Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch wiederholte grundsätzlich durch die Bestimmung des § 66 Abs 2 ZPO gedeckte Ladungen zwecks Überprüfung des Vermögensbekenntnisses ist für sich, weil diese Verfügungen ohnehin im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, weder schwerwiegend noch können sie unsachliche Motive bescheinigen, die bei objektiver Prüfung und Beurteilung die Befürchtung rechtfertigen könnten, der namentlich abgelehnte Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (RZ 1989/110 wie auch die schon in diesem Verfahren ergangene Vorentscheidung 9 Ob A 25/94).Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch wiederholte grundsätzlich durch die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO gedeckte Ladungen zwecks Überprüfung des Vermögensbekenntnisses ist für sich, weil diese Verfügungen ohnehin im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, weder schwerwiegend noch können sie unsachliche Motive bescheinigen, die bei objektiver Prüfung und Beurteilung die Befürchtung rechtfertigen könnten, der namentlich abgelehnte Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (RZ 1989/110 wie auch die schon in diesem Verfahren ergangene Vorentscheidung 9 Ob A 25/94).
Das Vorbringen im Rekurs des Klägers, daß er keine Verfahrensverzögerungen verursache, weil er mündlich nichts anderes zu sagen in der Lage sei, als er bereits schriftlich deponiert habe, er durch sein Ausbleiben vielmehr nur sinnlose, geradezu "blödsinnige" Verfahrensaufblähungen und -verschleppungen verhindere, überschreitet eine sachliche Kritik am abgelehnten Richter und dessen Verfügungen und hat mit einer solchen überhaupt nichts mehr zu tun. Einem Richter geradezu blödsinnige Verfahrensanordnungen vorzuwerfen, verletzt die dem Gericht gegenüber einzuhaltende schuldige Achtung gröblichst und bildet eine schwere durch nichts begründete Beleidigung. Wegen dieser ausfallenden Äußerungen kann gemäß § 86 ZPO auch noch vom Rechtsmittelgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden (EvBl 1966/263). Diese Bestimmung dient der Wahrung einer sachlichen und persönlichen Ausdrucksweise, soll keine sachliche Kritik verhindern aber dazu beitragen, an das Gericht gerichtete Eingaben, deren Inhalt die dem Gericht gegenüber schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle objektiv verletzen, unter Sanktion zu stellen (8 Ob 652-654/89, 5 Ob 118/92, 5 Ob 129/92 ua).Das Vorbringen im Rekurs des Klägers, daß er keine Verfahrensverzögerungen verursache, weil er mündlich nichts anderes zu sagen in der Lage sei, als er bereits schriftlich deponiert habe, er durch sein Ausbleiben vielmehr nur sinnlose, geradezu "blödsinnige" Verfahrensaufblähungen und -verschleppungen verhindere, überschreitet eine sachliche Kritik am abgelehnten Richter und dessen Verfügungen und hat mit einer solchen überhaupt nichts mehr zu tun. Einem Richter geradezu blödsinnige Verfahrensanordnungen vorzuwerfen, verletzt die dem Gericht gegenüber einzuhaltende schuldige Achtung gröblichst und bildet eine schwere durch nichts begründete Beleidigung. Wegen dieser ausfallenden Äußerungen kann gemäß Paragraph 86, ZPO auch noch vom Rechtsmittelgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden (EvBl 1966/263). Diese Bestimmung dient der Wahrung einer sachlichen und persönlichen Ausdrucksweise, soll keine sachliche Kritik verhindern aber dazu beitragen, an das Gericht gerichtete Eingaben, deren Inhalt die dem Gericht gegenüber schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle objektiv verletzen, unter Sanktion zu stellen (8 Ob 652-654/89, 5 Ob 118/92, 5 Ob 129/92 ua).
Angesichts bereits in einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz des Klägers vom 13.9.1993 enthaltener, schon vom Erstgericht durch eine Ordnungsstrafe von S 2.000,-- geahndeter Vorwürfe gegen die Begründung des Urteils als "blanker Unsinn" bzw "der Unterschlagung und Vertuschung von Tatsachen", erscheint bei den nunmehr wiederholten beleidigenden Äußerungen im Rekurs die verhängte Ordnungsstrafe angemessen.