Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 2. 11. 1980 bei der Beklagten - einer Tochtergesellschaft des multinational tätigen P*****Konzerns - als unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellter Angestellter beschäftigt; ab 29. 11. 1995 war er Geschäftsführer. Das Dienstverhältnis endete am 5. 7. 1996 durch Entlassung.
Die Beklagte vertreibt ua Frankier-, Falz- und Kuvertiermaschinen. Es ist üblich, daß Produzenten von Briefkuverts dem Vertreiber solcher Maschinen die zu deren Vorführung und zur Einschulung von Kunden erforderlichen Kuverts kostenlos zur Verfügung stellen. Üblicherweise werden diese Kuverts zu Werbezwecken mit den Namen des Herstellers der Kuverts und des Vertreibers der Maschinen bedruckt. Seit 1983 verwendete die Beklagte hauptsächlich Kuverts des deutschen Herstellers A*****.
1984 wurde vom Geschäftsführer der A*****, vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten B***** und vom Beklagten die C*****GmbH (in der Folge: C*****) gegründet, an der der Kläger zunächst mit 25 % beteiligt war. Seit 1992 ist er ihr alleiniger Gesellschafter. Vom 2. 7. 1985 bis zum 23. 11. 1992 war der Kläger formal als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C***** eingetragen, ohne jedoch eine Geschäftsführertätigkeit zu entfalten und ein Entgelt zu beziehen. Das Unternehmen, das sich ua mit dem Handel von Briefkuverts beschäftigt, wurde vielmehr von der (späteren) Gattin des Klägers geführt, die seit November 1992 - seit diesem Zeitpunkt erfüllt sie die dafür nötigen Voraussetzungen - auch Geschäftsführerin ist. Die Tätigkeit des Klägers für die C***** beschränkte sich auf die fallweise Unterfertigung von Schreiben, auf das Führen von Telefongesprächen von seinem Arbeitsplatz bei der Beklagten aus, und - in seiner Freizeit - auf die Unterstützung seiner Gattin bei der Errichtung eines Bürogebäudes. Die Beklagte und die C***** standen in keinem Konkurrenzverhältnis. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten B***** genehmigte die Tätigkeit des Klägers in der C*****.
Seit 1993 war Bernhard G*****, der Alleingeschäftsführer der P***** Deutschland GmbH, unmittelbarer Vorgesetzter des jeweiligen Geschäftsführers der Beklagten. In einem aus Anlaß der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer geführten Gespräch teilte dieser G***** mit, Inhaber der C***** zu sein, aber selbst nur höchstens eine halbe Stunde monatlich für dieses Unternehmen Zeit aufzuwenden. G***** stimmte dem zu. Im Hinblick auf den geringfügigen Arbeitsaufwand und das Fehlen einer Konkurrenzsituation sah er sich nicht veranlaßt, hievon seinen eigenen Vorgesetzten zu verständigen.
Aufgrund einer Konzernrichtlinie war der Kläger verpflichtet, alljährlich auf einem an den Vorstandsvorsitzenden des Konzerns adressierten Formular bekanntzugeben, ob er oder ein Mitglied seiner Familie einer Tätigkeit nachgehe oder gesellschaftsfremde Interessen verfolge, die in Widerspruch zu den Interessen von P***** stehen.
Durch Unterfertigung des Formulars bestätigte der Kläger, die
maßgebende Unternehmensrichtlinie gelesen zu haben (vgl das in seiner
Richtigkeit nicht bestrittene Konvolut Beil ./5a). Diese Richtlinie
definiert zu vermeidende Interessenskonflikte. Nach ihrem Inhalt darf
ein Organwalter, eine Führungskraft oder ein anderer Dienstnehmer
keiner Tätigkeit nachgehen oder gesellschaftsfremde Interessen
verfolgen, die gegebenenfalls (1) auf irgendeine Art in Widerspruch
zu den Interessen der Gesellschaft stehen, (2) für die Gesellschaft
schädlich sind bzw. dieser Unannehmlichkeiten verursachen bzw (3)
seine Loyalität gegenüber der Gesellschaft. ..... unterlaufen. Als
typische Beispiele für zu vermeidende Situationen werden ua die im
Rahmen eines Konsulenten- oder Dienstvertrages erfolgende Tätigkeit
für ein Unternehmen genannt, das ....Produkte, Materialien oder
Leistungen an die Gesellschaft oder an eine ihrer
Tochtergesellschaften liefert ("außer in Übereinstimmung mit dem
Procedures Guide") oder das mit der Gesellschaft oder eine ihrer
Tochtergesellschaften Handelsbeziehungen unterhält oder .... in dem
der Dienstnehmer bzw. irgendein Mitglied seiner nahen Verwandtschaft
einen wesentlichen Anteil bzw. eine Beteiligung hält, ferner der
Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen, über das die
Gesellschaft .... Verhandlungen über einen Zusammenschluß, eine
Fusion, einen Erwerb oder ein Joint Venture durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und auch die Entgegennahme von über herkömmliche Höflichkeit und anerkannte Geschäftspraktiken hinausgehenden Geschenken von Personen, die mit der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen erhalten (so die in ihrer Richtigkeit nicht bestrittene Beil ./4a).
Der Kläger hat nie eine positive Meldung abgegeben sondern die Durchführung von Tätigkeiten, die einen Interessenskonflikt begründen, immer verneint.
Während der Geschäftsführertätigkeit B*****s kam es zwischen der Beklagten und der C***** zu einer wechselseitigen Nutzung der Unternehmensressourcen. Die C***** stellte der Beklagten gelegentlich einen LKW zur Verfügung; hingegen führten die Chauffeure der Beklagten kostenlos Kuvert-Lieferungen für die C***** durch. Außendienstmitarbeiter der Beklagten erhielten im Falle von bei einer Maschinenvorführung erfolgten Kuvertbestellungen von der C***** eine Provision, die von der Lohnverrechnung der Beklagten abgerechnet wurde. Bis 1993 wurden von den Mitarbeitern der Beklagten in ihrer Arbeitszeit für die C***** Auslandsüberweisungen, fallweise auch Schreibarbeiten und - mit einem Aufwand von etwa einer halben Stunde im Monat - Buchungsarbeiten durchgeführt. Seit der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger wurden diese Tätigkeiten der Beklagten für die C***** erheblich reduziert. Insgesamt gesehen ist der Beklagten durch diese Tätigkeiten "kein nennenswerter Schaden" entstanden, zumal sich - jedenfalls seit der Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten - die beiderseitigen Leistungen etwa die Waage hielten.
Am 2. 7. 1996 machte ein eben gekündigter Chauffeur der Beklagten die Konzernleitung auf seine Fahrertätigkeit für die C***** aufmerksam, worauf nach Durchführung von Ermittlungen der Kläger, der zugab, Alleinbesitzer der C***** zu sein, vom Personalchef für Europa entlassen wurde.
Mit der Begründung, unberechtigt entlassen worden zu sein, begehrt der Kläger von der Beklagten letztlich S 4,258.536,- brutto sA (Kündigungsentschädigung 1,400.000.-; "Urlaubsentschädigung 58 Tage alt, 30 Tage neu" S 420.000; Erfolgsprämie für 1996 S 448.000,-; Erfolgsprämie für 1997 S 105.000.-; Entfall des Dienstwagens S 37.536,-, Abfertigung S 1,848.000,-).
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung sei gerechtfertigt erfolgt. Der Kläger habe - ursprünglich im kollusiven Zusammenwirken mit dem damaligen Geschäftsführer B***** - fortgesetzt und ohne hiezu berechtigt zu sein, Mitarbeiter und Unternehmensressourcen der Beklagten zum Vorteil der C***** eingesetzt (siehe im Detail die Behauptungen S 3 u 4 der Klage). Da er als Gesellschafter und zeitweise auch als Geschäftsführer der C***** am Aufbau und am Betrieb dieses Unternehmens mitgewirkt habe, habe im Sinne der Unternehmensrichtlinie ein gravierender Interessenskonflikt bestanden, den er pflichtwidrig nicht offengelegt habe. Vielmehr habe er Jahr für Jahr das Bestehen eines Interessenskonfliktes verneint. Er habe damit gegen eine Verpflichtung verstoßen, die der Wahrung fundamentaler Dienstgeberinteressen diene. Hilfsweise werde eine die Klageforderung übersteigende Gegenforderung eingewendet, die der Beklagten durch die Verwendung von ihren Mitarbeitern und Ressourcen für die C***** entstanden sei.
Das Erstgericht gab der Klage - von der Abweisung des 4,5 % übersteigenden Zinsenbegehrens abgesehen - statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die "Feststellung", daß der Kläger unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung hatte, in der seinem Verhalten erteilten Zustimmung des Geschäftsführers B***** eine unredliche Haltung des letzteren zu erblicken.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung nicht gerechtfertigt sei, weil die jeweiligen Vorgesetzten des Klägers seinem Verhalten zugestimmt hätten. Daß der Kläger und B***** gemeinsam die Beklagte geschädigt hätten, treffe nicht zu. Ihre Behauptungen über eine wesentliche Tätigkeit des Klägers für die C***** und eine über das festgestellte Ausmaß hinausgehende Inanspruchnahme von Ressourcen der Beklagten habe diese nicht bewiesen. Es sei daher weder ein Entlassungsgrund verwirklicht worden, noch sei die eingewendete Gegenforderung berechtigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, vertrat aber die Rechtsauffassung, daß die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Zwar sei keine der in der Unternehmensrichtlinie beispielsweise als Interessenskonflikt definierten Situationen exakt verwirklicht; aus den angeführten Beispielen und der abstrakten Beschreibung von zu vermeidenden Situationen sei jedoch klar erkennbar, daß der Kläger seine Verbindung zur C***** hätte melden müssen. Die dennoch erfolgte Unterlassung von entsprechenden Meldungen sei dem Kläger als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und begründe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Dazu komme der Umstand, daß der Kläger im Hinblick auf die Verflechtung der beiden Unternehmen und die wechselseitige Verwendung von Ressourcen die Geschäfte der Beklagte nicht vorurteilsfrei habe führen können. Auf die Information der jeweils unmittelbaren Vorgesetzten könne er sich nicht mit Erfolg berufen, weil das im Konzern aufgelegte Meldeformular an eine andere Person, nämlich an den Vorstandsvorsitzenden, gerichtet sei. Schädigungsabsicht und Eintritt eines Schadens seien für das Vorliegen von Vertrauensunwürdigkeit nicht erforderlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird eine Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.