Das Berufungsgericht hat damit die Frage, ob dem vor der Beendigung des halbjährigen Beobachtungszeitraumes für den Umsatz ausgeschiedenen Kläger ein aliquoter Anspruch auf Umsatzprovision - das Umsatzziel wurde bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes tatsächlich erreicht - zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat damit die Frage, ob dem vor der Beendigung des halbjährigen Beobachtungszeitraumes für den Umsatz ausgeschiedenen Kläger ein aliquoter Anspruch auf Umsatzprovision - das Umsatzziel wurde bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes tatsächlich erreicht - zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Zunächst ist daran festzuhalten, dass im Falle der Vereinbarung einer Umsatzprovision, welche als Entgelt zu beurteilen ist (SZ 70/20 uva), die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich ist.
Die Rechtsprechung (9 ObA 111/90 = DRdA 1991, 55) kennt aber im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und Auflösung des Dienstverhältnisses vor Beendigung des für den Gesamtdeckungsbeitrag maßgeblichen Geschäftsjahres eine - von der Leistung des ausscheidenden Angestellten unabhängige - Aliquotierung. Konkret wurde ausgesprochen, dass eine solche Auslegung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung, wenngleich diese auf ein ganzes Geschäftsjahr gerichtet war, der gemäß § 40 AngG zwingenden Regelung des § 16 AngG über die Aliquotierung von periodischen Remunerationen oder anderen besonderen Entlohnungen (vgl WBl 1990, 143) entspreche. Sei demnach die Gewinnbeteiligung des Angestellten nicht davon abhängig, inwieweit der erreichte Deckungsbeitrag auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei und Bemessungsgrundlage nicht der während der Tätigkeit des Angestellten bei der beklagten Partei tatsächlich erzielte Deckungsbeitrag, so habe dieser entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit Anspruch auf einen aliquoten Teil des für das gesamte Geschäftsjahr erzielten Deckungsbeitrages.Die Rechtsprechung (9 ObA 111/90 = DRdA 1991, 55) kennt aber im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und Auflösung des Dienstverhältnisses vor Beendigung des für den Gesamtdeckungsbeitrag maßgeblichen Geschäftsjahres eine - von der Leistung des ausscheidenden Angestellten unabhängige - Aliquotierung. Konkret wurde ausgesprochen, dass eine solche Auslegung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung, wenngleich diese auf ein ganzes Geschäftsjahr gerichtet war, der gemäß Paragraph 40, AngG zwingenden Regelung des Paragraph 16, AngG über die Aliquotierung von periodischen Remunerationen oder anderen besonderen Entlohnungen vergleiche WBl 1990, 143) entspreche. Sei demnach die Gewinnbeteiligung des Angestellten nicht davon abhängig, inwieweit der erreichte Deckungsbeitrag auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei und Bemessungsgrundlage nicht der während der Tätigkeit des Angestellten bei der beklagten Partei tatsächlich erzielte Deckungsbeitrag, so habe dieser entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit Anspruch auf einen aliquoten Teil des für das gesamte Geschäftsjahr erzielten Deckungsbeitrages.
Diese Erwägungen sind auch auf die - ebenfalls nicht von der persönlichen Leistung abhängige - Umsatzprovision übertragbar. Auch hier erbringt der Angestellte seine Dienstleistungen in Erwartung der einen Entgeltbestandteil darstellenden Umsatzprovision, die ihm nach einer entsprechenden Zeit - hier nach einem halben Jahr - zukommen soll. Eine Aliquotierung für den Fall, dass der Mindestumsatz im gesamten Beobachtungszeitraum tatsächlich erzielt wurde, setzt sich auch nicht in Widerspruch zu 14 Ob 184/86 = Arb 10.613. Dieser Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass monatliche Mindestumsätze für das Entstehen des Provisionsanspruches vereinbart waren, der Kläger aber, gestützt auf seine angebliche Verdienstlichkeit, die Umsazprovision auch aus Folgemonaten, nachdem das Dienstverhältnis bereits beendet war, begehrte. Im vorliegenden Fall wurde aber für die Ermittlung der Umsatzgröße ein Zeitraum von einem halben Jahr gewählt, wobei ganz offensichtlich davon ausgegangen wurde ( - die Feststellungen belegen auch die Richtigkeit dieser Annahme -), dass durch die Tätigkeit der Abteilung, welcher der Kläger angehörte, Umsätze nur längerfristig zu erzielen waren. Aufgrund des Umsatzprovisionscharakters kommt es demnach weder auf die Verdienstlichkeit des Klägers noch darauf an, ob und in welcher Höhe noch während des aufrechten Dienstverhältnisses Umsätze erzielt werden konnten. Gemäß § 16 Abs 1 AngG hat der Kläger vielmehr Anspruch auf einen Provisionsteil, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird (hier: ein halbes Jahr) und der zurückgelegten Dienstzeit (hier: fünf Monate) entspricht.Diese Erwägungen sind auch auf die - ebenfalls nicht von der persönlichen Leistung abhängige - Umsatzprovision übertragbar. Auch hier erbringt der Angestellte seine Dienstleistungen in Erwartung der einen Entgeltbestandteil darstellenden Umsatzprovision, die ihm nach einer entsprechenden Zeit - hier nach einem halben Jahr - zukommen soll. Eine Aliquotierung für den Fall, dass der Mindestumsatz im gesamten Beobachtungszeitraum tatsächlich erzielt wurde, setzt sich auch nicht in Widerspruch zu 14 Ob 184/86 = Arb 10.613. Dieser Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass monatliche Mindestumsätze für das Entstehen des Provisionsanspruches vereinbart waren, der Kläger aber, gestützt auf seine angebliche Verdienstlichkeit, die Umsazprovision auch aus Folgemonaten, nachdem das Dienstverhältnis bereits beendet war, begehrte. Im vorliegenden Fall wurde aber für die Ermittlung der Umsatzgröße ein Zeitraum von einem halben Jahr gewählt, wobei ganz offensichtlich davon ausgegangen wurde ( - die Feststellungen belegen auch die Richtigkeit dieser Annahme -), dass durch die Tätigkeit der Abteilung, welcher der Kläger angehörte, Umsätze nur längerfristig zu erzielen waren. Aufgrund des Umsatzprovisionscharakters kommt es demnach weder auf die Verdienstlichkeit des Klägers noch darauf an, ob und in welcher Höhe noch während des aufrechten Dienstverhältnisses Umsätze erzielt werden konnten. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AngG hat der Kläger vielmehr Anspruch auf einen Provisionsteil, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird (hier: ein halbes Jahr) und der zurückgelegten Dienstzeit (hier: fünf Monate) entspricht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.