Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf eine kurze Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf eine kurze Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Allgemein ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn, aber auch die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089 mwN). Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 mwN, ebenso RIS-Justiz RS0008897 mwN).
Die Pensionseinrichtung der Beklagten hat gemäß § 208 KV den Zweck, für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 220 bis 239 KV Leistungen zu gewähren, wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren. Die Pensionseinrichtung der Beklagten hat gemäß Paragraph 208, KV den Zweck, für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 220 bis 239 KV Leistungen zu gewähren, wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren.
Die Argumentation des Klägers läuft nun darauf hinaus, dass unabhängig davon, wo die Versicherungszeiten erworben wurden, diese bei der Berechnung der anzurechnenden ASVG-Pension zu berücksichtigen seien, woraus sich im Hinblick auf die Beschränkung mit 80 % (§ 261 Abs 6 ASVG) eine eingeschränkte Berücksichtigung der Versicherungsmonate ergebe. Der anzurechnende Betrag der so errechneten ASVG-Leistung sei nur aliquot im Verhältnis der bei der Beklagten erworbenen Zeiten anzurechnen.Die Argumentation des Klägers läuft nun darauf hinaus, dass unabhängig davon, wo die Versicherungszeiten erworben wurden, diese bei der Berechnung der anzurechnenden ASVG-Pension zu berücksichtigen seien, woraus sich im Hinblick auf die Beschränkung mit 80 % (Paragraph 261, Absatz 6, ASVG) eine eingeschränkte Berücksichtigung der Versicherungsmonate ergebe. Der anzurechnende Betrag der so errechneten ASVG-Leistung sei nur aliquot im Verhältnis der bei der Beklagten erworbenen Zeiten anzurechnen.
§ 213 KV lautet auszugsweise (Unterstreichungen durch den Senat):Paragraph 213, KV lautet auszugsweise (Unterstreichungen durch den Senat):
„[...]
(3) Die Pensionseinrichtung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zu der in §§ 220 bis 239 festgesetzten Höhe. [...](3) Die Pensionseinrichtung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zu der in Paragraphen 220 bis 239 festgesetzten Höhe. [...]
(4) [...]
(5) Gemäß Abs (3) und (4) werden daher die Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt um(5) Gemäß Abs (3) und (4) werden daher die Leistungen der Pensionseinrichtung nach Paragraphen 220 bis 239 gekürzt um
a) jene Leistungen, die sich jeweils bei Anwendung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der §§ 227 bis 299 ASVG, und unter der Annahme der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung ergeben würden, wenn bei der Berechnunga) jene Leistungen, die sich jeweils bei Anwendung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Paragraphen 227 bis 299 ASVG, und unter der Annahme der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung ergeben würden, wenn bei der Berechnung
aa) der Zeitraum einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG zugrundegelegt wird, der zwischen dem Tag des Eintritts in den Dienst der Verkehrsbetriebe und dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, und
bb) [...]“
Damit haben die Parteien des Kollektivvertrags schon bei einer wörtlichen Auslegung klar auf die jeweils konkret bei der Beklagten erworbenen Dienstzeiten abgestellt. Diese steht aber dem Ansatz der Klägers, der seiner Argumentation auch die weiteren Dienstzeiten zugrundelegt entgegen und wurde auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 82/11s so gesehen (vgl im Ergebnis auch schon 9 ObA 129/08y).Damit haben die Parteien des Kollektivvertrags schon bei einer wörtlichen Auslegung klar auf die jeweils konkret bei der Beklagten erworbenen Dienstzeiten abgestellt. Diese steht aber dem Ansatz der Klägers, der seiner Argumentation auch die weiteren Dienstzeiten zugrundelegt entgegen und wurde auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 82/11s so gesehen vergleiche im Ergebnis auch schon 9 ObA 129/08y).
Soweit der Kläger der Berechnung nach dem ASVG nur die Fassung in der 54-igsten ASVG-Novelle zugrundelegen will, übergeht er die Argumentation des Berufungsgerichts, das auf § 563 Abs 19 ASVG verwiesen hat, der einen Günstigkeitsvergleich vorsieht. Warum diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden sein sollte, führt der Kläger, dessen Berechnung für die anzurechnende ASVG-Leistung diesen Günstigkeitsvergleich nicht vornimmt, nicht aus.Soweit der Kläger der Berechnung nach dem ASVG nur die Fassung in der 54-igsten ASVG-Novelle zugrundelegen will, übergeht er die Argumentation des Berufungsgerichts, das auf Paragraph 563, Absatz 19, ASVG verwiesen hat, der einen Günstigkeitsvergleich vorsieht. Warum diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden sein sollte, führt der Kläger, dessen Berechnung für die anzurechnende ASVG-Leistung diesen Günstigkeitsvergleich nicht vornimmt, nicht aus.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.