Rechtssatz RS0077314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077314
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Die pönalisierende Regelung des § 10 Abs 2 UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.Die pönalisierende Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 154/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 154/87
Veröff: SZ 60/261 = RdW 1988,202 = WBl 1988,238
- 9 ObA 300/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 300/89
nur: Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen. (T1)
- 9 ObA 44/97d
Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 44/97d
nur T1
- 9 ObA 60/99k
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 60/99k
- 8 ObA 29/03b
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 29/03b
Auch
- 9 ObA 108/03b
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 108/03b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077314
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00154_8700000_001