Rechtssatz RS0077470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077470
Entscheidungsdatum
11.06.1997
Rechtssatz
Verbraucht ein in einem Betrieb mit Fünftagewoche beschäftigter Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers entgegen § 4 Abs 3 UrlG tageweisen Urlaub, so ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinn von einer Verrechnung des Urlaubsanspruches nach Arbeitstagen auszugehen.Verbraucht ein in einem Betrieb mit Fünftagewoche beschäftigter Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers entgegen Paragraph 4, Absatz 3, UrlG tageweisen Urlaub, so ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinn von einer Verrechnung des Urlaubsanspruches nach Arbeitstagen auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077470
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00172_9000000_004