Rechtssatz RS0014477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014477
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
War dem Inhalt der Erklärungen des Arbeitgebers nicht zu entnehmen, daß es sich um ein annahmebedürftiges Anbot handelte, auf das er eine Antwort erwartete, sondern wurde der Urlaubsverbrauch währen der Kündigungsfrist einseitig angeordnet, dann kann der Arbeitgeber eine Zustimmung des Arbeitnehmers weder aus dessen Schweigen noch aus resignativen Worten wie "ach so ist das" oder "da kann man nichts machen" ableiten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 159/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 159/87
Veröff: WBl 1988,372 = ZAS 1991/7 S 53 ( Pfeil ) = Arb 10695
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014477
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00159_8700000_001