Die Revision ist teilweise berechtigt.
Soweit das Berufungsgericht das Bestehen einer Ersatzpflicht des Klägers für den bei der Montage des Wärmezählers auf einer Baustelle verursachten Schaden ablehnte, ist die Begründung zutreffend; es genügt insoweit, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Gemäß § 2 Abs 1 UrlG beträgt das Urlaubsausmaß bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage. Der Gesetzgeber hat sich daher für die Werktagsregelung entschieden. Tatsächlich standen hinter den Gesetzesvorbereitungen nach Wochen bemessene Forderungen nach einer Urlaubsverlängerung (150 BlgNR XVI, 7: "Der Entwurf bringt neben bedeutenden sozialen Verbesserungen ÄzB 4 Wochen Mindesturlaub ...Ü"; 1275 BlgNR XV, 4, Ende des 1. Absatzes: " - bis dahin geltenden - 4wöchigen Mindesturlaub"; imSoweit das Berufungsgericht das Bestehen einer Ersatzpflicht des Klägers für den bei der Montage des Wärmezählers auf einer Baustelle verursachten Schaden ablehnte, ist die Begründung zutreffend; es genügt insoweit, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrlG beträgt das Urlaubsausmaß bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage. Der Gesetzgeber hat sich daher für die Werktagsregelung entschieden. Tatsächlich standen hinter den Gesetzesvorbereitungen nach Wochen bemessene Forderungen nach einer Urlaubsverlängerung (150 BlgNR römisch sechzehn, 7: "Der Entwurf bringt neben bedeutenden sozialen Verbesserungen ÄzB 4 Wochen Mindesturlaub ...Ü"; 1275 BlgNR römisch fünfzehn, 4, Ende des 1. Absatzes: " - bis dahin geltenden - 4wöchigen Mindesturlaub"; im
3. Absatz: "Erhöhung des Urlaubsanspruches um 1 Woche"). Der Gesetzgeber hat mit den Bundesgesetzen 1976/390 und 1983/81 den 4wöchigen bzw 5wöchigen Mindesturlaub verwirklicht, das Urlaubsausmaß jedoch ausgehend von einer 6tägigen Arbeitswoche in Werktagen zum Ausdruck gebracht. Weißenberg, Arbeiterurlaubsgesetz8, 10 FN 7, zog aus dieser Entwicklung die Folgerung, daß in den Urlaub fallende Feiertage nicht als Urlaubstage zählen können.
Gemäß § 4 Abs 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage betragen. Bei einem ungeteilten oder geteilten wochenweisen Verbrauch des Urlaubes im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen kommt der Frage, wie vorzugehen sei, wenn es sich um einen Betrieb mit Fünftage-Woche handelt - abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Frage der Berücksichtigung von in der Urlaubszeit liegenden Feiertagen, die auf einen Samstag fallen - keine entscheidende Bedeutung zu. Auszugehen ist weiterhin von der Werktagsregelung, wobei eine Woche 6 Werktagen (einschließlich Samstag) entspricht. Bei wochenweisem Konsum des Urlaubes entspricht daher auch in Betrieben mit Fünftage-Woche der 30tägige Mindesturlaub 5 Urlaubswochen. Ein von den gesetzlichen Urlaubsteilungsvorschriften abweichender Urlaubsverbrauch in kürzeren Einheiten - etwa auch tageweise - entspricht vielfach den Wünschen der Arbeitnehmer und daher Bedürfnissen der Praxis. Auf diese Weise kann etwa ein verlängertes Wochenende oder im Fall von "Fenstertagen" ein Kurzurlaub von mehreren Tagen erreicht werden. Ein den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsteilung widersprechender Urlaubsverbrauch wurde von der Rechtsprechung (RdW 1988/396) nur für Fälle abgelehnt, in denen die Initiative zum Urlaubsverbrauch in dieser Form nicht vom Arbeitnehmer ausgeht. Ein über Wunsch des Arbeitnehmers erfolgter tageweiser Urlaubsverbrauch wird von einem Teil der Lehre unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit beurteilt und in den Gesamturlaubsanspruch eingerechnet (Klein-Martinek, UrlG, 72; Dungl, Handbuch des Arbeitsrechts, 216; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 225; Cerny, UrlG 75). Nach anderer Ansicht wird der tageweise Urlaubsverbrauch zwar als unzulässig angesehen, dem Arbeitnehmer aber eine Berufung auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung verwehrt, weil er sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er zuerst einen tageweisen Urlaubsverbrauch verlangt hat und sich später auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung berufen will (Mayer-Maly, Arbeitsrecht, 151). Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, daß ein über Wunsch des Arbeitnehmers erfolgter tageweiser Urlaubsverbrauch in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einzurechnen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage betragen. Bei einem ungeteilten oder geteilten wochenweisen Verbrauch des Urlaubes im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen kommt der Frage, wie vorzugehen sei, wenn es sich um einen Betrieb mit Fünftage-Woche handelt - abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Frage der Berücksichtigung von in der Urlaubszeit liegenden Feiertagen, die auf einen Samstag fallen - keine entscheidende Bedeutung zu. Auszugehen ist weiterhin von der Werktagsregelung, wobei eine Woche 6 Werktagen (einschließlich Samstag) entspricht. Bei wochenweisem Konsum des Urlaubes entspricht daher auch in Betrieben mit Fünftage-Woche der 30tägige Mindesturlaub 5 Urlaubswochen. Ein von den gesetzlichen Urlaubsteilungsvorschriften abweichender Urlaubsverbrauch in kürzeren Einheiten - etwa auch tageweise - entspricht vielfach den Wünschen der Arbeitnehmer und daher Bedürfnissen der Praxis. Auf diese Weise kann etwa ein verlängertes Wochenende oder im Fall von "Fenstertagen" ein Kurzurlaub von mehreren Tagen erreicht werden. Ein den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsteilung widersprechender Urlaubsverbrauch wurde von der Rechtsprechung (RdW 1988/396) nur für Fälle abgelehnt, in denen die Initiative zum Urlaubsverbrauch in dieser Form nicht vom Arbeitnehmer ausgeht. Ein über Wunsch des Arbeitnehmers erfolgter tageweiser Urlaubsverbrauch wird von einem Teil der Lehre unter dem Gesichtspunkt der Günstigkeit beurteilt und in den Gesamturlaubsanspruch eingerechnet (Klein-Martinek, UrlG, 72; Dungl, Handbuch des Arbeitsrechts, 216; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 225; Cerny, UrlG 75). Nach anderer Ansicht wird der tageweise Urlaubsverbrauch zwar als unzulässig angesehen, dem Arbeitnehmer aber eine Berufung auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung verwehrt, weil er sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er zuerst einen tageweisen Urlaubsverbrauch verlangt hat und sich später auf die gesetzliche Beschränkung der Urlaubsteilung berufen will (Mayer-Maly, Arbeitsrecht, 151). Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, daß ein über Wunsch des Arbeitnehmers erfolgter tageweiser Urlaubsverbrauch in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einzurechnen ist.
Wenn man in Betrieben mit Fünftage-Woche bei tageweisem Urlaubsverbrauch einen Urlaubstag einem Werktag gleichsetzt, würde dies zu dem bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergebnis führen, daß ein Arbeitnehmer, der Urlaub ausschließlich in Form von einzelnen Tagen verbraucht, letztlich 6 Wochen Urlaub konsumieren könnte und seinen Urlaubsanspruch auf diese Weise gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sich an die Vorschrift über die Urlaubsteilung hält, um eine Woche verlängern könnte. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsdauer (§ 2 UrlG) nicht vereinbar. Wohl könnte dem durch die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Rechnung getragen werden. Wurde über diese Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so führt dies nicht zum Ergebnis, daß dann mit all den dargelegten Konsequenzen von der Werktagsregelung (ein Urlaubstag entspricht auch bei einer Fünftage-Woche einem Werktag) auszugehen ist. Es ist vielmehr eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.Wenn man in Betrieben mit Fünftage-Woche bei tageweisem Urlaubsverbrauch einen Urlaubstag einem Werktag gleichsetzt, würde dies zu dem bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergebnis führen, daß ein Arbeitnehmer, der Urlaub ausschließlich in Form von einzelnen Tagen verbraucht, letztlich 6 Wochen Urlaub konsumieren könnte und seinen Urlaubsanspruch auf diese Weise gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sich an die Vorschrift über die Urlaubsteilung hält, um eine Woche verlängern könnte. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsdauer (Paragraph 2, UrlG) nicht vereinbar. Wohl könnte dem durch die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Rechnung getragen werden. Wurde über diese Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so führt dies nicht zum Ergebnis, daß dann mit all den dargelegten Konsequenzen von der Werktagsregelung (ein Urlaubstag entspricht auch bei einer Fünftage-Woche einem Werktag) auszugehen ist. Es ist vielmehr eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.
Dabei geht es um die Lösung von Problemfällen, für die die vertragschließenden Parteien nichts vorgesehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechtes jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 914). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (Rummel aaO Rz 11; JBl 1990, 105). Dispositive Rechte für die hier strittige Frage bestehen nicht. Die Parteien sind durch Vereinbarung des tageweisen Urlaubsverbrauches ausdrücklich von einer gesetzlichen Regelung, die nach ihrem Wortlaut der Disposition der Parteien nicht unterliegt, abgegangen. Die vorhandene gesetzliche Regelung, der die im § 4 Abs 3 vorgesehen Urlaubsteilung zugrundeliegt, würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Es ist daher nach einer Lösung zu suchen, die der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an der Absicht der Parteien, gerecht wird, wobei zu fragen ist, was redliche Parteien unter diesen Umständen vereinbart hätten. Auszugehen ist davon, daß bei Vereinbarung des tageweisen Urlaubsverbrauches eine Verlängerung des Urlaubsanspruches des Klägers von den Parteien nicht beabsichtigt war. Davon konnte auch der Kläger selbst nicht ausgehen und er hat eine solche Parteienabsicht im Verfahren auch nicht behauptet. Verfehlt ist auch die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, daß jeweils bei Konsum eines einzelnen Urlaubstages an einem Freitag der folgende Samstag - sohin ein Werktag - als Urlaubsverbrauch zu berücksichtigen sei. Eine solche Betrachtungsweise wäre willkürlich, kann doch das Gewicht des Konsums eines einzelnen Urlaubstages nicht von der zufälligen zeitlichen Lagerung dieses Tages abhängen. Ein einzelner als Urlaub konsumierter Arbeitstag kann nicht verschieden behandelt werden, je nach dem, ob er etwa an einem Dienstag oder Freitag verbraucht wurde.Dabei geht es um die Lösung von Problemfällen, für die die vertragschließenden Parteien nichts vorgesehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechtes jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 914,). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (Rummel aaO Rz 11; JBl 1990, 105). Dispositive Rechte für die hier strittige Frage bestehen nicht. Die Parteien sind durch Vereinbarung des tageweisen Urlaubsverbrauches ausdrücklich von einer gesetzlichen Regelung, die nach ihrem Wortlaut der Disposition der Parteien nicht unterliegt, abgegangen. Die vorhandene gesetzliche Regelung, der die im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehen Urlaubsteilung zugrundeliegt, würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Es ist daher nach einer Lösung zu suchen, die der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an der Absicht der Parteien, gerecht wird, wobei zu fragen ist, was redliche Parteien unter diesen Umständen vereinbart hätten. Auszugehen ist davon, daß bei Vereinbarung des tageweisen Urlaubsverbrauches eine Verlängerung des Urlaubsanspruches des Klägers von den Parteien nicht beabsichtigt war. Davon konnte auch der Kläger selbst nicht ausgehen und er hat eine solche Parteienabsicht im Verfahren auch nicht behauptet. Verfehlt ist auch die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, daß jeweils bei Konsum eines einzelnen Urlaubstages an einem Freitag der folgende Samstag - sohin ein Werktag - als Urlaubsverbrauch zu berücksichtigen sei. Eine solche Betrachtungsweise wäre willkürlich, kann doch das Gewicht des Konsums eines einzelnen Urlaubstages nicht von der zufälligen zeitlichen Lagerung dieses Tages abhängen. Ein einzelner als Urlaub konsumierter Arbeitstag kann nicht verschieden behandelt werden, je nach dem, ob er etwa an einem Dienstag oder Freitag verbraucht wurde.
Ein der gesetzlichen Regelung entsprechendes Ergebnis kann bei tageweisem Urlaubsverbrauch nur erzielt werden, wenn die Berechnung des Urlaubsanspruches nicht auf der Grundlage von Werktagen, sondern von tatsächlichen Arbeitstagen erfolgt. Nur auf diese Weise ist in Fällen einer Fünftage-Woche sichergestellt, daß letztlich die im Gesetz angeordnete Gesamturlaubsdauer von 30 Werktagen (= 5 Wochen) dem tatsächlichen Urlaubsverbrauch entspricht. Es ist daher der vom Erstgericht gewählten Lösung beizupflichten, das bei Ermittlung des der Berechnung der Urlaubsentschädigung zugrunde zu legenden Resturlaubes den tatsächlich verbrauchten Urlaubstagen das Gesamtausmaß des Urlaubes - berechnet in tatsächlichen Arbeitstagen - gegenübergestellt hat.
Auf der Grundlage der Feststellungen ergibt sich allerdings, daß der Kläger nicht wie vom Erstgericht zugrundegelegt, 44,5, sondern nur 43,5 Arbeitstage konsumiert hat. Unter Berücksichtigung des gesamten Urlaubsanspruches von 50 Arbeitstagen in 2 Jahren ergibt sich daher der noch nicht konsumierte Urlaub im Ausmaß von 6,5 Arbeitstagen.
Die nach dem Gesetz auf einen Werktag entfallende Urlaubsentschädigung wird durch Teilung des Monatsentgeltes einschließlich Sonderzahlungen durch den Faktor 26 ermittelt (Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 118; Cerny, Urlaubsrecht, 112 f). Eine Teilung durch 30 würde dem Willen des Gesetzgebers nicht entrepchen, weil er dem Arbeitnehmer während des Urlaubes die Fortzahlung des regelmäßigen Entgeltes gesichert hat. Das für einen Werktag gebührende Urlaubsentgelt kann nur dann richtig berechnet werden, wenn die Berechnung auf Werktage abstellt. Das Monatsentgelt ist daher in diesem Fall durch 26 - der durchschnittlichen Zahl der Werktage in einem Monat - zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage (Werktage) zu vervielfachen (Martinek, DRdA 1954 12/13, 38).
Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Arbeitstagen bildet diese Berechnungsformel keine geeignete Grundlage. Es ist vielmehr der Teilungsfaktor 22 - die durchschnittliche Zahl der Arbeitstage eines Monats - heranzuziehen; auf diese Weise ergibt sich die für einen Arbeitstag zustehende Urlaubsentschädigung.
Ausgehend hievon errechnet sich der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung mit (14.542 S x 14 : 12 = 16.965,67 S : 22 x 6,5) 5.012,58 S. Insgesamt (einschließlich des bereits vom Erstgericht rechtskräftig zuerkannten Betrages für Überstundenleistung) besteht daher das Begehren des Klägers hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.579,98 S brutto und von 3.200 S netto sA zu Recht; das Mehrbegehren ist hingegen nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger mit rund 1/3 seiner gesamten Ansprüche durchgedrungen, woraus eine Kostenersatzpflicht gegenüber der beklagten Partei von 1/3 der Gesamtkosten resultiert. Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist der Kläger ausgehend von dem im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Betrag letztlich mit 40 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei 20 % der gesamten Kosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger mit rund 1/3 seiner gesamten Ansprüche durchgedrungen, woraus eine Kostenersatzpflicht gegenüber der beklagten Partei von 1/3 der Gesamtkosten resultiert. Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist der Kläger ausgehend von dem im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Betrag letztlich mit 40 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei 20 % der gesamten Kosten zu ersetzen.