Zur Passivlegitimation der Antragsgegner bringt der Antragsteller ua Folgendes vor:
Der Erstantragsgegner sei für den vorliegenden Antrag passiv legitimiert. Sollte diese Auffassung vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden, richte sich der Antrag gegen den Zweitantragsgegner. Sollte keiner dieser beiden freiwilligen Verbände „zuständig" sein, verbleibe es bei der „subsidiären Zugehörigkeit" der Drittantragsgegnerin, deren Mitglied jene Bank sei, um deren Arbeitnehmer es in diesem Verfahren gehe.
Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten (vgl nur RIS-Justiz RS0006954, RS0006445; Fasching, Lehrbuch² Rz 758 f uva) oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht (RIS-Justiz RS0037502;Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten vergleiche nur RIS-Justiz RS0006954, RS0006445; Fasching, Lehrbuch² Rz 758 f uva) oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht (RIS-Justiz RS0037502;
Fucik in Rechberger², § 177 ZPO Rz 5 ua). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75;Fucik in Rechberger², Paragraph 177, ZPO Rz 5 ua). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75;
9 ObA 13/95 = SZ 68/31; 1 Ob 284/99t = SZ 73/6 ua). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die bedingte Inanspruchnahme einer Partei für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Begehrens unzulässig ist (8 Ob 139/64 = EvBl 1964/476, 1 Ob 201/05y; zustimmend Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 114).9 ObA 13/95 = SZ 68/31; 1 Ob 284/99t = SZ 73/6 ua). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die bedingte Inanspruchnahme einer Partei für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Begehrens unzulässig ist (8 Ob 139/64 = EvBl 1964/476, 1 Ob 201/05y; zustimmend Fasching in Fasching/Konecny² Paragraph 226, ZPO Rz 114).
Diese Rechtslage hat auch für das Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG zu gelten, geht es doch hier gleichermaßen um die Frage, ob es zulässig ist, die Verfahrenseinleitung gegen eine Partei vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig zu machen. Da der Antragsteller hier klargestellt hat, dass er die nachgenannten Antragsgegner jeweils nur für den Fall in Anspruch nehmen will, dass sich sein Antrag gegen die jeweils vorgenannten - wegen deren fehlender Passivlegitimation - als erfolglos erweist, nimmt er sie im oben dargelegten Sinn bedingt in Anspruch, was zur Zurückweisung seiner gegen diese gerichteten Anträge führen muss.Diese Rechtslage hat auch für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu gelten, geht es doch hier gleichermaßen um die Frage, ob es zulässig ist, die Verfahrenseinleitung gegen eine Partei vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig zu machen. Da der Antragsteller hier klargestellt hat, dass er die nachgenannten Antragsgegner jeweils nur für den Fall in Anspruch nehmen will, dass sich sein Antrag gegen die jeweils vorgenannten - wegen deren fehlender Passivlegitimation - als erfolglos erweist, nimmt er sie im oben dargelegten Sinn bedingt in Anspruch, was zur Zurückweisung seiner gegen diese gerichteten Anträge führen muss.