Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Abfindungsvergleich vom 8.10.1994 Bereinigungswirkung zukam, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Abfindungsvergleich vom 8.10.1994 Bereinigungswirkung zukam, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß er auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam habe verzichten können, entgegenzuhalten:
Bei der Vereinbarung, die auch nach Ansicht des Revisionswerbers erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, handelt es sich nicht um einen Verzicht, sondern um einen Vergleich, der zumindest noch ungewisse Rechte (befristetes - unbefristetes Arbeitsverhältnis) umfaßte, wobei es im beiderseitigen Interesse lag, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB). Ein solcher Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung auch über an sich unverzichtbare Ansprüche geschlossen werden (vgl Arb 6231, 8222, 8502, 9209, 9862, 9 ObA 183, 184/90; DRdA 1991/57 [Klein] = SZ 64/5; WBl 1991, 293; 9 ObA 188/95; zuletzt 9 ObA 2038/96p uva).Bei der Vereinbarung, die auch nach Ansicht des Revisionswerbers erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, handelt es sich nicht um einen Verzicht, sondern um einen Vergleich, der zumindest noch ungewisse Rechte (befristetes - unbefristetes Arbeitsverhältnis) umfaßte, wobei es im beiderseitigen Interesse lag, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB). Ein solcher Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung auch über an sich unverzichtbare Ansprüche geschlossen werden vergleiche Arb 6231, 8222, 8502, 9209, 9862, 9 ObA 183, 184/90; DRdA 1991/57 [Klein] = SZ 64/5; WBl 1991, 293; 9 ObA 188/95; zuletzt 9 ObA 2038/96p uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.