl 1988/399 eingeführte Paragraph 2, Absatz 11, Satz 2 GewO sehe vor, daß die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitgeber gelten, die ihre Tätigkeit auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern gelten, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübten. Gehe man davon aus, daß für die von der siebentbeklagten Partei ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für Industrie erforderlich sei, dann dürfte die siebentbeklagte Partei ihr Gewerbe nicht mit der bisherigen Gewerbeberechtigung ausüben. Eine unbefugte gewerbliche Betätigung liege aber bereits dann vor, wenn der Unternehmer nicht die zu ihrer Ausübung erforderliche Gewerbeberechtigung habe. Darüber habe aber nicht die Kammer, sondern das Gericht zu entscheiden. Damit, daß die nur Arbeitgeberinteressen vertretende Kammer der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Transmissionsfunktion des Paragraph 8, ArbVG darüber entscheide, auf welchen Betrieb welcher Kollektivvertrag anzuwenden sei, werde Artikel 3 des Übereinkommens BGBl 1974/293 nicht Rechnung getragen, mit dem sich die Republik Österreich verpflichtet habe, bei Festsetzung von Mindestlöhnen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Anzahl und gleichberechtigt teilnehmen zu lassen. Überdies sei diese Regelung aus der Sicht des Artikel 6 MRK und des Artikel 83 Absatz 2, B-VG bedenklich, weil dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Anliegen auf Anwendung des richtigen Kollektivvertrages vor den zuständigen Richter zu bringen.
Nach Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch die beklagten Parteien dehnten die Dritt- und Neuntkläger die Klage um Leistungsbegehren von insgesamt 425.000 S sA gegen sämtliche beklagten Parteien aus, stützten ihre Klagebegehren gegen die erstbis viertbeklagte Partei auch auf das Amtshaftungsgesetz und beantragten die Überweisung dieser Klagebegehren an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht für ZRS Wien.
Die beklagten Parteien beantragten die Zurückweisung der Klagen, in eventu die Abweisung der Klagebegehren. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Lösung der Vorfrage, ob die Zuordnung des Betriebes der siebentbeklagten Partei zur Landesinnung Gewerbe der Kunststoffverarbeiter gesetzwidrig sei, den ordentlichen Gerichten entzogen sei; andernfalls würde unzulässig in das Selbstverwaltungsrecht der Kammer eingegriffen. Der zweit- und drittbeklagten Partei komme als Gliederungen der erstbeklagten Kammer keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Haftung des Viertbeklagten sei ausgeschlossen, weil der Geschädigte den Ersatz des Schadens nur vom Rechtsträger und nicht auch vom Organ verlangen könne; gegen das Organ könne ein Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden.
Ebenso sei die Haftung des Fünftbeklagten ausgeschlossen, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der erstbeklagten Partei die Kriterien zusammengestellt habe, die zur Beurteilung der Ausübungsform des Betriebes der siebentbeklagten Partei heranzuziehen sein. Der Fünftbeklagte hafte zwar der erstbeklagten Partei auf Grund des Dienstverhältnisses, nicht aber Dritten, zu denen er in keinem Schuldverhältnis stehe.
Die siebentbeklagte Partei wandte überdies bezüglich des Klagebegehrens des Drittklägers Streitanhängigkeit ein, weil dieser bereits am 9.10.1986 eine gleichartige Klage auf Feststellung und Leistung eingebracht habe; in diesem Verfahren sei Ruhen eingetreten.
Das Feststellungsbegehren gegen die erst- bis fünftbeklagten Parteien sei unzulässig, weil eine besondere Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG nur gegen den Arbeitgeber zulässig sei. Das Feststellungsbegehren gegen die siebentbeklagte Partei sei unzulässig, weil bereits die Klage auf Leistung möglich sei.Das Feststellungsbegehren gegen die erst- bis fünftbeklagten Parteien sei unzulässig, weil eine besondere Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nur gegen den Arbeitgeber zulässig sei. Das Feststellungsbegehren gegen die siebentbeklagte Partei sei unzulässig, weil bereits die Klage auf Leistung möglich sei.
Schließlich wandten die erst- bis fünftbeklagten Parteien Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes ein. Weiters wurde beantragt, die Klageänderung durch Ausdehnung um die Leistungsbegehren nicht zuzulassen.
Das Erstgericht wies die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der Streitanhängigkeit (hinsichtlich des Drittklägers) ab, ließ die Klageänderung zu, sprach seine Unzuständigkeit bezüglich der von der dritt- bis neuntklagenden Partei gegen die erst- bis viertbeklagte Partei erhobenen Feststellungs- und Leistungsbegehren aus, und überwies die Rechtssache in diesem Umfang an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht für ZRS Wien.
Der Rechtsweg sei zulässig, weil das Gericht auch dann, wenn es hinsichtlich einer Vorfrage an die Entscheidung der Handelskammer gebunden sei, zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen sei. Die dritt- bis neuntklagenden Parteien machten gegen die erstbis viertbeklagten Parteien einen Amtshaftungsanspruch geltend, für den das angerufene Arbeits- und Sozialgericht nicht zuständig sei; die Unzuständigkeit sei eingewendet worden, nachdem die klagenden Parteien ihre Ansprüche auch auf § 1 AHG gestützt hätten.Der Rechtsweg sei zulässig, weil das Gericht auch dann, wenn es hinsichtlich einer Vorfrage an die Entscheidung der Handelskammer gebunden sei, zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen sei. Die dritt- bis neuntklagenden Parteien machten gegen die erstbis viertbeklagten Parteien einen Amtshaftungsanspruch geltend, für den das angerufene Arbeits- und Sozialgericht nicht zuständig sei; die Unzuständigkeit sei eingewendet worden, nachdem die klagenden Parteien ihre Ansprüche auch auf Paragraph eins, AHG gestützt hätten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der erstbeklagten Partei gegen die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht Folge (Punkt 1) und hob aus Anlaß der Rekurse der zweit-, dritt-, viert-, fünft- und siebentbeklagten Partei die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes und das diesen vorangegangene Verfahren hinsichtlich der Feststellungs- und Leistungsbegehren sämtlicher klagender Parteien gegen die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und siebentbeklagte Partei als nichtig auf und wies die Klagen zurück (Punkt 2).
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar die Zuordnung der Mitglieder zu den einzelnen Kammerorganisationen in den Kernbereich der Selbstverwaltung falle und durch Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht geändert werden könne; damit sei aber die Haftung der erstbeklagten Partei für den durch eine unrichtige Zuordnung rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden nach dem AHG nicht ausgeschlossen. Da die behauptete Rechtsverletzung durch die Organe der erstbeklagten Partei im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Wien begangen worden sei, habe das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit mit Recht ausgesprochen und das Feststellungs- und Leistungsbegehren der dritt- bis neuntklagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei zutreffend an dieses Gericht überwiesen.
Bezüglich der übrigen beklagten Parteien lägen hingegen Prozeßhindernisse vor. Die zweit- und drittbeklagten Parteien seien als unselbstständige Untergliederungen der erstbeklagten Partei, die über kein Vermögen verfügten, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht parteifähig. Die viert-, fünft- und siebentbeklagten Parteien seien Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG. Gemäß § 9 Abs 5 AHG könne der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ in Vollziehung der Gesetze zugefügt habe, gegen das Organ nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Der Viertbeklagte sei Präsident der erstbeklagten Partei und als solcher Organ; der Fünfbeklagte sei nicht als selbstständiger Gutachter für die erstbeklagte Partei tätig geworden, sondern auf Grund seiner Dienstpflicht als deren Angestellter. Die siebentbeklagte Partei bzw die für sie handelnden vertretungsbefugten Organe seien nach dem Klagevorbringen bei der Klärung der Zuordnungsfrage nicht als Partei tätig geworden, sondern hätten mit den anderen beklagten Parteien, insbesondere mit dem Fünftbeklagten vorsätzlich dadurch zusammengewirkt, daß sie diesen über die für die Zuordnung maßgeblichen Tatsachen unrichtig informiert hätten, um die Zugehörigkeit der siebentbeklagten Partei zum Kollektivvertragsbereich des Gewerbes zu erhalten.Bezüglich der übrigen beklagten Parteien lägen hingegen Prozeßhindernisse vor. Die zweit- und drittbeklagten Parteien seien als unselbstständige Untergliederungen der erstbeklagten Partei, die über kein Vermögen verfügten, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht parteifähig. Die viert-, fünft- und siebentbeklagten Parteien seien Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG könne der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ in Vollziehung der Gesetze zugefügt habe, gegen das Organ nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Der Viertbeklagte sei Präsident der erstbeklagten Partei und als solcher Organ; der Fünfbeklagte sei nicht als selbstständiger Gutachter für die erstbeklagte Partei tätig geworden, sondern auf Grund seiner Dienstpflicht als deren Angestellter. Die siebentbeklagte Partei bzw die für sie handelnden vertretungsbefugten Organe seien nach dem Klagevorbringen bei der Klärung der Zuordnungsfrage nicht als Partei tätig geworden, sondern hätten mit den anderen beklagten Parteien, insbesondere mit dem Fünftbeklagten vorsätzlich dadurch zusammengewirkt, daß sie diesen über die für die Zuordnung maßgeblichen Tatsachen unrichtig informiert hätten, um die Zugehörigkeit der siebentbeklagten Partei zum Kollektivvertragsbereich des Gewerbes zu erhalten.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse der drittbis neuntklagenden Parteien sowie der erstbeklagten Partei. Die dritt- bis neuntklagenden Parteien bekämpfen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses, soweit damit der ihre Feststellungs- und Leistungsbegehren gegen die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und siebentbeklagte Partei betreffende erstgerichtliche Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagen zurückgewiesen wurden, und beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Die erstbeklagte Partei bekämpft Punkt 1 des angefochtene Beschlusses, soweit damit die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wurde und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß auch das Verfahren über die Klage gegen die erstbeklagte Partei als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen werde.
Die zweit-, dritt-, viert-, fünft- und siebentbeklagten Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs der dritt- bis neuntklagenden Parteien, die dritt- bis neuntklagenden Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei nicht Folge zu geben.