Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 15. 5. 1964 bis August 1995 beim Beklagten als Angestellter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich durch Antritt der Alterspension.
Der Kläger bezog vom Beklagten auf der Grundlage der Pensionszuschussordnung des Beklagten (in der Folge: PZO) eine Zuschusspension in der Höhe von (zuletzt) monatlich 1.489,27 EUR brutto, die vom Beklagten - nachdem der Kläger ein Abfindungsanbot ausgeschlagen hatte - mit 28. 2. 2007 eingestellt wurde. Seither hat der Kläger vom Beklagten keine Zuschusspension mehr erhalten. Mit Wirkung vom 1. 3. 1979 schlossen der Zentralbetriebsrat der Arbeitnehmer des Beklagten und der Beklagte eine Betriebsvereinbarung („Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes"; in der Folge BV-PZO), die ua folgende Bestimmungen enthält (die Hervorhebungen erfolgten durch den Obersten Gerichtshof):
„I. Allgemeine Voraussetzungen
Anwendungsbereich
§ 1 (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im Folgenden als „Arbeitsordnung" bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.Paragraph eins, (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im Folgenden als „Arbeitsordnung" bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.
(...)
II. RUHEGENUSSZUSCHUSSrömisch zwei. RUHEGENUSSZUSCHUSS
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Anspruch auf Ruhegenusszuschuss hat der Arbeitnehmer (§ 1 Abs 1), dem ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach § 7 vorliegt.Paragraph 4, Anspruch auf Ruhegenusszuschuss hat der Arbeitnehmer (Paragraph eins, Absatz eins,), dem ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, vorliegt.
(...)
Ausschluss des Anspruches
§ 7 Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss ist ausgeschlossen bzw erlischt, wennParagraph 7, Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss ist ausgeschlossen bzw erlischt, wenn
a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 drei Jahre verstrichen sind;a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, drei Jahre verstrichen sind;
b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach § 26 des Angestelltengesetzes hat;b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach Paragraph 26, des Angestelltengesetzes hat;
c) der Arbeitnehmer gemäß § 27 Abs 1 lit d der Arbeitsordnung gekündigt bzw gemäß § 27 des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;c) der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, der Arbeitsordnung gekündigt bzw gemäß Paragraph 27, des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;
d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß § 19 der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß Paragraph 19, der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.
Beginn, Ende und Ruhen des Anspruches
§ 8 (1) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss beginnt bei Zutreffen der in § 4 genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß § 16 der Arbeitsordnung erhalten hat.Paragraph 8, (1) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss beginnt bei Zutreffen der in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß Paragraph 16, der Arbeitsordnung erhalten hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss endet mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Pensionsanspruch aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung ... durch Entziehung oder Erlöschen ... oder
durch Aufhebung des Zuerkennungsbescheides im Wiederaufnahmeverfahren
... weggefallen ist.
(3) Der Anspruch ruht für die Dauer eines Vertragsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund bis zur Höhe des aus diesem Vertragsverhältnis erzielten Einkommens. Eine andere die Pensionsversicherungspflicht begründende Beschäftigung darf nur mit Zustimmung des Präsidiums des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bei sonstigem gänzlichem Ruhen des Ruhegenusszuschusses ausgeübt werden. Stimmt das Präsidium einer solchen Beschäftigung zu, kann es das gänzliche oder teilweise Ruhen des Ruhegenusszuschusses verfügen."
Auch in der ab 1. 5. 1986 geltenden Fassung enthielt die PZO weitgehend wortident die bereits oben wiedergegebenen Bestimmungen. Der Kläger begehrt die Zahlung der seit 1. 3. 2008 fällig gewordenen Pensionszuschüsse und die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch zukünftig entsprechend der PZO valorisierte Pensionszuschüsse in Höhe von (derzeit) monatlich 1.489,27 EUR brutto zu zahlen habe. Nach den Grundlagen seines Anspruchs könne dieser vom Beklagten weder ausgesetzt noch eingeschränkt werden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das BPG sei für den Leistungsanspruch der Klägerin nur teilweise anwendbar. Die in der PZO enthaltene Formulierung, dass der Beklagte Pensionszuschüsse nur „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" zu zahlen habe, sei ein ausreichend bestimmter Widerrufsvorbehalt, der dem Beklagten das Recht gebe, die Pensionszusage zu widerrufen, zumal seine wirtschaftliche Existenz gefährdet gewesen sei. Ohne die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen - die meisten Pensionsbezieher haben das Abfindungsangebot angenommen - wäre der Beklagte 2008 überschuldet gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Erstgericht wertete die in der BV-PZO enthaltene Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" als Hinweis auf die erforderliche Existenz des Arbeitgebers, nicht aber als hinreichend deutlich erklärten Widerrufsvorbehalt. Der Beklagte sei daher zum Widerruf der Pensionsleistungen nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die BV-PZO sei eine Betriebsvereinbarung und daher nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Maßgebend sei daher nicht der Wille der seinerzeitigen Normgeber, sondern nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen könne.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die BV-PZO sei eine Betriebsvereinbarung und daher nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen. Maßgebend sei daher nicht der Wille der seinerzeitigen Normgeber, sondern nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen könne.
Beide PZO seien vor dem Inkrafttreten des BPG abgeschlossen worden. Auf die darin enthaltenen Leistungszusagen sei das BPG nur in Bezug auf die daraus entspringenden neuen Anwartschaften anzuwenden. Auf die vor seinem Inkrafttreten abgegebenen Leistungszusagen mit Direkterfüllung sei das BPG nicht anwendbar. Abweichende Regelungen in alten Leistungszusagen, insbesondere auch über die Widerrufsausübung, gingen dem BPG vor.
Ohne Vereinbarung eines Gestaltungsrechts könne der Arbeitgeber eine Pensionsvereinbarung nicht einseitig abändern. Ein solcher Widerrufsvorbehalt sei aber hier nicht vereinbart worden. Die Formulierung „nach Maßgabe der vereinbarten Mittel" reiche dazu nicht aus. Der einseitige Widerruf der Pensionsleistungen sei daher unzulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.