Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin nach § 37 Abs 2 lit a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 [GVBG] zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 [GVBG] zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:
Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und deren dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 4 Abs 1 GVBG ["Allgemeine Dienstpflichten"]; vgl auch die diesbezügliche Verpflichtungserklärung bei der Aufnahme § 4 Abs 3 GVBG; vgl Stierschneider/Zach, VBG 1948, § 5 Anm 2, § 5a Anm 2 f; vgl § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG). Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden (§ 37 NÖ Gemeindeordnung 1973 [NÖ GO 1973]). Das Gemeindeamt besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten und weiteren Bediensteten (§ 42 Abs 1 NÖ GO 1973). Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes; auch er agiert unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen (§ 42 Abs 5 NÖ GO 1973).Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und deren dienstliche Anordnungen zu befolgen (Paragraph 4, Absatz eins, GVBG ["Allgemeine Dienstpflichten"]; vergleiche auch die diesbezügliche Verpflichtungserklärung bei der Aufnahme Paragraph 4, Absatz 3, GVBG; vergleiche Stierschneider/Zach, VBG 1948, Paragraph 5, Anmerkung 2, Paragraph 5 a, Anmerkung 2 f; vergleiche Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG). Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden (Paragraph 37, NÖ Gemeindeordnung 1973 [NÖ GO 1973]). Das Gemeindeamt besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten und weiteren Bediensteten (Paragraph 42, Absatz eins, NÖ GO 1973). Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes; auch er agiert unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen (Paragraph 42, Absatz 5, NÖ GO 1973).
Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden (§ 37 Abs 1 GVBG). Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Frage kommt (§ 37 Abs 2 lit a GVBG).Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden (Paragraph 37, Absatz eins, GVBG). Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Frage kommt (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GVBG).
Die Klägerin missachtete trotz mehrmaliger Ermahnungen die ausdrückliche Dienstanweisung des Bürgermeisters der Beklagten vom 6. 11. 1996, ihm ab sofort jeden Posteingang, der an die Beklagte, an ihn oder an einen Gemeinderat gerichtet sei, ungeöffnet vorzulegen bzw Schriftstücke mit der Anschrift "zu Handen ....." oder "persönlich" unverzüglich an die betreffenden Personen weiterzuleiten, indem sie sämtliche Post öffnete. Damit verletzte sie ihre Dienstpflichten gröblich (§ 4 Abs 1 GVBG; §§ 37 Abs 1, 42 Abs 5 NÖ GO 1973). Ihre Kündigung war daher unter Berücksichtigung ihres Gesamtverhaltens gerechtfertigt (§ 37 Abs 2 lit a GVBG; vgl 9 ObA 46/94, 9 ObA 80/94, RIS-Justiz RS0060172, RS0065989, RS0081785, RS0082248). Ob eine Kündigung der Klägerin auch aus anderen Gründen (zB wegen der Verweigerung einer Unterschriftenprobe) gerechtfertigt gewesen wäre, braucht bei dieser Lage nicht mehr geprüft werden. Es sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass im Fall der Weigerung, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen, sogar ein Entlassungsgrund vorliegen könnte (§ 39 Abs 2 lit d GVBG).Die Klägerin missachtete trotz mehrmaliger Ermahnungen die ausdrückliche Dienstanweisung des Bürgermeisters der Beklagten vom 6. 11. 1996, ihm ab sofort jeden Posteingang, der an die Beklagte, an ihn oder an einen Gemeinderat gerichtet sei, ungeöffnet vorzulegen bzw Schriftstücke mit der Anschrift "zu Handen ....." oder "persönlich" unverzüglich an die betreffenden Personen weiterzuleiten, indem sie sämtliche Post öffnete. Damit verletzte sie ihre Dienstpflichten gröblich (Paragraph 4, Absatz eins, GVBG; Paragraphen 37, Absatz eins, 42, Absatz 5, NÖ GO 1973). Ihre Kündigung war daher unter Berücksichtigung ihres Gesamtverhaltens gerechtfertigt (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GVBG; vergleiche 9 ObA 46/94, 9 ObA 80/94, RIS-Justiz RS0060172, RS0065989, RS0081785, RS0082248). Ob eine Kündigung der Klägerin auch aus anderen Gründen (zB wegen der Verweigerung einer Unterschriftenprobe) gerechtfertigt gewesen wäre, braucht bei dieser Lage nicht mehr geprüft werden. Es sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass im Fall der Weigerung, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen, sogar ein Entlassungsgrund vorliegen könnte (Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, GVBG).
Die von der Klägerin behauptete Rechtfertigung ihres Verhaltens in Gestalt einer (angeblichen) Einwilligung des Dienstgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 67 f), war nicht objektivierbar. Andere Rechtfertigungsgründe, für die grundsätzlich den Dienstnehmer die Behauptungs- und Beweislast trifft, sind in erster Instanz nicht geltend gemacht worden (Kuderna aaO 67). Der Einwand, es sei mit ihren Pflichten unvereinbar gewesen, die Post nicht öffnen zu dürfen, lässt unbeachtet, dass der Klägerin - wie bereits erwähnt - die Arbeit "unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen" iSd § 42 Abs 5 NÖ GO 1973 oblag. Ihr weiteres, erstmals in der Revision erhobenes Argument, der Bürgermeister, sei gar "nicht in der Lage" gewesen, zu beurteilen, welche Post sie für ihre Aufgaben benötigt habe, unterstreicht nur die sich schon durch das gesamte Verfahren ziehende Haltung der Klägerin gegenüber Anordnungen des Vorgesetzten; hierauf ist aber nicht weiter einzugehen (§ 504 Abs 2 ZPO).Die von der Klägerin behauptete Rechtfertigung ihres Verhaltens in Gestalt einer (angeblichen) Einwilligung des Dienstgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 67 f), war nicht objektivierbar. Andere Rechtfertigungsgründe, für die grundsätzlich den Dienstnehmer die Behauptungs- und Beweislast trifft, sind in erster Instanz nicht geltend gemacht worden (Kuderna aaO 67). Der Einwand, es sei mit ihren Pflichten unvereinbar gewesen, die Post nicht öffnen zu dürfen, lässt unbeachtet, dass der Klägerin - wie bereits erwähnt - die Arbeit "unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen" iSd Paragraph 42, Absatz 5, NÖ GO 1973 oblag. Ihr weiteres, erstmals in der Revision erhobenes Argument, der Bürgermeister, sei gar "nicht in der Lage" gewesen, zu beurteilen, welche Post sie für ihre Aufgaben benötigt habe, unterstreicht nur die sich schon durch das gesamte Verfahren ziehende Haltung der Klägerin gegenüber Anordnungen des Vorgesetzten; hierauf ist aber nicht weiter einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.