Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, daß die von der beklagten Partei gegenüber zwei namentlich genannten Arbeitskollegen näher bezeichneten mündlichen und schriftlichen Verwarnungen, Rügen und Verweise bis zum Tag der Klageeinbringung unwirksam seien. Die Arbeitnehmer hätten von der Geschäftsführung immer wieder Schreiben erhalten, in denen Verwarnungsmitteilungen unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen enthalten gewesen seien. Diese Konsequenzen hätten in den konkreten Fällen nur die Auflösung des Dienstverhältnisses bedeuten können. Aufgrund dieser Vorgangsweise sei es zu einer Besprechung der klagenden Partei mit der Geschäftsführung der beklagten Partei gekommen, wobei sich diese am 29.3.1994 dahin festgelegt habe, daß die an die beiden Arbeitskollegen ergangenen Dienstanweisungen, welche die Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen beinhalten, mit Ende Mai 1994 aus dem Personalakt entfernt und für ungültig erklärt würden.
Die beklagte Partei habe sich jedoch nicht an diese Vereinbarung gehalten und den beiden Arbeitskollegen weiterhin schriftliche und mündliche Verwarnungen erteilt. Diese Verwarnungen seien Disziplinarmaßnahmen unter der Sanktion der Auflösung des Dienstverhältnisses. Da eine gemäß § 102 ArbVG vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrats bei der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahmen unterblieben sei, sei die Vorgangsweise der beklagten Partei rechtswidrig, so daß die Verwarnungen unwirksam seien.Die beklagte Partei habe sich jedoch nicht an diese Vereinbarung gehalten und den beiden Arbeitskollegen weiterhin schriftliche und mündliche Verwarnungen erteilt. Diese Verwarnungen seien Disziplinarmaßnahmen unter der Sanktion der Auflösung des Dienstverhältnisses. Da eine gemäß Paragraph 102, ArbVG vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrats bei der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahmen unterblieben sei, sei die Vorgangsweise der beklagten Partei rechtswidrig, so daß die Verwarnungen unwirksam seien.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Eine Vereinbarung, wonach die an die zwei betroffene Arbeitnehmer ergangenen Dienstanweisungen aus dem Personalakt entfernt und für ungültig erklärt werden sollten, sei nie getroffen worden. Dabei habe es sich auch nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des ArbVG gehandelt, sondern um reine Dienstanweisungen, für welche eine Mitwirkung des Betriebsrats nicht vorgesehen sei. Es sei allein Sache des Arbeitgebers, wenn darin allenfalls Konsequenzen vorgesehen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Bei der beklagten Partei sind seit vielen Jahren zwei namentlich genannte Redakteure beschäftigt, denen mehrmals schriftliche und mündliche Verwarnungen, Rügen und Verweise wegen Nichteinhaltung von Dienstanweisungen bis zur Androhung von dienstrechtlichen Konsequenzen, letztlich der vorzeitigen Entlassung bei weiterem Zuwiderhandeln, zugegangen sind. Die beiden betroffenen Redakteure haben jeweils schriftliche Stellungnahmen erstattet, die zum Teil ebenfalls zum Personalakt genommen worden sind. Die beklagte Partei ist von diesen Verwarnungen erst im nachhinein verständigt worden.
Dem Wunsch des Betriebsrats, bei Disziplinarmaßnahmen entsprechend mitzuwirken oder eine Disziplinarordnung einzuführen, wurde von der beklagten Partei nicht entsprochen. Für den Betrieb der beklagten Partei ist weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen die Arbeitnehmer vorgesehen noch gibt es eine mit Zustimmung des Betriebsrats eingerichtete Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Auch besteht zwischen der beklagten Partei und den beiden Redakteuren keine Einzelvereinbarung über die Zulässigkeit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch die beklagte Partei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die in den Dienstanweisungen enthaltenen Verwarnungen Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG seien, deren Wirksamkeit Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Da die beklagte Partei keine Zustimmung des Betriebsrats eingeholt habe, seien diese Disziplinarmaßnahmen unwirksam.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die in den Dienstanweisungen enthaltenen Verwarnungen Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG seien, deren Wirksamkeit Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Da die beklagte Partei keine Zustimmung des Betriebsrats eingeholt habe, seien diese Disziplinarmaßnahmen unwirksam.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Unabhängig davon, ob tatsächlich Disziplinarmaßnahmen vorliegen oder bloß schlichte Verwarnungen erfolgten, fehle es dem klagenden Betriebsrat schon an der Aktivlegitimation. Der Betriebsrat sei zwar generell parteifähig; er könne aber als Vertreter der Gesamtbelegschaft nur dort Ansprüche gerichtlich geltend machen, wo ihm dies durch Gesetz eingeräumt sei. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats verhängte Disziplinarmaßnahme greife nicht in Belegschaftsrechte, sondern in die einzelvertraglichen Rechtsbeziehungen ein und diese seien daher zwischen den betroffenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber auszutragen.
Die von der beklagten Partei erteilten Verwarnungen seien aber gar keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG, weil sie keinen in die Vergangenheit wirkenden, abschließend sanktionierenden Charakter gehabt hätten. Allen Erklärungen sei gemeinsam, daß sie die Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen bis zur Entlassung bei neuerlicher Nichtbeachtung von Dienstanweisungen enthalten. Derartige Erklärungen seien aber Voraussetzung für den Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung. Es könne nicht vom Willen des Betriebsrats abhängen, ob ein solcher Tatbestand verwirklicht werden könne oder nicht.Die von der beklagten Partei erteilten Verwarnungen seien aber gar keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG, weil sie keinen in die Vergangenheit wirkenden, abschließend sanktionierenden Charakter gehabt hätten. Allen Erklärungen sei gemeinsam, daß sie die Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen bis zur Entlassung bei neuerlicher Nichtbeachtung von Dienstanweisungen enthalten. Derartige Erklärungen seien aber Voraussetzung für den Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung. Es könne nicht vom Willen des Betriebsrats abhängen, ob ein solcher Tatbestand verwirklicht werden könne oder nicht.
Der klagende Betriebsrat könne sich auch nicht auf eine mit der beklagten Partei abgeschlossene Vereinbarung berufen, da ihm außerhalb der durch das ArbVG erteilten Zuständigkeit die Rechtsfähigkeit zum Abschluß von Vereinbarungen fehle. Abgesehen davon hätte das Begehren auf Abgabe der Unwirksamkeitserklärung nicht mit Feststellungsklage, sondern mit Leistungsklage geltend gemacht werden müssen; die Erklärung wäre mit Rechtskraft eines stattgebenden Leistungsurteils als abgegeben anzusehen gewesen. Schließlich liege auch keine Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG vor, weil nicht mindestens drei Arbeitnehmer im Betrieb der beklagten Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen des behaupteten Rechtsverhältnisses betroffen seien.Der klagende Betriebsrat könne sich auch nicht auf eine mit der beklagten Partei abgeschlossene Vereinbarung berufen, da ihm außerhalb der durch das ArbVG erteilten Zuständigkeit die Rechtsfähigkeit zum Abschluß von Vereinbarungen fehle. Abgesehen davon hätte das Begehren auf Abgabe der Unwirksamkeitserklärung nicht mit Feststellungsklage, sondern mit Leistungsklage geltend gemacht werden müssen; die Erklärung wäre mit Rechtskraft eines stattgebenden Leistungsurteils als abgegeben anzusehen gewesen. Schließlich liege auch keine Feststellungsklage gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG vor, weil nicht mindestens drei Arbeitnehmer im Betrieb der beklagten Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen des behaupteten Rechtsverhältnisses betroffen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.