Entscheidung 9 ObA 147/99d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Clemens Oppolzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christiana C*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 1999, GZ 8 Ra 385/98s-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juni 1998, GZ 9 Cga 204/96a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 8. Jänner 1999 durch Beisetzen des Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 8. Jänner 1999 durch Beisetzen des Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachter Schadenersatzanspruch. Ob hingegen die Entlassung der Beklagten wegen der ihr zur Last gelegten Vertrauensunwürdigkeit berechtigt war oder nicht (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG), ist hier weder Haupt- noch Vorfrage. Gemäß § 419 ZPO war daher die Berichtigung des unvollständigen Ausspruches im Berufungsurteil aufzutragen.Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachter Schadenersatzanspruch. Ob hingegen die Entlassung der Beklagten wegen der ihr zur Last gelegten Vertrauensunwürdigkeit berechtigt war oder nicht (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG), ist hier weder Haupt- noch Vorfrage. Gemäß Paragraph 419, ZPO war daher die Berichtigung des unvollständigen Ausspruches im Berufungsurteil aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00147.99D.0616.000
Dokumentnummer
JJT_19990616_OGH0002_009OBA00147_99D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung