Entscheidungsgründe:
Alle vier Kläger standen als Verkäufer im Angestelltenverhältnis zur späteren Gemeinschuldnerin, und zwar der Erstkläger seit 19. 8. 1968, der Zweitkläger seit 1. 8. 1969, der Drittkläger seit 1. 3. 1982 und der Viertkläger seit 18. 8. 1996. Die Arbeitsverhältnisse endeten durch Austritt.
Die Gehälter der Kläger waren jeweils zum Monatsletzten fällig und wurden üblicherweise bargeldlos auf Gehaltskonten überwiesen. Ab Beginn des Jahres 1997 verzögerten sich die Gehaltsüberweisungen an die Kläger zunächst um etwa eine Woche, später bis etwa zwei Wochen. Auf Grund dieses Umstandes verfassten die Kläger am 13. 6. 1997 ein Aufforderungsschreiben an ihre Arbeitgeberin, in welchem sie diese ersuchten, das Entgelt künftig so fristgerecht zu überweisen, dass es am jeweils Letzten des Monats dem Empfänger zur Verfügung stehe; ansonsten würden "rechtliche Schritte" vorbehalten. Unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens - etwa in der Mitte des Monates Juni 1997 - ließ der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin die Kläger einzeln zu sich rufen, um sie in Gegenwart seiner damaligen Sekretärin zu maßregeln.
Am 30. Juni 1997 waren die jeweiligen Gehälter für den Monat Juni wieder nicht auf den Gehaltskonten der Kläger eingelangt.
Am 1. 7. 1997 gaben daher die Kläger gleichlautende Schreiben mit folgendem Inhalt an die Arbeitgeberin auf: "Ich habe den Gehalt für Juni trotz Fälligkeit nicht erhalten. Ich fordere Sie auf, mir den ausstehenden Betrag bis 8. 7. 1997 zukommen zu lassen und zukünftig die Rechtzeitigkeit der Zahlungen zu gewährleisten. Sollte ich nicht bis zum genannten Termin bzw bei Fälligkeit über den aushaftenden Betrag verfügen, behalte ich mir den berechtigten vorzeitigen Austritt vor." Dieses Schreiben ging dem Geschäftsführer zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern Informationen über eine bevorstehende Insolvenz oder einen Insolvenzantrag der späteren Gemeinschuldnerin zugekommen wären oder aber die Arbeitgeberin Derartiges veranlasst hätte. Am 8. 7. 1997 befanden sich der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger aus unterschiedlichen Gründen (Urlaub, Konsumation dienstfreier Tage) nicht im Dienst. Der Viertkläger ging routinemäßig seiner Beschäftigung nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung für den 9. 7. 1997 mit dem Inhalt "Bezüglich der Vorfinanzierung der ausstehenden Gehälter und etwaiger anderer Fragen findet morgen, am 9. 7. 1997, um 8.00 Uhr, eine Betriebsversammlung ... statt" zugekommen wäre. Am Morgen des 9. 7. 1997 versicherten sich die Kläger bei ihren jeweiligen Kreditinstituten dahin, ob das Monatsentgelt für Juni 1997 eingelangt ist. Nach negativen Auskünften erklärten sie mit Schreiben vom selben Tag, die etwa um 8.00 Uhr zur Post gegeben wurden, ihren vorzeitigen Austritt. Diese Schreiben gingen noch am Nachmittag des 9. 7. 1997 dem Geschäftsführer zu, welcher daraufhin per Einschreibsendung die "fristlose Entlassung" aussprach. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wurde dem Viertkläger erst um die Mittagszeit des 9. 7. 1997 bekannt, den anderen Klägern später.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien war am 8. 7. 1997 über Antrag der späteren Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet und am selben Tag durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt gemacht worden.
Am 9. 3. 1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger begehrten zunächst die Zahlung der ihnen an Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen zustehenden, jedoch nicht bezahlten Beträge; nach Eröffnung des Konkursverfahrens wurden die Leistungs- auf Feststellungsbegehren umgestellt. Sie brachten vor, dass sie berechtigt vorzeitig ausgetreten seien, weil die spätere Gemeinschuldnerin, welche bereits einmal wegen der Zahlungsverzüge gemahnt worden sei, trotz neuerlicher Mahnung unter Androhung und Setzung einer Nachfrist wieder mit Gehaltszahlungen für den Monat Mai 1997 säumig geworden sei.
Die beklagte Partei begehrte die Abweisung der Klagebegehren. Die Kläger seien zum Austritt nicht berechtigt gewesen, weil die spätere Gemeinschuldnerin bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des Junigehaltes nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unternehmensverbindlichkeiten gleichermaßen zu tilgen, sodass die Begleichung der Gehälter der Kläger eine unzulässige Gläubigerbevorzugung bedeutet hätte. Überdies sei die spätere Gemeinschuldnerin mit 0.00 Uhr des 8. 7. 1997, dem letzten Tag der von den Klägern gesetzten Zahlungsfrist, nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters einzelne Gläubiger voll zu befriedigen. Darüber hinaus seien sämtliche Dienstnehmer, so auch die Kläger, in diversen Versammlungen auf den bevorstehenden Schritt der Ausgleichseröffnung hingewiesen und darüber informiert worden, dass allfällige Entgeltforderungen durch den IESG-Fonds besichert wären. Weiters sei den Klägern mitgeteilt worden, dass rückständige Gehälter unter Zuhilfenahme einer zwischenfinanzierenden Bank ohne Zinsen- und Spesenbelastung an alle Mitarbeiter ausbezahlt würden, was bei den anderen Mitarbeitern auch tatsächlich erfolgt sei.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Austritt der Kläger zu Recht erfolgt sei. Es könne dahingestellt bleiben, dass der letzte Tag der von ihnen gesetzten Nachfrist mit dem Tag der Ausgleichseröffnung zusammengefallen sei, weil die spätere Gemeinschuldnerin, um ein rechtzeitiges Einlangen auf den Konten der Kläger zu gewährleisten, ohnehin spätestens am Vortage die Überweisungsaufträge hätte erteilen müssen. Darüberhinaus hätte es der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin entsprochen, die bereits mahnenden oder fristsetzenden Arbeitnehmer auf die absehbare oder bereits erfolgte Einbringung eines Insolvenzantrages aufmerksam zu machen, damit diese ihre Ansprüche durch einen Austritt nicht verlören.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es erachtete, dass der festgestellte Sachverhalt mit demjenigen, welcher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. 11. 1999, 9 ObA 189/99f, zugrundegelegen sei, nicht vergleichbar sei. Dort habe nämlich der Ausgleichsverwalter bereits die Weisung erteilt, dass Auszahlungen rückständiger Gehälter nicht erfolgen dürften. Wenngleich diese Voraussetzung hier nicht gegeben sei, bedeute dies aber nicht, dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen wäre, Gehaltszahlungen zu leisten. Sie hätte nämlich davon ausgehen müssen, dass der Ausgleichsverwalter im Falle einer Befragung die vollständige Zahlung von Gehaltsrückständen an nur einen Teil der Arbeitnehmer nicht genehmigt hätte, sodass die spätere Gemeinschuldnerin letztendlich nicht berechtigt gewesen wäre, die Klageforderungen zu tilgen. Dies allein führe jedoch noch nicht zu einer Verneinung der Berechtigung der vorzeitigen Austritte der Kläger. Vielmehr komme dem Umstand, dass die Kläger vor ihrem Austritt weder über eine bevorstehende Insolvenz noch über die Ausgleichseröffnung informiert worden seien, Bedeutung zu. Es stelle sich nämlich die Frage der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Dienstverhältnisse. In den Fällen, in denen den Arbeitnehmern bewusst war oder bewusst sein konnte, dass beim Arbeitgeber allenfalls berechtigte Gründe der Nichtzahlung vorlägen, sei ihnen die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zuzumuten. Anders sei der Fall dann, wenn ihnen dies nicht bewusst sei. Mangels möglicher Kenntnis von der Ausgleichseröffnung sei ihnen im vorliegenden Fall auf Grund des Vorenthaltens von Entgelt das Aufrechterhalten der Dienstverhältnisse nicht zumutbar gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des beklagten Masseverwalters aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass alle Klagebegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.