Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Vereinbarung über den Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist sei zustande gekommen. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, daß dem Kläger - als vollendete Tatsache mitgeteilt wurde, daß während der Kündigungsfrist sämtliche Urlaube zu konsumieren sind. Weder beim ersten noch beim zweiten Gespräch wurde von Seiten des Arbeitgebers zum Ausdruck gebracht, daß diese Mitteilung lediglich als Vorschlag bzw. Anbot aufzufassen sei, das erst der Annahme durch den Kläger bedurfte, um ihn zu binden. War aber dem Inhalt der Erklärungen der Geschäftsführer der Beklagten nicht zu entnehmen, daß es sich um ein annahmebedürftiges Anbot handelte, auf das sie eine Antwort erwarteten, sondern wurde der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist einseitig - gleichsam unter Inanspruchnahme eines einseitigen Gestaltungsrechtes - angeordnet, dann konnte die Beklagte eine Zustimmung des Klägers weder aus einem Schweigen noch aus den resignativen Worten "ach so ist das" oder "da kann man nichts machen" ableiten (vgl. Gschnitzer in Klang IV/I, 81 sowie Arb. 7.658 und 8.554). Diesen Äußerungen kann nur eine Wissenserklärung über die vermeintliche Rechtslage, nicht aber eine Willenserklärung des Klägers entnommen werden.Zu Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Vereinbarung über den Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist sei zustande gekommen. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, daß dem Kläger - als vollendete Tatsache mitgeteilt wurde, daß während der Kündigungsfrist sämtliche Urlaube zu konsumieren sind. Weder beim ersten noch beim zweiten Gespräch wurde von Seiten des Arbeitgebers zum Ausdruck gebracht, daß diese Mitteilung lediglich als Vorschlag bzw. Anbot aufzufassen sei, das erst der Annahme durch den Kläger bedurfte, um ihn zu binden. War aber dem Inhalt der Erklärungen der Geschäftsführer der Beklagten nicht zu entnehmen, daß es sich um ein annahmebedürftiges Anbot handelte, auf das sie eine Antwort erwarteten, sondern wurde der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist einseitig - gleichsam unter Inanspruchnahme eines einseitigen Gestaltungsrechtes - angeordnet, dann konnte die Beklagte eine Zustimmung des Klägers weder aus einem Schweigen noch aus den resignativen Worten "ach so ist das" oder "da kann man nichts machen" ableiten vergleiche Gschnitzer in Klang IV/I, 81 sowie Arb. 7.658 und 8.554). Diesen Äußerungen kann nur eine Wissenserklärung über die vermeintliche Rechtslage, nicht aber eine Willenserklärung des Klägers entnommen werden.
Da die Kündigungsfrist rund 5 Monate betrug und betriebliche Gründe dem Verbrauch des Urlaubs nicht entgegenstanden, ist noch gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG zu prüfen, ob dem Kläger der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar war. Da dem Kläger die vollen 5 Monate nur für den Verbrauch des im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung offenen Urlaubsrestes von 24 Werktagen zur Verfügung standen, stellt sich in erster Linie die Frage, ob dem Kläger der Verbrauch dieses Teiles des Urlaubes zumutbar gewesen wäre. Die Behauptungsund Beweislast für das Vorliegen von in seiner Sphäre liegenden Umständen, die für ihn den Urlaubsverbrauch unzumutbar machen, trifft den Arbeitnehmer (vgl. Dusak in ZAS 1986, 15). Da auf die Berufungsgründe im Hinblick auf das Datum der erstgerichtlichen Entscheidung gemäß § 101 Abs 2 ASGG die bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften anzuwenden waren, hat der Kläger diese Behauptung noch in der Berufungsbeantwortung wirksam nachgeholt (siehe Kuderna ASGG, 483). Zieht man in Betracht, daß dem Kläger immerhin 5 Monate zum Verbrauch des Resturlaubes zur Verfügung standen und daß in diesem Zeitraum ein neuer Urlaubsanspruch von 36 Werktagen anfiel, dann vermag der Umstand, daß seine halbtags berufstätige Gattin keinen Urlaubsanspruch mehr hatte, die Unzumutbarkeit des Verbrauches des Resturlaubes nicht begründen. Nach § 4 Abs 1 UrlG soll der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden (vgl. auch Cerny, Urlaubsrecht4, 66 sowie Klein-Martinek Urlaubsrecht, 60); nach § 7 UrlG sind Vereinbarungen über die Ablöse des Urlaubes rechtsunwirksam. Die §§ 9 und 10 UrlG sehen eine Entschädigung bzw. Abfindung des Urlaubsanspruches nur für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies hat seinen Grund darin, daß dem Arbeitnehmer anders als während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des Urlaubes nicht mehr das volle Urlaubsjahr zur Verfügung steht. Diesem Gedanken hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß im § 9 Abs 1 Z 3 UrlG für den Fall einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist einen unbedingten Anspruch auf Entschädigung des nichtverbrauchten Urlaubes normiert, im Falle einer längeren Kündigungsfrist hingegen den Entschädigungsanspruch nur dann einräumt, wenn der Urlaub aus besonderen Gründen nicht verbraucht wurde. Daß der Grund für den Nichtverbrauch darin liegen muß, daß für den Urlaub ein gegenüber dem vollen Urlaubsjahr verkürzter Zeitraum zur Verfügung stand, ist nicht nur aus dem Ausnahmscharakter der in den §§ 9 und 10 UrlG getroffenen Regelungen, sondern auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG "oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war" zu erschließen. Ein in der Sphäre des Arbeitnehmers liegender Grund für den Nichtverbrauch des Urlaubes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist daher nur dann anzunehmen, wenn er den Arbeitnehmer daran hindert, den Urlaub gerade in dem durch die Kündigungsfrist vorgegebenen Zeitraum zu verbrauchen; ein Hinderungsgrund, der auch dann nicht wegfiele, wenn dem Arbeitnehmer das volle Urlaubsjahr zur Konsumation des Urlaubes zur Verfügung stünde, ist hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Arb. 10.196 = GesRZ 1983, 150, wonach dann, wenn ein Zeitraum von 8 1/2 Monaten zur Verfügung steht, der Urlaubsverbrauch jedenfalls zumutbar ist). Würde man nun das Auseinanderklaffen der Urlaubsansprüche der beiden Ehegatten als Hindernis für den Verbrauch auch des Resturlaubes von 24 Werktagen qualifizieren, dann käme man zum Ergebnis, daß dem Kläger der Verbrauch des Resturlaubes - zusätzlich zum laufenden Urlaubsanspruch - auch dann nicht zumutbar wäre, wenn ihm ein volles Jahr zur Verfügung stünde. Da somit der vom Kläger ins Treffen geführte Hinderungsgrund bezüglich des nicht verbrauchten Urlaubsrestes auch dann nicht wegfiele, wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht geblieben wäre, und ihm für die Konsumation dieses Urlaubsrestes rund 5 Monate zur Verfügung standen, ist davon auszugehen, daß dem Kläger der Verbrauch des Resturlaubes zumutbar war. Eine Urlaubsentschädigung für den Resturlaub von 24 Werktagen steht ihm daher nicht zu. Da die Vorschriften über die Urlaubsabfindung sich nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr beziehen (vgl. Cerny aaO 125, Klein-Martinek aaO 124 f und Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 97 und 106), gebührt dem Kläger für den nicht verbrauchten Resturlaub auch keine Urlaubsabfindung.Da die Kündigungsfrist rund 5 Monate betrug und betriebliche Gründe dem Verbrauch des Urlaubs nicht entgegenstanden, ist noch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG zu prüfen, ob dem Kläger der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar war. Da dem Kläger die vollen 5 Monate nur für den Verbrauch des im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung offenen Urlaubsrestes von 24 Werktagen zur Verfügung standen, stellt sich in erster Linie die Frage, ob dem Kläger der Verbrauch dieses Teiles des Urlaubes zumutbar gewesen wäre. Die Behauptungsund Beweislast für das Vorliegen von in seiner Sphäre liegenden Umständen, die für ihn den Urlaubsverbrauch unzumutbar machen, trifft den Arbeitnehmer vergleiche Dusak in ZAS 1986, 15). Da auf die Berufungsgründe im Hinblick auf das Datum der erstgerichtlichen Entscheidung gemäß Paragraph 101, Absatz 2, ASGG die bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften anzuwenden waren, hat der Kläger diese Behauptung noch in der Berufungsbeantwortung wirksam nachgeholt (siehe Kuderna ASGG, 483). Zieht man in Betracht, daß dem Kläger immerhin 5 Monate zum Verbrauch des Resturlaubes zur Verfügung standen und daß in diesem Zeitraum ein neuer Urlaubsanspruch von 36 Werktagen anfiel, dann vermag der Umstand, daß seine halbtags berufstätige Gattin keinen Urlaubsanspruch mehr hatte, die Unzumutbarkeit des Verbrauches des Resturlaubes nicht begründen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, UrlG soll der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden vergleiche auch Cerny, Urlaubsrecht4, 66 sowie Klein-Martinek Urlaubsrecht, 60); nach Paragraph 7, UrlG sind Vereinbarungen über die Ablöse des Urlaubes rechtsunwirksam. Die Paragraphen 9 und 10 UrlG sehen eine Entschädigung bzw. Abfindung des Urlaubsanspruches nur für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies hat seinen Grund darin, daß dem Arbeitnehmer anders als während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des Urlaubes nicht mehr das volle Urlaubsjahr zur Verfügung steht. Diesem Gedanken hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG für den Fall einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist einen unbedingten Anspruch auf Entschädigung des nichtverbrauchten Urlaubes normiert, im Falle einer längeren Kündigungsfrist hingegen den Entschädigungsanspruch nur dann einräumt, wenn der Urlaub aus besonderen Gründen nicht verbraucht wurde. Daß der Grund für den Nichtverbrauch darin liegen muß, daß für den Urlaub ein gegenüber dem vollen Urlaubsjahr verkürzter Zeitraum zur Verfügung stand, ist nicht nur aus dem Ausnahmscharakter der in den Paragraphen 9 und 10 UrlG getroffenen Regelungen, sondern auch aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG "oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war" zu erschließen. Ein in der Sphäre des Arbeitnehmers liegender Grund für den Nichtverbrauch des Urlaubes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist daher nur dann anzunehmen, wenn er den Arbeitnehmer daran hindert, den Urlaub gerade in dem durch die Kündigungsfrist vorgegebenen Zeitraum zu verbrauchen; ein Hinderungsgrund, der auch dann nicht wegfiele, wenn dem Arbeitnehmer das volle Urlaubsjahr zur Konsumation des Urlaubes zur Verfügung stünde, ist hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche auch Arb. 10.196 = GesRZ 1983, 150, wonach dann, wenn ein Zeitraum von 8 1/2 Monaten zur Verfügung steht, der Urlaubsverbrauch jedenfalls zumutbar ist). Würde man nun das Auseinanderklaffen der Urlaubsansprüche der beiden Ehegatten als Hindernis für den Verbrauch auch des Resturlaubes von 24 Werktagen qualifizieren, dann käme man zum Ergebnis, daß dem Kläger der Verbrauch des Resturlaubes - zusätzlich zum laufenden Urlaubsanspruch - auch dann nicht zumutbar wäre, wenn ihm ein volles Jahr zur Verfügung stünde. Da somit der vom Kläger ins Treffen geführte Hinderungsgrund bezüglich des nicht verbrauchten Urlaubsrestes auch dann nicht wegfiele, wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht geblieben wäre, und ihm für die Konsumation dieses Urlaubsrestes rund 5 Monate zur Verfügung standen, ist davon auszugehen, daß dem Kläger der Verbrauch des Resturlaubes zumutbar war. Eine Urlaubsentschädigung für den Resturlaub von 24 Werktagen steht ihm daher nicht zu. Da die Vorschriften über die Urlaubsabfindung sich nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr beziehen vergleiche Cerny aaO 125, Klein-Martinek aaO 124 f und Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 97 und 106), gebührt dem Kläger für den nicht verbrauchten Resturlaub auch keine Urlaubsabfindung.
Berechtigt ist hingegen die Weigerung des Klägers, den erst am 15. Oktober 1985 entstandenen neuen Urlaubsanspruch während des bis 31. Dezember 1985 laufenden Kündigungsfrist zu verbrauchen (siehe Arb. 10.334 = SZ 57/49 = RdW 1984, 316 = JBl. 1985, 435, wonach bei der Zumutbarkeitsprüfung davon auszugehen ist, daß für den Verbrauch des während der Kündigungsfrist neu entstehenden Urlaubsanspruches nur der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibende Zeitraum in Betracht kommt). Bezüglich dieses neu entstandenen Urlaubsanspruches ist ein Zuwarten bis zum Erwerb eines neuen Urlaubsanspruches auch durch die berufstätige Gattin gerechtfertigt (vgl. Cerny aaO 120 und Dusak ZAS 1986, 15) und darüber hinaus auch im Hinblick auf die kurze Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die ungünstige Lagerung dieses Zeitraumes ein Antritt des Urlaubes unzumutbar (vgl. Klein-Martinek aaO 114), so daß das Entschädigungsbegehren des Klägers, soweit es den ab 15. Oktober 1985 entstandenen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen betrifft, daher schon aus diesem Grund berechtigt ist. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens bezüglich des 36 Werktagen entsprechenden Teiles der Urlaubsentschädigung abzuändern, die Abweisung des auf den Resturlaub von 24 Werktagen entfallenden Teiles der Urlaubsentschädigung hingegen zu bestätigen.Berechtigt ist hingegen die Weigerung des Klägers, den erst am 15. Oktober 1985 entstandenen neuen Urlaubsanspruch während des bis 31. Dezember 1985 laufenden Kündigungsfrist zu verbrauchen (siehe Arb. 10.334 = SZ 57/49 = RdW 1984, 316 = JBl. 1985, 435, wonach bei der Zumutbarkeitsprüfung davon auszugehen ist, daß für den Verbrauch des während der Kündigungsfrist neu entstehenden Urlaubsanspruches nur der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibende Zeitraum in Betracht kommt). Bezüglich dieses neu entstandenen Urlaubsanspruches ist ein Zuwarten bis zum Erwerb eines neuen Urlaubsanspruches auch durch die berufstätige Gattin gerechtfertigt vergleiche Cerny aaO 120 und Dusak ZAS 1986, 15) und darüber hinaus auch im Hinblick auf die kurze Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die ungünstige Lagerung dieses Zeitraumes ein Antritt des Urlaubes unzumutbar vergleiche Klein-Martinek aaO 114), so daß das Entschädigungsbegehren des Klägers, soweit es den ab 15. Oktober 1985 entstandenen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen betrifft, daher schon aus diesem Grund berechtigt ist. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens bezüglich des 36 Werktagen entsprechenden Teiles der Urlaubsentschädigung abzuändern, die Abweisung des auf den Resturlaub von 24 Werktagen entfallenden Teiles der Urlaubsentschädigung hingegen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers mit drei Fünftel des geltend gemachten Anspruches waren dem Kläger ein Fünftel seiner Kosten und gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO drei Fünftel der von ihm getragenen Gerichtsgebühren von insgesamtDie Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers mit drei Fünftel des geltend gemachten Anspruches waren dem Kläger ein Fünftel seiner Kosten und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO drei Fünftel der von ihm getragenen Gerichtsgebühren von insgesamt
7.200 S, das ergibt 4.320 S, unter Abzug von 2 Fünftel der vom Beklagten getragenen Gerichtsgebühren von insgesamt 4.000 S, das ergibt 1.600 S, zuzuerkennen.