Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Rechtsrüge ist lediglich zuzubilligen, daß das Berufungsgericht die Rechtsfolgen einer unwirksamen Entlassung (vgl. Knöfler-Martinek MSchG7 160) - zu Unrecht - als Tatsachenfeststellung qualifizierte und zur Annahme gelangte, das Verhalten des Beklagten sei nicht als Entlassung zu werten. Das ändert aber nichts daran, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend ist. Eine Entlassung kann nicht nur ausdrücklich mündlich oder schriftlich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen. Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. Es genügt, daß die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist (Kuderna,Der Rechtsrüge ist lediglich zuzubilligen, daß das Berufungsgericht die Rechtsfolgen einer unwirksamen Entlassung vergleiche Knöfler-Martinek MSchG7 160) - zu Unrecht - als Tatsachenfeststellung qualifizierte und zur Annahme gelangte, das Verhalten des Beklagten sei nicht als Entlassung zu werten. Das ändert aber nichts daran, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend ist. Eine Entlassung kann nicht nur ausdrücklich mündlich oder schriftlich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) erfolgen. Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. Es genügt, daß die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist (Kuderna,
Das Entlassungsrecht 11 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 225; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 351; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht 187; Arb. 9.193). Der Beklagte hatte der Klägerin ausdrücklich erklärt, das Arbeitsverhältnis mit ihr nur dann fortsetzen zu wollen, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lasse. Als sie dieses Ansinnen ablehnte, forderte er sie auf, ihm den Geschäftsschlüssel zu übergeben und ihre Sachen zu packen. Dieses Verhalten ist eindeutig als Entlassung zu qualifizieren (vgl. Krejci in Rummel, ABGB § 1162 Rz 16; Arb. 7.098;Das Entlassungsrecht 11 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 225; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 351; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht 187; Arb. 9.193). Der Beklagte hatte der Klägerin ausdrücklich erklärt, das Arbeitsverhältnis mit ihr nur dann fortsetzen zu wollen, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lasse. Als sie dieses Ansinnen ablehnte, forderte er sie auf, ihm den Geschäftsschlüssel zu übergeben und ihre Sachen zu packen. Dieses Verhalten ist eindeutig als Entlassung zu qualifizieren vergleiche Krejci in Rummel, ABGB Paragraph 1162, Rz 16; Arb. 7.098;
5.754). Daß diese Entlassung aber mangels jeglicher Gründe im Sinne des § 12 Abs 1 MSchG unwirksam war, so daß dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde (Schwarz-Löschnigg aaO 370;5.754). Daß diese Entlassung aber mangels jeglicher Gründe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, MSchG unwirksam war, so daß dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde (Schwarz-Löschnigg aaO 370;
Arb. 7.721), hat bereits das Erstgericht richtig erkannt. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Arb. 7.721), hat bereits das Erstgericht richtig erkannt. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.