Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war die Schwägerin der am 19. Februar 1983 im Alter von fast 90 Jahren verstorbenen Pensionistin Anna W***. Sie verrichtete für diese in den letzten 10 Jahren vor deren Tod täglich leichtere Arbeiten und wurde dafür von der Schwägerin in den letztwilligen Anordnungen vom 28. November 1972 und 25. Jänner 1982 zur Alleinerbin bestimmt. Nach dem Tod der Schwägerin stellte es sich heraus, daß diese in einem späteren Testament vom 15. Oktober 1982 den damals noch nicht 10 Jahre alten Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und die Klägerin lediglich mit einem Legat in Höhe von S 40.000,-- bedacht hatte.
Mit der am 24. Juli 1986 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten den Betrag von S 100.000,-- als pauschaliertes Entgelt für die Betreuungsarbeiten, die sie für die verstorbene Schwägerin in der Erwartung erbracht habe, von ihr als Erbin eingesetzt zu werden. Die Eltern des Beklagten hätten den Anspruch im Verlassenschaftsverfahren zur Gänze anerkannt, sich aber wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit geweigert, die anerkannte Forderung zu berichtigen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe für ihre Arbeitsleistungen S 40.000,-- erhalten; mehr stehe ihr nicht zu. Eine darüber hinausreichende Forderung sei nie anerkannt worden. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Die Klägerin brachte zum Verjährungseinwand ergänzend vor, daß eine allfällige Verjährung wegen Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen sei. So habe der damalige Vertreter des Beklagten, Notar Dr. Franz W***, die Klägerin ersucht, von einer Klageerhebung vorläufig Abstand zu nehmen und Zahlungsvorschläge in Aussicht gestellt. Der Einrede des Beklagten werde daher die Replik der Arglist entgegengesetzt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 51.250,-- sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 48.750,-- sA ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Klägerin erfuhr erstmals am 21. März 1983 im Verlassenschaftsverfahren, daß diesem das Testament vom 15. Oktober 1982, wonach der Beklagte Alleinerbe war, zugrundegelegt wurde. In der fortgesetzten Tagsatzung vom 21. April 1983 verpflichteten sich die Klägerin, die auch Hälfteeigentümerin der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften war, und die Eltern des Beklagten, die Liegenschaften nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens real zu teilen. Im Zuge dieser Realteilung sollte auch der Wertausgleich vorgenommen und das Barlegat berichtigt werden. Die Klägerin verwies überdies auf ihre bereits bei der Todfallsaufnahme angemeldeten Pflegekosten, die sie pauschal mit S 100.000,-- bewertete. Dazu heißt es im Protokoll:
"Dies würde umgelegt auf einen Monat einen Betrag von rund S 834,-- ergeben. Dies wird von den Ehegatten S*** als richtig auch bezeichnet und bestätigt. Über die Berichtigung dieses Betrages wird im Zuge des Teilungsverfahrens zu verhandeln sein."
Die Eltern des Beklagten bestritten die Forderung der Klägerin nicht. Sie brachten dem Gerichtskommissär gegenüber vielmehr zum Ausdruck, daß auch sie der Ansicht seien, daß der Klägerin für ihre Tätigkeit noch eine Forderung von S 100.000,-- zustehe; sie fügten aber bei, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, die Forderung der Klägerin zu erfüllen.
Mit Beschluß vom 21. November 1983 wurde dem minderjährigen Beklagten, der sich bedingt erbserklärt hatte, die Verlassenschaft eingeantwortet und ihm in weiterer Folge die Eigentumsanteile an den Liegenschaften der Verstorbenen zugeschrieben. Am 18. Dezember 1984 schlossen die Klägerin und die Eltern des Beklagten einen Teilungs- und Kaufvertrag; sie trafen ferner eine schriftliche Vereinbarung über die Bezahlung des Barlegats und der Begräbniskosten bis 31. Mai 1985. Hinsichtlich der Pflegekosten lautet die Vereinbarung wie folgt:
"Die im Gerichtsprotokoll .... vom 21. April 1983 enthaltene Feststellung, daß Frau Anna W*** für die Betreuung der Erblasserin in den 10 Jahren vor deren Tod einen Pauschalpflegekostenbeitrag von S 100.000,-- begehrt, wird heute dahin erläutert, daß dieser Betrag vom minderjährigen Rudolf Friedrich S*** nicht aufgebracht werden kann und somit Frau Anna W*** überlassen bleibt, diesen Betrag allenfalls im Gerichtsweg einbringlich zu machen."
Der Klagevertreter forderte daraufhin mit Schreiben vom 10. Jänner 1985 unter Klagedrohung vom Beklagten die Zahlung des Betrags von S 100.000,-- bis spätestens 30. Jänner 1985. Nach einer weiteren schriftlichen Mahnung vom 19. Juni 1985 schlug der Klagevertreter dem Gerichtskommissär Dr. W*** telefonisch vor, die Angelegenheit durch Zahlung eines Betrages von S 80.000,-- zu bereinigen. Der Gerichtskommissär erwiderte mit Schreiben vom 2. Juli 1985 seinerseits unter anderem folgendes:
"..... Zu der weiters von Ihrer Mandantin Anna W*** geltend
gemachten Forderung ..... werde ich mit den Eltern des
minderjährigen Rudolf S*** den Kontakt aufnehmen, um über die Bezahlung einen konkreten Lösungsvorschlag machen zu können. Bis dahin bitte ich jedoch, die Klage bei Gericht nicht zu überreichen und mir eine Frist bis 30. Juli 1985 für eine Antwort und einen möglichen Vergleich zu gewähren."
Notar Dr. W*** leitete den Vorschlag des Klagevertreters sofort an die Eltern des Beklagten weiter. Die vorgeschlagene Einigung unterblieb.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß ein konstitutives Anerkenntnis des Anspruches der Klägerin durch die Eltern des Beklagten nicht vorliege. Sie hätten den Anspruch aber nicht bestritten. Da die Leistungen der Klägerin als Einheit zu sehen seien, müsse die Fälligkeit ihrer Forderung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, an dem festgestanden sei, daß der Beklagte nicht bereit sei, den Klageanspruch zu befriedigen. Dies sei frühestens im Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 1985 der Fall gewesen. Der am 24. Juli 1986 mit Klage erhobene Anspruch sei daher nicht verjährt. Die Klägerin habe aber nur äußerst einfache Arbeitsleistungen im Ausmaß von einer Stunde täglich erbracht, die mit S 25,-- pro Stunde zu bewerten seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch auf Pflegekosten von S 91.250,--, wovon noch das Barlegat von S 40.000,-- abzuziehen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese nur im klagestattgebenden Teil angefochtene Entscheidung. Es vertrat die Rechtsansicht, daß für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist eines Anspruches aus einer zweckverfehlenden Arbeitsleistung der Wegfall der Erwartung des zugesagten Vorteils entscheidend sei. Liege der erwartete Vorteil in einer letztwilligen Verfügung, beginne der Fristenlauf spätestens in dem Zeitpunkt, in dem es sich nach dem Tod des Leistungsempfängers zeige, daß die erhoffte letztwillige Verfügung ausgeblieben sei. Diese Kenntnis habe die Klägerin am 21. März 1983 erhalten.
Wäre der Beklagte eigenberechtigt gewesen, bestehe kein Zweifel daran, daß durch die Erklärung in der Tagsatzung vom 21. April 1983 der Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach (konstitutiv) anerkannt worden wäre und nur die Art der Begleichung den Verhandlungen über die vereinbarte Realteilung der Liegenschaften vorbehalten werden sollte. Da es aber an einer ausdrücklichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Anerkenntnisses fehle, könne wohl von einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin könne aber der Verjährungseinrede des Beklagten die Replik der Arglist entgegensetzen. Ihre Fristversäumung gehe auf ein Verhalten der Eltern des Beklagten zurück. Diese hätten im Abhandlungsverfahren am 21. April 1983 den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Gerichtskommissär als richtig bezeichnet, bestätigt und die Berichtigung der Forderung im Zuge des vereinbarten Teilungsverfahrens in Aussicht gestellt. Eine solche Äußerung habe die Klägerin dahin verstehen dürfen, daß der Beklagte nur derzeit nicht die Barmittel habe, um die Forderung sofort zu begleichen. Noch am 2. Juli 1985 hätten sich die Eltern des Beklagten des Gerichtskommissärs bedient, um ein Zuwarten mit der Klageführung zugunsten einer vergleichsweisen Bereinigung zu erreichen. Sie hätten aber auf den Vergleichsvorschlag des Klagevertreters nicht reagiert.
Diese Versprechungen der Eltern des Beklagten und die erbetenen Vergleichsverhandlungen seien ein Hemmungsgrund, der vom Beginn der Verjährungsfrist bis jedenfalls Herbst 1985 gewährt habe. Werte man diese Hemmung als Fristhemmung, habe sie zweieinhalb Jahre gedauert, so daß bis zur Erhebung der Klage erst 10 Monate abgelaufen seien. Werte man die Hemmung im Sinne der neueren Rechtsprechung nur als Ablaufshemmung, müsse die Klage nach den Umständen gerade noch als rechtzeitig angesehen werden. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums des Beklagten sei auf der Basis des Teilungs- und Kaufvertrages vom 18. Dezember 1984 nämlich erst Anfang des Jahres 1986 durchgeführt worden. Die Klägerin habe daher noch einige Monate zuwarten und damit rechnen dürfen, daß es zu der vom Gerichtskommissär angestrebten außergerichtlichen Einigung kommen werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.