Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 14. 11. 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zunächst von der beklagten Partei am 28. 2. 2001 zum 30. 6. 2001 gekündigt. Zu 5 Cga 45/01s des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht bekämpfte der Kläger diese Kündigung gemäß § 105 ArbVG. Mit Urteil vom 15. 10. 2002 wurde das Anfechtungsbegehren zunächst abgewiesen. Mit seinem Urteil vom 15. 1. 2004, 9 Ra 104/03k, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Klägers Folge und erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 14. 4. 2004 sprach die Beklagte neuerlich die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers, diesmal zum 30. 9. 2004, aus. Auch diese Kündigung bekämpfte der Kläger nach § 105 ArbVG zu 34 Cga 70/04g des Landesgerichtes Korneuburg. Mit Urteil vom 2. 12. 2004, zugestellt am 14. 4. 2005, gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und erklärte diese Kündigung für rechtsunwirksam. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten mit Urteil vom 31. 10. 2005, 8 Ra 87/05f, nicht Folge, dieses Urteil wurde den Parteien am 15. 11. 2005 zugestellt. Auch die dagegen erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.Der Kläger ist seit 14. 11. 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zunächst von der beklagten Partei am 28. 2. 2001 zum 30. 6. 2001 gekündigt. Zu 5 Cga 45/01s des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht bekämpfte der Kläger diese Kündigung gemäß Paragraph 105, ArbVG. Mit Urteil vom 15. 10. 2002 wurde das Anfechtungsbegehren zunächst abgewiesen. Mit seinem Urteil vom 15. 1. 2004, 9 Ra 104/03k, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Klägers Folge und erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 14. 4. 2004 sprach die Beklagte neuerlich die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers, diesmal zum 30. 9. 2004, aus. Auch diese Kündigung bekämpfte der Kläger nach Paragraph 105, ArbVG zu 34 Cga 70/04g des Landesgerichtes Korneuburg. Mit Urteil vom 2. 12. 2004, zugestellt am 14. 4. 2005, gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und erklärte diese Kündigung für rechtsunwirksam. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten mit Urteil vom 31. 10. 2005, 8 Ra 87/05f, nicht Folge, dieses Urteil wurde den Parteien am 15. 11. 2005 zugestellt. Auch die dagegen erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Neben anderen, mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Ansprüchen, begehrte der Kläger mit seiner Klage vom 27. 10. 2004 zunächst EUR 18.825,60 als Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 1. 7. 2001 bis 30. 9. 2004 (80 Werktage), wobei er auf die von ihm bekämpfte Kündigung des Dienstverhältnisses vom 16. 4. 2004 (zum 30. 9. 2004) verwies. Er habe insoweit seinen Urlaub nicht verbraucht und daher einen Ersatzanspruch in Geld. Unter Aufrechterhaltung seines sonstigen Vorbringens schränkte der Kläger in der Folge diesen Anspruch auf EUR 18.483,10 sA ein. Mit Schriftsatz vom 12. 5. 2005 (vorgetragen in der Tagsatzung vom 3. 6. 2005) änderte der Kläger das auf Urlaubsersatz gerichtete Leistungsbegehren dahin, dass er nunmehr die Feststellung begehrte, dass ihm gegenüber der Beklagten ein offener Urlaubsanspruch in der Höhe von 113 Werktagen zustehe. Auf Grund seines Eintrittsdatums am 14. 11. 1983 beginne das Urlaubsjahr jeweils am 14. 11. des Kalenderjahres. Bis 13. 11. 2004 seien 83 Werktage an Urlaub angefallen. Mit 14. 11. 2004 seien weitere 30 Tage an Urlaub angefallen. Insgesamt bestehe daher ein nicht konsumierter und daher offener Urlaubsanspruch von 113 Werktagen. Wegen der Konsumation von 3 Urlaubstagen (17.-19. 5. 2005) schränkte der Kläger sein Begehren auf die Feststellung ein, Anspruch auf 110 Werktage Urlaub zu haben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Wenn nach der Rechtsprechung schon eine 3-monatige Kündigungsfrist grundsätzlich ausreiche, um einem gekündigten Dienstnehmer die Konsumation von restlichem Urlaub zumutbar erscheinen zu lassen, müsse dies umso mehr für die jahrelange Dienstfreistellung gelten. Dem Kläger sei es möglich gewesen, seinen Urlaub zu konsumieren, er sei dazu auch aufgefordert worden. Dem ursprünglichen Leistungsanspruch des Klägers hielt die Beklagte auch den Einwand der Verjährung entgegen (AS 29).
Das Erstgericht gab dem Klagefeststellungsbegehren hinsichtlich des noch verfahrensgegenständlichen Urlaubsanspruches statt. Es stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 17. 5. bis 19. 5. 2005 einen Urlaub im Ausmaß von drei Werktagen konsumiert habe, dies habe er in seinem zuletzt gestellten Begehren bereits berücksichtigt. In der Zeit vom 1. 7. 2001 bis 13. 11. 2004 habe der Kläger nur so viele Tage Urlaub konsumiert, dass 83 Werktage offen geblieben seien. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Kläger nicht auf Grund eines einseitigen Angebotes der Beklagten verpflichtet gewesen sei, Urlaub zu konsumieren. Allein die Zusammenrechnung der seit 14. 11. 2001 angefallenen Urlaubstage ergebe einen Urlaubsanspruch von 120 Werktagen, sodass dem Kläger das begehrte Ausmaß an Urlaubstagen jedenfalls zustehe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, vielmehr habe schon die ursprüngliche Klageerhebung den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das Berufungsgericht gab diesbezüglich der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Feststellungsbegehren, dass dem Kläger noch ein offener Urlaubsanspruch im Ausmaß von 110 Werktagen zustehe, abwies. Ohne auf die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsrüge der Beklagten (Verjährungseinwand sowie Zumutbarkeit des Verbrauches des Urlaubes) einzugehen, gelangte es zur Rechtsauffassung, dass hinsichtlich des Urlaubsverbrauches eine Feststellungsklage unzulässig sei. Dabei handle es sich nämlich nicht um die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (§ 228 ZPO), sondern um ein unzulässiges Tatsachenfeststellungsbegehren. Das Berufungsgericht sprach aus, dass mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO eine Revision nicht zulässig sei.Das Erstgericht gab dem Klagefeststellungsbegehren hinsichtlich des noch verfahrensgegenständlichen Urlaubsanspruches statt. Es stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 17. 5. bis 19. 5. 2005 einen Urlaub im Ausmaß von drei Werktagen konsumiert habe, dies habe er in seinem zuletzt gestellten Begehren bereits berücksichtigt. In der Zeit vom 1. 7. 2001 bis 13. 11. 2004 habe der Kläger nur so viele Tage Urlaub konsumiert, dass 83 Werktage offen geblieben seien. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Kläger nicht auf Grund eines einseitigen Angebotes der Beklagten verpflichtet gewesen sei, Urlaub zu konsumieren. Allein die Zusammenrechnung der seit 14. 11. 2001 angefallenen Urlaubstage ergebe einen Urlaubsanspruch von 120 Werktagen, sodass dem Kläger das begehrte Ausmaß an Urlaubstagen jedenfalls zustehe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, vielmehr habe schon die ursprüngliche Klageerhebung den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das Berufungsgericht gab diesbezüglich der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Feststellungsbegehren, dass dem Kläger noch ein offener Urlaubsanspruch im Ausmaß von 110 Werktagen zustehe, abwies. Ohne auf die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsrüge der Beklagten (Verjährungseinwand sowie Zumutbarkeit des Verbrauches des Urlaubes) einzugehen, gelangte es zur Rechtsauffassung, dass hinsichtlich des Urlaubsverbrauches eine Feststellungsklage unzulässig sei. Dabei handle es sich nämlich nicht um die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (Paragraph 228, ZPO), sondern um ein unzulässiges Tatsachenfeststellungsbegehren. Das Berufungsgericht sprach aus, dass mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.