Die Revision ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war. Für den im Urlaubsjahr der Entlassung nicht verbrauchten Urlaub steht ihm daher nicht der in der Klage geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG), sondern ein Anspruch auf Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG) zu. Dies steht einem Zuspruch nicht entgegen, weil der Anspruch auf Urlaubsabfindung gegenüber dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht als aliud, sondern als minus anzusehen ist (9 ObA 2142/96g; 9 ObA 2051/96z; 9 ObA 2073/96k ua). Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Urlaubsjahren sind hingegen, soweit nicht Verjährung iS § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen (SZ 60/262; 9 ObA 300/89; Cerny, Urlaubsrecht6 121; Kuderna, UrlG2 Rz 5 zu § 10). Schon deshalb ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des dem Kläger zugesprochenen Betrages, die auf der Annahme eines Anspruches (nur) auf Urlaubsabfindung für den nicht verbrauchten Urlaubsanspruch früherer Jahre beruht, unzutreffend.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war. Für den im Urlaubsjahr der Entlassung nicht verbrauchten Urlaub steht ihm daher nicht der in der Klage geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, UrlG), sondern ein Anspruch auf Urlaubsabfindung (Paragraph 10, UrlG) zu. Dies steht einem Zuspruch nicht entgegen, weil der Anspruch auf Urlaubsabfindung gegenüber dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht als aliud, sondern als minus anzusehen ist (9 ObA 2142/96g; 9 ObA 2051/96z; 9 ObA 2073/96k ua). Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Urlaubsjahren sind hingegen, soweit nicht Verjährung iS Paragraph 4, Absatz 5, UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen (SZ 60/262; 9 ObA 300/89; Cerny, Urlaubsrecht6 121; Kuderna, UrlG2 Rz 5 zu Paragraph 10,). Schon deshalb ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des dem Kläger zugesprochenen Betrages, die auf der Annahme eines Anspruches (nur) auf Urlaubsabfindung für den nicht verbrauchten Urlaubsanspruch früherer Jahre beruht, unzutreffend.
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber überdies gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, allfällige Urlaubsansprüche aus den Jahren bis 1991 seien in jedem Falle verjährt.
Gemäß § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Arbeitnehmer hat daher vom Entstehen des Urlaubsanspruches bis zum Ende der Verjährungsfrist insgesamt drei Jahre zur Geltendmachung zur Verfügung (WBl 1995, 418; Cerny aaO 121). Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können auf diese Weise - was die Vorinstanzen unbeachtet ließen - solange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind; ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist vorerst auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen (SZ 57/49; WBl 1995, 418).Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Arbeitnehmer hat daher vom Entstehen des Urlaubsanspruches bis zum Ende der Verjährungsfrist insgesamt drei Jahre zur Geltendmachung zur Verfügung (WBl 1995, 418; Cerny aaO 121). Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können auf diese Weise - was die Vorinstanzen unbeachtet ließen - solange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind; ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist vorerst auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen (SZ 57/49; WBl 1995, 418).
Demgemäß ist es aber unmöglich, ohne Feststellungen über den bis 1991 erfolgten Urlaubsverbrauch des Klägers Aussagen darüber zu treffen, ob bzw inwieweit nicht verbrachter Urlaub aus diesem Zeitraum verjährt ist. Damit erweisen sich aber die erstgerichtlichen Feststellungen als ergänzungsbedürftig, sodaß sich die Revision im Sinne des Aufhebungsantrages als berechtigt erweist.
Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu berücksichtigen sein, daß das Urlaubsjahr - also der Zeitraum, innerhalb dessen ein Urlaubsanspruch gebührt - im Zweifel das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) ist (Kuderna aaO Rz 4 zu § 2; Cerny aaO 45). Die Vereinbarung des Kalenderjahres oder eines anderen Jahreszeitraumes ist zwar unter gewissen Voraussetzungen zulässig (siehe dazu Kuderna, aaO Rz 4, 16 ff); eine solche Vereinbarung wurde hier aber nicht behauptet. Dieser Umstand wird, da beide Parteien (und auch die Vorinstanzen) bislang auf das Kalenderjahr abstellten, mit den Parteien zu erörtern sein.Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu berücksichtigen sein, daß das Urlaubsjahr - also der Zeitraum, innerhalb dessen ein Urlaubsanspruch gebührt - im Zweifel das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) ist (Kuderna aaO Rz 4 zu Paragraph 2,; Cerny aaO 45). Die Vereinbarung des Kalenderjahres oder eines anderen Jahreszeitraumes ist zwar unter gewissen Voraussetzungen zulässig (siehe dazu Kuderna, aaO Rz 4, 16 ff); eine solche Vereinbarung wurde hier aber nicht behauptet. Dieser Umstand wird, da beide Parteien (und auch die Vorinstanzen) bislang auf das Kalenderjahr abstellten, mit den Parteien zu erörtern sein.
Ferner wird zu beachten sein, daß bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen zu berechnen ist (SZ 63/191; Kuderna aaO Rz 11 zu § 2). Die Berechnung des Revisionswerbers, in der dem tageweise berechneten Urlaubsverbrauch der nach Werktagen ermittelte Urlaubsanspruch gegenübergestellt wird, ist daher verfehlt.Ferner wird zu beachten sein, daß bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen zu berechnen ist (SZ 63/191; Kuderna aaO Rz 11 zu Paragraph 2,). Die Berechnung des Revisionswerbers, in der dem tageweise berechneten Urlaubsverbrauch der nach Werktagen ermittelte Urlaubsanspruch gegenübergestellt wird, ist daher verfehlt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.