Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine von vier regionalen Service-Tochter-Gesellschaften der A***** und S*****Aktiengesellschaft (A*****), die 65 % der Gesellschaftsanteile hält; daneben sind das Land Niederösterreich GmbH mit 25 % und die Länder Wien und Burgenland mit je 5 % beteiligt.
Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung von Straßen des Bundes einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Ostösterreich. Der Großteil der etwa 554 Arbeitnehmer rekrutiert sich aus überlassenen Landesbediensteten der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Rechtsgrundlage für die Überlassung der NÖ Landesbediensteten, die auch in den verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien beschäftigt sind, ist das NÖ Personalüberlassungsgesetz (NÖ PÜG), LGBl 2010, bzw ein im Sinn des § 4 dieses Gesetzes geschlossener Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich als Überlasser und der Klägerin als Beschäftigerin.Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung von Straßen des Bundes einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Ostösterreich. Der Großteil der etwa 554 Arbeitnehmer rekrutiert sich aus überlassenen Landesbediensteten der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Rechtsgrundlage für die Überlassung der NÖ Landesbediensteten, die auch in den verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien beschäftigt sind, ist das NÖ Personalüberlassungsgesetz (NÖ PÜG), Landesgesetzblatt 2010, bzw ein im Sinn des Paragraph 4, dieses Gesetzes geschlossener Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich als Überlasser und der Klägerin als Beschäftigerin.
Die Organisation der Klägerin stellt sich wie folgt dar:
Die Gesellschaft verfügt über keine eigene Personal- oder Rechtsabteilung oder Buchhaltung, diese Bereiche werden von der Konzernmutter betreut. Dem Geschäftsführer untergeordnet sind drei Bereiche, und zwar die betriebliche Erhaltung (BE), die elektromaschinelle Erhaltung (EE) sowie die bauliche Erhaltung (BaE). Dem Bereich betriebliche Erhaltung (BE) gehören neben den „BE-Services" (Fuhrparkmanagement ua) 11 Autobahnmeistereien an. Die Aufgaben der Autobahnmeistereien bestehen unter anderem in der Leistung des Winterdienstes und der laufenden Kontrolle des Streckenzustandes (in NÖ sind bei jeder Autobahnmeisterei etwa 3 Planstellen für den motorisierten Streckendienst eingerichtet); darüber hinaus umfassen sie die Erhaltung der Bodenmarkierungen - wobei nach den vorgegebenen Richtlinien die Leitlinien jährlich, die Randlinien zweijährlich zu erneuern sind und die konkrete örtliche Durchführung vom Autobahnmeister von Vertragsunternehmen abgerufen wird -, die Anbringung und Wartung der Beschilderung, die Durchführung der Mäharbeiten im Straßenverlauf, die Reinigung der Straßenflächen und Rastplätze sowie die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten am Straßenbelag (etwa bei Frostschäden; hierfür führen die Fahrzeuge der Autobahnmeistereien Kaltasphaltsäcke mit) sowie an Leitschienen und Verkehrszeichen (etwa nach Unfällen). Wenngleich Pläne für die Messungen der Spurrillentiefe zentral vorgegeben werden, kann der Autobahnmeister bei Wahrnehmung besonders starker Abnützungen derartige Messungen auch selbständig durchführen lassen.
Der Bereich der elektromaschinellen Erhaltung (EE) umfasst die Einrichtung und Wartung sämtlicher elektronischer Teile. Im Bereich der baulichen Erhaltung (BaE) findet autobahnmeisterei-übergreifend die Überprüfung und Erhaltung von Fahrbahnen und Bauwerken - also Brücken und Tunnelanlagen - statt. Die dauerhafte Erhaltung des von der Klägerin zu betreuenden Streckennetzes erfolgt in Zusammenarbeit aller drei genannten Bereiche, wobei die Erhaltungsstrategie - also ob Ausbesserungen in größerem Umfang erfolgen oder gar eine Generalsanierung durchgeführt wird - in Bindung an die Budget- und Projektvorgaben der Konzernmutter von den Leitern der Bereiche festgelegt wird. Die Autobahnmeister sind in ihrem Bereich jedenfalls für die konkrete Urlaubs- und Arbeitszeiteinteilung im Rahmen der zentral vorgegebenen Sommer- und Winterdienstpläne zuständig. Mitumfasst ist die Einteilung der Mitarbeiter zur und die Aktivierung von Mitarbeitern aus der Rufbereitschaft und die Kontrolle der Zeiterfassung. Darüber hinaus kommt ihnen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitspracherecht im Sinne eines Vorschlagsrechts zu. Die Diensthoheit über die zugewiesenen Vertragsbediensteten liegt bei den jeweils überlassenden Landesregierungen (für NÖ s § 3 NÖ PÜG). Der Autobahnmeister hat jedoch Protokolle über schwere Dienstpflichtverletzungen einzelner Mitarbeiter zu erfassen und der Personalabteilung zu übermitteln.Der Bereich der elektromaschinellen Erhaltung (EE) umfasst die Einrichtung und Wartung sämtlicher elektronischer Teile. Im Bereich der baulichen Erhaltung (BaE) findet autobahnmeisterei-übergreifend die Überprüfung und Erhaltung von Fahrbahnen und Bauwerken - also Brücken und Tunnelanlagen - statt. Die dauerhafte Erhaltung des von der Klägerin zu betreuenden Streckennetzes erfolgt in Zusammenarbeit aller drei genannten Bereiche, wobei die Erhaltungsstrategie - also ob Ausbesserungen in größerem Umfang erfolgen oder gar eine Generalsanierung durchgeführt wird - in Bindung an die Budget- und Projektvorgaben der Konzernmutter von den Leitern der Bereiche festgelegt wird. Die Autobahnmeister sind in ihrem Bereich jedenfalls für die konkrete Urlaubs- und Arbeitszeiteinteilung im Rahmen der zentral vorgegebenen Sommer- und Winterdienstpläne zuständig. Mitumfasst ist die Einteilung der Mitarbeiter zur und die Aktivierung von Mitarbeitern aus der Rufbereitschaft und die Kontrolle der Zeiterfassung. Darüber hinaus kommt ihnen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitspracherecht im Sinne eines Vorschlagsrechts zu. Die Diensthoheit über die zugewiesenen Vertragsbediensteten liegt bei den jeweils überlassenden Landesregierungen (für NÖ s Paragraph 3, NÖ PÜG). Der Autobahnmeister hat jedoch Protokolle über schwere Dienstpflichtverletzungen einzelner Mitarbeiter zu erfassen und der Personalabteilung zu übermitteln.
Auf Grund der bestehenden Unterschriftenregelung können die Autobahnmeister im Einzelfall Auslagen bis zu einem Umfang von EUR 200 an Reisekosten, von EUR 1.000 für „sonstige Aufwendungen" und EUR 2.500,-- für Büromaterial, Betriebskosten, Fremdleistungen oder Fuhrparkreparaturen selbständig tätigen. Darüber hinaus haben die Autobahnmeister auch Vorschläge für das Budget zu erstellen. Das Budget selbst wird unter maßgeblicher Beteiligung des Controllings der Klägerin und unter Berücksichtigung detaillierter Konzernvorgaben erstellt.
Die Beschaffung von Streumitteln und Arbeitskleidung sowie die Ausschreibung von Bodenmarkierungen erfolgen grundsätzlich einheitlich für den gesamten Bereich der Klägerin bzw der Konzernmutter; auch das Tanksystem und die KFZ-Haftpflichtversicherungen fallen in deren Aufgabenbereich. Die Autobahnmeister können diese Leistungen jeweils bei entsprechendem Bedarf abrufen und haben insbesondere auch die von ihnen prognostizierten Salzmengen anzufordern. Bei auftretender Knappheit wird die Verteilung der Streumittel jedoch durch die Zentrale festgelegt.
In den Autobahnmeistereien S***** und Al***** wurden am 18. 10. 2006 Betriebsratswahlen durchgeführt und das Wahlergebnis der Geschäftsführung der Klägerin kundgemacht.
Die Klägerin begehrt in den verbundenen Verfahren, die durchgeführten Betriebsratswahlen für unwirksam zu erklären. Bei den einzelnen Autobahnmeistereien handle es sich nur um Organisationsteilbereiche, nicht aber um eigene Betriebe iSd § 34 ArbVG, weshalb auch keine Betriebsratswahlen durchzuführen gewesen wären. Weder sei den Autobahnmeistern die Stellung eines „Betriebsinhabers" zuzumessen, noch könne von einem einheitlichen Betriebsergebnis der jeweiligen Autobahnmeistereien gesprochen werden, zumal diese nur in einem Gesamtkonzept der Erhaltung tätig würden. Die Wahlen seien auch „ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen und deren Zusammensetzung fehlerhaft", weil die Beklagten mit falschen Arbeitnehmerzahlen operiert haben, es sei daher eine falsche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden (letzteres Vorbringen wurde auch nicht annähernd konkretisiert). Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sei die Klägerin zur Anfechtung berechtigt.Die Klägerin begehrt in den verbundenen Verfahren, die durchgeführten Betriebsratswahlen für unwirksam zu erklären. Bei den einzelnen Autobahnmeistereien handle es sich nur um Organisationsteilbereiche, nicht aber um eigene Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG, weshalb auch keine Betriebsratswahlen durchzuführen gewesen wären. Weder sei den Autobahnmeistern die Stellung eines „Betriebsinhabers" zuzumessen, noch könne von einem einheitlichen Betriebsergebnis der jeweiligen Autobahnmeistereien gesprochen werden, zumal diese nur in einem Gesamtkonzept der Erhaltung tätig würden. Die Wahlen seien auch „ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen und deren Zusammensetzung fehlerhaft", weil die Beklagten mit falschen Arbeitnehmerzahlen operiert haben, es sei daher eine falsche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden (letzteres Vorbringen wurde auch nicht annähernd konkretisiert). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG sei die Klägerin zur Anfechtung berechtigt.
Die beklagten Betriebsräte bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass es sich bei den einzelnen Autobahnmeistereien sehr wohl um eigene Betriebe im Sinn des § 34 ArbVG handle. Da zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen keine wirksame Arbeitervertretung für die Betriebe der Autobahnmeistereien bestanden haben und die Betriebsratswahlen auch ihrem Umfang nach richtig durchgeführt worden seien, seien die Betriebsratswahlen nicht anfechtbar.Die beklagten Betriebsräte bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass es sich bei den einzelnen Autobahnmeistereien sehr wohl um eigene Betriebe im Sinn des Paragraph 34, ArbVG handle. Da zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen keine wirksame Arbeitervertretung für die Betriebe der Autobahnmeistereien bestanden haben und die Betriebsratswahlen auch ihrem Umfang nach richtig durchgeführt worden seien, seien die Betriebsratswahlen nicht anfechtbar.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Straßenmeistereien wohl einen Teilbereich der Straßenerhaltung, wie Grasschnitt und kleinere Reparaturen selbständig durchführten, jedoch der von der Klägerin verfolgte Betriebszweck, nämlich die Erhaltung der Autobahnen in einem durchgängig ordnungsgemäß befahrbaren Zustand, nur von allen drei genannten Bereichen der Klägerin, also der betrieblichen, elektromaschinellen und baulichen Erhaltung, die auch räumlich und personell eng miteinander verflochten seien, in Zusammenarbeit erbracht werden könne. Mangels eines entsprechend abgrenzbaren Arbeitsergebnisses könne auch von einem selbständigen Betrieb nicht die Rede sein. Die Dislozierung allein rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme selbständiger Betriebe. Dazu komme, dass die eingeschränkten Entscheidungsbefugnisse der Autobahnmeister nicht diejenigen eines Betriebsinhabers seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und teilte im Wesentlichen dessen Rechtsauffassung. Es vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die bestmögliche Gewährleistung des Individualverkehrs auf Autobahnen nicht nur durch Leistungen der Autobahnmeistereien, sondern auch in Zusammenarbeit mit den anderen genannten Abteilungen erfolge. Die Autobahnmeister seien nicht als Betriebsinhaber anzusehen, zumal sie nur sehr eingeschränkt über Betriebsmittel verfügen könnten und keine relevanten Personalkompetenzen haben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, ob die Autobahnmeistereien als eigenständige Betriebe im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG anzusehen seien, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, ob die Autobahnmeistereien als eigenständige Betriebe im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG anzusehen seien, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagebegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.