Entscheidungsgründe:
Der am 20.1.1942 geborene Kläger und der Erstbeklagte waren am 19.9.1991 bei der Zweitbeklagten als Bauarbeiter beschäftigt. An diesem Tag verschuldete der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Drittbeklagten hapftpflichtversicherten VW-Busses der Zweitbeklagten einen Unfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Als Dauerfolge verblieb eine erektile Impotenz, sodaß im Bedarfsfall Injektionen in den Schwellkörper verabreicht werden müssen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger ein Schmerzengeld von S 700.000,--, Ersatz für Sachschäden in der Höhe von S 17.000,--, Ersatz des bisherigen Verdienstentgangs von S 42.537,--, eine monatliche Verdienstentgangsrente von S 9.355,--, die Feststellung der Haftung der Zweit- und Drittbeklagten hinsichtlich des künftigen Schmerzengeldes zur Gänze und - was im Revisionsverfahrens allein strittig ist - eine Verunstaltungentschädigung von S 150.000,--. Er sei als Folge des Unfalls "wirtschaftlich" Vollinvalide geworden und nicht mehr arbeitsfähig. Eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt komme für ihn nicht mehr in Betracht. Seine Impotenz stelle eine "Verunstaltung" im Sinne des § 1326 ABGB dar. Insofern bewirke die Verunstaltung auch einer Minderung der Heiratsmöglichkeiten. Er sei zwar verheiratet, doch seien Ehen bekanntlich scheidbar und er sei im vermehrten Maß auf die Hilfe der Ehegattin angewiesen. Die Gefahr des Auseinanderbrechens der Ehe sei aufgrund der unfallbedingten Verunstaltung ungleich größer als im "Normalfall". Es bestehe die verstärkte Gefahr einer Ehescheidung (Seiten 134 ff).Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger ein Schmerzengeld von S 700.000,--, Ersatz für Sachschäden in der Höhe von S 17.000,--, Ersatz des bisherigen Verdienstentgangs von S 42.537,--, eine monatliche Verdienstentgangsrente von S 9.355,--, die Feststellung der Haftung der Zweit- und Drittbeklagten hinsichtlich des künftigen Schmerzengeldes zur Gänze und - was im Revisionsverfahrens allein strittig ist - eine Verunstaltungentschädigung von S 150.000,--. Er sei als Folge des Unfalls "wirtschaftlich" Vollinvalide geworden und nicht mehr arbeitsfähig. Eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt komme für ihn nicht mehr in Betracht. Seine Impotenz stelle eine "Verunstaltung" im Sinne des Paragraph 1326, ABGB dar. Insofern bewirke die Verunstaltung auch einer Minderung der Heiratsmöglichkeiten. Er sei zwar verheiratet, doch seien Ehen bekanntlich scheidbar und er sei im vermehrten Maß auf die Hilfe der Ehegattin angewiesen. Die Gefahr des Auseinanderbrechens der Ehe sei aufgrund der unfallbedingten Verunstaltung ungleich größer als im "Normalfall". Es bestehe die verstärkte Gefahr einer Ehescheidung (Seiten 134 ff).
Die Zweit- und Drittbeklagten - gegenüber dem Erstbeklagten trat Ruhen des Verfahrens ein - beantragten dieses Begeheren abzuweisen und wandten ein, daß nach ständiger Rechtsprechung bei aufrechter Ehe keine derartige Entschädigung zugesprochen werde.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Verunstaltungsentschädigung ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß eine (erektile) Impotenz zwar als Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB anerkannt sei (ZVR 1993/105; ZVR 1989/74), verheirateten Männern oder Frauen jedoch kein Ersatz für verminderte Heiratsaussichten zugesprochen werde. Eine Scheidung sei bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht behauptet worden. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, auf der Grundlage des Feststellungsbegehrens im Falle einer künftigen Scheidung einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung geltend zu machen. Dazu müßten aber auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, was allerdings in Anbetracht des Lebensalters des Klägers zweifelhaft sei.Das Erstgericht wies das Begehren auf Verunstaltungsentschädigung ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß eine (erektile) Impotenz zwar als Verunstaltung gemäß Paragraph 1326, ABGB anerkannt sei (ZVR 1993/105; ZVR 1989/74), verheirateten Männern oder Frauen jedoch kein Ersatz für verminderte Heiratsaussichten zugesprochen werde. Eine Scheidung sei bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht behauptet worden. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, auf der Grundlage des Feststellungsbegehrens im Falle einer künftigen Scheidung einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung geltend zu machen. Dazu müßten aber auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, was allerdings in Anbetracht des Lebensalters des Klägers zweifelhaft sei.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil in diesem Punkt dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 150.000,-- sA zusprach. Es sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Der Schaden bestehe in der Beeinträchtigung der Chance der Verbesserung der Lebenslage. Für den Schadenseintritt genüge eine geringgradige Wahrscheinlichkeit. Bezogen auf den Kläger sei seine Ehe schon aufgrund der Art seiner Verunstaltung in einem solchen Maße gefährdet, daß nicht mehr gesagt werden könne, die Gefährdung seines Fortkommens durch Verminderung seiner Chancen, eine neue Ehe zu schließen, sei praktisch ausgeschlossen. Es bestehe sohin kein Grund, den Kläger auf die Möglichkeit einer künftigen Geltendmachung der Verunstaltungsentschädigung zu verweisen.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil in diesem Punkt dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 150.000,-- sA zusprach. Es sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Der Schaden bestehe in der Beeinträchtigung der Chance der Verbesserung der Lebenslage. Für den Schadenseintritt genüge eine geringgradige Wahrscheinlichkeit. Bezogen auf den Kläger sei seine Ehe schon aufgrund der Art seiner Verunstaltung in einem solchen Maße gefährdet, daß nicht mehr gesagt werden könne, die Gefährdung seines Fortkommens durch Verminderung seiner Chancen, eine neue Ehe zu schließen, sei praktisch ausgeschlossen. Es bestehe sohin kein Grund, den Kläger auf die Möglichkeit einer künftigen Geltendmachung der Verunstaltungsentschädigung zu verweisen.
Gegen diesen Zuspruch im Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Zweit- und Drittbeklagten mit dem Antrag, diesen weiteren Klagezuspruch von S 150.000,-- aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.