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Rechtssatz RS0077258×

Rechtssatz RS0077258

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077258

Geschäftszahl

9ObA172/90; 8ObA35/12y

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

UrlG §2
UrlG §4 Abs3

Rechtssatz

Wenn man in Betrieben mit Fünftage-Woche bei tageweisem Urlaubsverbrauch einen Urlaubstag einem Werktag gleichsetzt, würde dies zu dem Ergebnis führen, daß ein Arbeitnehmer, der Urlaub ausschließlich in Form von einzelnen Tagen verbraucht, letztlich sechs Wochen Urlaub konsumieren könnte und seinen Urlaubsanspruch auf diese Weise gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sich an die Vorschrift über die Urlaubsteilung hält, um eine Woche verlängern könnte. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsdauer (Paragraph 2, UrlG) nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 172/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 172/90
    Veröff: SZ 63/161 = ecolex 1991,115 = WBl 1991,101 = RdW 1991,150
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Vgl; Beisatz: Bei tageweisem Urlaubsverbrauch durch Arbeitnehmer mit einer Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche auf eine geringere Anzahl an Arbeitstagen ändert sich im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der gebührenden Urlaubstage. (T1); Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_009OBA00172_9000000_003