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Rechtssatz RS0014477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014477

Geschäftszahl

9ObA159/87

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Rechtssatz

War dem Inhalt der Erklärungen des Arbeitgebers nicht zu entnehmen, daß es sich um ein annahmebedürftiges Anbot handelte, auf das er eine Antwort erwartete, sondern wurde der Urlaubsverbrauch währen der Kündigungsfrist einseitig angeordnet, dann kann der Arbeitgeber eine Zustimmung des Arbeitnehmers weder aus dessen Schweigen noch aus resignativen Worten wie "ach so ist das" oder "da kann man nichts machen" ableiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 159/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 159/87
    Veröff: WBl 1988,372 = ZAS 1991/7 S 53 ( Pfeil ) = Arb 10695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014477

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00159_8700000_001