Der Rekurs ist unzulässig.
Auch wenn der Revisionsrekurs schwergewichtsmäßig nur die Entscheidung über die Einrede der Streitanhängigkeit anstrebt, ficht er den Beschluß in seinem gesamten Umfang, daher auch im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag an.
Der Rekurs ist insgesamt unzulässig.
Nach dem mangels einer abweichenden Regelung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses geltend macht oder der Beschluß, mit dem die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils ausgesprochen, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, der Rechtsschutz also nicht (abschließend) verweigert wird, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache und es sind ergänzend auch die Vorschriften über die Berufung bzw Revision heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in diesen Fällen ist somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hat, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.Nach dem mangels einer abweichenden Regelung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses geltend macht oder der Beschluß, mit dem die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils ausgesprochen, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, der Rechtsschutz also nicht (abschließend) verweigert wird, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache und es sind ergänzend auch die Vorschriften über die Berufung bzw Revision heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in diesen Fällen ist somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hat, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssen daher aber auch in den Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch Zurückweisung der Klage nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden. Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Der Beschluß, mit dem die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ausgesprochen wird, ohne die Klage oder ein anderes Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, ist daher unanfechtbar (RZ 1996/33; EFSlg 85.357; 9 ObA 98/91).
Daß das Rekursgericht im Spruch der Entscheidung eine neuerliche Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auftrug, ändert nichts daran, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß nach der speziellen Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Auch die (ersatzlose) Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht ist daher nicht anfechtbar (4 Ob 521/94; 7 Ob 565/95). Daß das Rekursgericht den auf Unterbrechung lautenden Beschluß des Erstgerichtes auch als nichtig zur neuerlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag aufhob, ändert nichts daran, daß es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügte und daher nach § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar ist (5 Ob 58/66).Daß das Rekursgericht im Spruch der Entscheidung eine neuerliche Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auftrug, ändert nichts daran, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß nach der speziellen Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Auch die (ersatzlose) Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht ist daher nicht anfechtbar (4 Ob 521/94; 7 Ob 565/95). Daß das Rekursgericht den auf Unterbrechung lautenden Beschluß des Erstgerichtes auch als nichtig zur neuerlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag aufhob, ändert nichts daran, daß es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügte und daher nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO anfechtbar ist (5 Ob 58/66).
Der Rekurs ist demnach insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, sind die Kosten derselben weitere Verfahrenskosten gemäß § 52 Abs 1 ZPO.Da die Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, sind die Kosten derselben weitere Verfahrenskosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.