Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern die zugesprochenen Gebührenanteile zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern die zugesprochenen Gebührenanteile zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei, die Kläger hätten ihre Ansprüche ausdrücklich auf § 19 Abs 1 Z 5 nö Spitalsärztegesetz gestützt, daß es sich bei den Ambulanzgebührenanteilen um variable "derivative" Ansprüche handle, die vom Honorar des ärztlichen Leiters abhängig seien und der Feststellungsanspruch in mehrfacher Weise unbestimmt sei, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei, die Kläger hätten ihre Ansprüche ausdrücklich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, nö Spitalsärztegesetz gestützt, daß es sich bei den Ambulanzgebührenanteilen um variable "derivative" Ansprüche handle, die vom Honorar des ärztlichen Leiters abhängig seien und der Feststellungsanspruch in mehrfacher Weise unbestimmt sei, entgegenzuhalten:
Die Kläger stützen ihre Ansprüche unter anderem zu Recht auf die jahrelange Auszahlung dieser Gebührenanteile gemeinsam mit den übrigen Bezügen (Gehaltszettel) im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei. Durch diese gleichmäßige vorbehaltlose Gewährung der Leistung ist es zu einer schlüssigen Ergänzung der Vereinbarung über das einzelvertraglich geschuldete Entgelt der betroffenen Dienstnehmer gekommen (9 ObA 78/89; 9 ObA 132/91; 8 ObA 145/97z mwH ua), in welche Position die beklagte Partei daher nicht mehr einseitig wirksam eingreifen konnte. Darauf, daß der Aufteilungsschlüssel vom Abteilungsvorstand festzulegen war (§ 1056 ABGB), kommt es im vorliegenden Fall für die aus der bisherigen Übung hinreichende Bestimmbarkeit der Ansprüche nicht an (8 ObA 2317/96k mwH), zumal es nach den Feststellungen keine gravierenden Schwankungen bei den Prozentanteilen des Aufteilungsschlüssels gegeben hat. Daß diese Vereinbarungen aber zulässig waren, zeigt gerade der auf "Vereinbarungen" bezugnehmende Art II der Novelle des NÖ KAG, LGBl 1995/88, der nach dem Motivenbericht lediglich die "alte" Rechtslage rückwirkend klarstellen wollte.Die Kläger stützen ihre Ansprüche unter anderem zu Recht auf die jahrelange Auszahlung dieser Gebührenanteile gemeinsam mit den übrigen Bezügen (Gehaltszettel) im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei. Durch diese gleichmäßige vorbehaltlose Gewährung der Leistung ist es zu einer schlüssigen Ergänzung der Vereinbarung über das einzelvertraglich geschuldete Entgelt der betroffenen Dienstnehmer gekommen (9 ObA 78/89; 9 ObA 132/91; 8 ObA 145/97z mwH ua), in welche Position die beklagte Partei daher nicht mehr einseitig wirksam eingreifen konnte. Darauf, daß der Aufteilungsschlüssel vom Abteilungsvorstand festzulegen war (Paragraph 1056, ABGB), kommt es im vorliegenden Fall für die aus der bisherigen Übung hinreichende Bestimmbarkeit der Ansprüche nicht an (8 ObA 2317/96k mwH), zumal es nach den Feststellungen keine gravierenden Schwankungen bei den Prozentanteilen des Aufteilungsschlüssels gegeben hat. Daß diese Vereinbarungen aber zulässig waren, zeigt gerade der auf "Vereinbarungen" bezugnehmende Artikel römisch zwei, der Novelle des NÖ KAG, LGBl 1995/88, der nach dem Motivenbericht lediglich die "alte" Rechtslage rückwirkend klarstellen wollte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.