Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (§ 46 Abs 1 ASGG). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem § 1 Abs 4 fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem Paragraph eins, Absatz 4, fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Die Entwicklung der Rechtslage seit Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 wurde bereits eingangs dargestellt.
Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (§ 510 Abs 3 ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach § 38 BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in § 139 der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere §§ 1, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint.Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach Paragraph 38, BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in Paragraph 139, der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere Paragraphen eins, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint.
Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.
Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH):Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH):
Durch das Bundesbahnpensionsgesetz seien privatrechtliche Ansprüche der Bediensteten der ÖBB in gesetzliche Ansprüche umgewandelt und diese gleichzeitig verschlechtert worden. Dadurch werde in die privatrechtliche Autonomie der Bediensteten der ÖBB durch Beseitigung der vertraglichen Ansprüche eingegriffen und es würden die den Bediensteten gegenüber den ÖBB zustehenden, in den Grenzen der Billigkeit durch die Personalvertretung wahrzunehmenden Mitbestimmungsbefugnisse beseitigt sowie die Möglichkeit genommen, unverhältnismäßige Eingriffe in den Pensionsanspruch zivilgerichtlich zu bekämpfen. Darüber hinaus werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Änderung des Gesetzes den Pensionsanspruch der Bediensteten der ÖBB weiter zu verschlechtern. Das Gesetz verstoße daher gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums und gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Diese Bedenken richteten sich gegen das gesamte Bundesgesetz, weil dieses anstelle der früher auf Grund der Vertragsschablone geltenden einzelvertraglichen Pensionsregelung getreten sei. Es sei allerdings auch die Auffassung vertretbar, dass der Sitz dieser Verfassungswidrigkeit lediglich im § 1 (genauer § 1 Abs 1, allenfalls § 1 Abs 1 bis 8) liege. Durch das angefochtene Gesetz und hier wiederum durch § 1 Abs 1 seien die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zustehenden Ansprüche der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen abgeschafft und unter drastischen Verschlechterungen durch öffentlich-rechtliche Ansprüche ersetzt worden. Dadurch seien die Mitarbeiter im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 Staatsgrundgesetz, Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK) verletzt worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfGHSlg Durch das Bundesbahnpensionsgesetz seien privatrechtliche Ansprüche der Bediensteten der ÖBB in gesetzliche Ansprüche umgewandelt und diese gleichzeitig verschlechtert worden. Dadurch werde in die privatrechtliche Autonomie der Bediensteten der ÖBB durch Beseitigung der vertraglichen Ansprüche eingegriffen und es würden die den Bediensteten gegenüber den ÖBB zustehenden, in den Grenzen der Billigkeit durch die Personalvertretung wahrzunehmenden Mitbestimmungsbefugnisse beseitigt sowie die Möglichkeit genommen, unverhältnismäßige Eingriffe in den Pensionsanspruch zivilgerichtlich zu bekämpfen. Darüber hinaus werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Änderung des Gesetzes den Pensionsanspruch der Bediensteten der ÖBB weiter zu verschlechtern. Das Gesetz verstoße daher gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums und gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Diese Bedenken richteten sich gegen das gesamte Bundesgesetz, weil dieses anstelle der früher auf Grund der Vertragsschablone geltenden einzelvertraglichen Pensionsregelung getreten sei. Es sei allerdings auch die Auffassung vertretbar, dass der Sitz dieser Verfassungswidrigkeit lediglich im Paragraph eins, (genauer Paragraph eins, Absatz eins,, allenfalls Paragraph eins, Absatz eins bis 8) liege. Durch das angefochtene Gesetz und hier wiederum durch Paragraph eins, Absatz eins, seien die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zustehenden Ansprüche der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen abgeschafft und unter drastischen Verschlechterungen durch öffentlich-rechtliche Ansprüche ersetzt worden. Dadurch seien die Mitarbeiter im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, Staatsgrundgesetz, Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur MRK) verletzt worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfGHSlg
12.227 zusammenfassend ausgeführt habe, bewirke aber ein Gesetz, das zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages verpflichte, einen Eingriff in das Eigentumsrecht seiner Normadressaten, und zwar ebenso wie ein Hoheitsakt, der ein bestimmtes Rechtsgeschäft über einen Vermögenswert des Privatrechts im Einzelfall unmöglich mache. Die Umwandlung der den Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zustehenden Pensionen in gesetzliche Ansprüche und deren Kürzung verstießen aber nicht nur gegen das Recht auf Freiheit des Eigentums, sondern stellten wegen des völligen Entzugs aus der privatautonomen Gestaltung eine Enteignung dar. Durch die "Verstaatlichung" des Pensionsrechts der ÖBB-Bediensteten werde auch das kooperative Verfahren beseitigt, wonach eine Veränderung des Pensionsrechts nur unter Mitwirkung der gesetzlichen Personalvertretung nach "billigem Ermessen" vorgenommen werden konnte.
Nach ihrer Qualität seien die durch das BB-PG vollzogenen Eingriffe nicht voneinander isolierbar. Die Beseitigung der vertraglich vereinbarten Mitbestimmung der Interessenvertretung sei intensiv, weil sie an alles andere als eine Verbesserung der materiellen Lage der Betroffenen geknüpft sei. Eine Gesamtbetrachtung lege die Schlussfolgerung nahe, dass die "Verstaatlichung" der ÖBB-Pensionen über eine bloße Eigentumsbeschränkung weit hinausgehe. Der Entzug der Ansprüche und der auf ihren Schutz bezogenen vertraglich vereinbarten Veränderungskompetenz werde unmittelbar auf Grund des Gesetzes vollzogen, sodass eine Legalenteignung vorliege. Diese werde zwar vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als zulässig erachtet, stehe aber im krassen Gegensatz zum Wortlaut des Art 5 StGG. Nach überwiegender Lehre sei eine Legalenteignung verfassungsrechtlich unzulässig, sie stelle aber jedenfalls eine Enteignung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH dar.Nach ihrer Qualität seien die durch das BB-PG vollzogenen Eingriffe nicht voneinander isolierbar. Die Beseitigung der vertraglich vereinbarten Mitbestimmung der Interessenvertretung sei intensiv, weil sie an alles andere als eine Verbesserung der materiellen Lage der Betroffenen geknüpft sei. Eine Gesamtbetrachtung lege die Schlussfolgerung nahe, dass die "Verstaatlichung" der ÖBB-Pensionen über eine bloße Eigentumsbeschränkung weit hinausgehe. Der Entzug der Ansprüche und der auf ihren Schutz bezogenen vertraglich vereinbarten Veränderungskompetenz werde unmittelbar auf Grund des Gesetzes vollzogen, sodass eine Legalenteignung vorliege. Diese werde zwar vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als zulässig erachtet, stehe aber im krassen Gegensatz zum Wortlaut des Artikel 5, StGG. Nach überwiegender Lehre sei eine Legalenteignung verfassungsrechtlich unzulässig, sie stelle aber jedenfalls eine Enteignung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH dar.
Für die im angefochtenen gesetzgeberischen Akt zu sehende Enteignung fehle es an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Interesse, Sparmaßnahmen durchzuführen, ohne mit den Betroffenen in Verhandlungen einzutreten, und deren Zustimmung einholen zu müssen, lasse sich nur dann als öffentliches Interesse darstellen, wenn man begründe, weshalb der Widerstand, den die Betroffenen über die Personalvertretung weiteren Anpassungen des Pensionsrechts entgegenbringen könnten, eine das öffentliche Interesse schädigende Wirkung habe. Diese Begründung sei die Gesetzgebung schuldig geblieben. Auch müsse eine Enteignung in einem unauflöslichen und durchsichtigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Zweck stehen, der mit einer Enteignung verfolgt werde und dürfe sich nicht in dem Ziel erschöpfen, einfach Vermögen für die öffentliche Hand zu beschaffen. Eine Angleichung der Pensionssysteme stelle sich in Wahrheit nicht als Zweck, sondern lediglich als Mittel dar, die durch Leistungen des Bundes entstehende Belastung des Bundeshaushalts zu verringern. Es komme ihr verfassungsrechtlich bestenfalls ein höchst zweifelhaftes Gewicht zu. Aber selbst dann, wenn die Maßnahmen des Gesetzgebers nicht als Enteignung, sondern lediglich als Eigentumsbeschränkung zu sehen wären, seien sie verfassungswidrig. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stelle ein budgetärer Konsolidierungsbedarf allein keinen Grund dar, der gewichtig genug wäre, eine Verletzung des Vertrauens zu rechtfertigen. Das Ziel müsse also selbst unter dem - vergleichsweise weniger strengen - Vorzeichen des Vertrauensschutzes spezifischer ausformuliert sein. Erst recht müsse dies gelten, wenn die strengeren aus dem Eigentumsrecht ableitbaren Schranken zur Anwendung kommen. Die Position des Eigentümers sei stärker als die des bloß auf den Fortbestand der Rechtslage Vertrauenden. Der Staat dürfe sich - zumindest prima facie - nicht einfach über die einem Privaten gesetzten Schranken für Eigentumsbeschränkungen durch einseitige Vertragsrevision hinwegsetzen. Zur Rechtfertigung von einschneidenden Maßnahmen dürfe sich der Bund nicht auf "geänderte wirtschaftliche Umstände" berufen. Außerdem dürften Sparmaßnahmen nicht gezielt eine Gruppe besonders belasten. Es sei nicht auszuschließen, dass das BB-PG - bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ausgangsniveaus unterschiedlicher Gruppen - nunmehr im Effekt den Grundsatz des sozial gerechten Sparens verletze. Insgesamt sei das angefochtene Gesetz auch dann, wenn es nicht als Enteignung qualifiziert werde, weder mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz noch mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichshofs müssten die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Andererseits sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, auch die Aufhebung all jener Bestimmungen zu beantragen, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen beziehen oder die durch die Aufhebung von angefochtenen Bestimmungen einen anderen Anwendungsbereich bekommen. Das BB-PG sei nach Auffassung der Antragsteller insgesamt betrachtet verfassungswidrig, weil es zur Gänze an die Stelle der Pensionsordnung getreten sei, die die auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung zustehenden Pensionsansprüche näher bestimmt habe. Allerdings sei auch die Ansicht vertretbar, dass die Verfassungswidrigkeit lediglich in jener Bestimmung liege, die den Anwendungsbereich des Gesetzes regle, in dem diese Bestimmung vorsieht, dass die Bestimmungen des Gesetzes an die Stelle der einzelvertraglich geltenden Bestimmungen treten. Es könnte also die Auffassung vertreten werden, dass mit der Aufhebung des § 1 Abs 1 bzw des § 1 Abs 1 bis 8 des BB-PG das Auslangen gefunden werden könne, weil der Aufhebungsumfang klar abgegrenzt sei, der verbleibende Rest keine Änderung in der Bedeutung erfahre und es dem Gesetzgeber durchaus freistehe, einen neuen verfassungskonformen Anwendungsbereich für die verbliebenen Bestimmungen festzulegen. Der Oberste Gerichtshof lässt sich bei seiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe des Drittelantrags von folgenden Erwägungen leiten:Für die im angefochtenen gesetzgeberischen Akt zu sehende Enteignung fehle es an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Interesse, Sparmaßnahmen durchzuführen, ohne mit den Betroffenen in Verhandlungen einzutreten, und deren Zustimmung einholen zu müssen, lasse sich nur dann als öffentliches Interesse darstellen, wenn man begründe, weshalb der Widerstand, den die Betroffenen über die Personalvertretung weiteren Anpassungen des Pensionsrechts entgegenbringen könnten, eine das öffentliche Interesse schädigende Wirkung habe. Diese Begründung sei die Gesetzgebung schuldig geblieben. Auch müsse eine Enteignung in einem unauflöslichen und durchsichtigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Zweck stehen, der mit einer Enteignung verfolgt werde und dürfe sich nicht in dem Ziel erschöpfen, einfach Vermögen für die öffentliche Hand zu beschaffen. Eine Angleichung der Pensionssysteme stelle sich in Wahrheit nicht als Zweck, sondern lediglich als Mittel dar, die durch Leistungen des Bundes entstehende Belastung des Bundeshaushalts zu verringern. Es komme ihr verfassungsrechtlich bestenfalls ein höchst zweifelhaftes Gewicht zu. Aber selbst dann, wenn die Maßnahmen des Gesetzgebers nicht als Enteignung, sondern lediglich als Eigentumsbeschränkung zu sehen wären, seien sie verfassungswidrig. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stelle ein budgetärer Konsolidierungsbedarf allein keinen Grund dar, der gewichtig genug wäre, eine Verletzung des Vertrauens zu rechtfertigen. Das Ziel müsse also selbst unter dem - vergleichsweise weniger strengen - Vorzeichen des Vertrauensschutzes spezifischer ausformuliert sein. Erst recht müsse dies gelten, wenn die strengeren aus dem Eigentumsrecht ableitbaren Schranken zur Anwendung kommen. Die Position des Eigentümers sei stärker als die des bloß auf den Fortbestand der Rechtslage Vertrauenden. Der Staat dürfe sich - zumindest prima facie - nicht einfach über die einem Privaten gesetzten Schranken für Eigentumsbeschränkungen durch einseitige Vertragsrevision hinwegsetzen. Zur Rechtfertigung von einschneidenden Maßnahmen dürfe sich der Bund nicht auf "geänderte wirtschaftliche Umstände" berufen. Außerdem dürften Sparmaßnahmen nicht gezielt eine Gruppe besonders belasten. Es sei nicht auszuschließen, dass das BB-PG - bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ausgangsniveaus unterschiedlicher Gruppen - nunmehr im Effekt den Grundsatz des sozial gerechten Sparens verletze. Insgesamt sei das angefochtene Gesetz auch dann, wenn es nicht als Enteignung qualifiziert werde, weder mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz noch mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichshofs müssten die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Andererseits sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, auch die Aufhebung all jener Bestimmungen zu beantragen, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen beziehen oder die durch die Aufhebung von angefochtenen Bestimmungen einen anderen Anwendungsbereich bekommen. Das BB-PG sei nach Auffassung der Antragsteller insgesamt betrachtet verfassungswidrig, weil es zur Gänze an die Stelle der Pensionsordnung getreten sei, die die auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung zustehenden Pensionsansprüche näher bestimmt habe. Allerdings sei auch die Ansicht vertretbar, dass die Verfassungswidrigkeit lediglich in jener Bestimmung liege, die den Anwendungsbereich des Gesetzes regle, in dem diese Bestimmung vorsieht, dass die Bestimmungen des Gesetzes an die Stelle der einzelvertraglich geltenden Bestimmungen treten. Es könnte also die Auffassung vertreten werden, dass mit der Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, bzw des Paragraph eins, Absatz eins bis 8 des BB-PG das Auslangen gefunden werden könne, weil der Aufhebungsumfang klar abgegrenzt sei, der verbleibende Rest keine Änderung in der Bedeutung erfahre und es dem Gesetzgeber durchaus freistehe, einen neuen verfassungskonformen Anwendungsbereich für die verbliebenen Bestimmungen festzulegen. Der Oberste Gerichtshof lässt sich bei seiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe des Drittelantrags von folgenden Erwägungen leiten:
Das BB-PG enthält keine Regelung, wonach die Beklagte oder der Bund in Ausübung von Hoheitsgewalt durch Bescheid über die Ansprüche der Dienstnehmer zu entscheiden hätten. Auch der Vollzugsanweisung des § 63 BB-PG ist dies nicht zu entnehmen. Für die Zulässigkeit der Erlassung von Hoheitsakten wäre aber eine eindeutige gesetzliche Vorgabe erforderlich (vgl etwa RIS-Justiz RS0050117). Gesetzgebungsakte als solche sind schon im Ansatz nicht als Akte der Vollziehung (vgl zum gewaltenteilenden Grundprinzip etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 162 f) zu beurteilen, sondern nur allenfalls deren Grundlage. Im Ergebnis liegt also die Regelung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses vor, in dem über das Bestehen konkreter Ansprüche im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.Das BB-PG enthält keine Regelung, wonach die Beklagte oder der Bund in Ausübung von Hoheitsgewalt durch Bescheid über die Ansprüche der Dienstnehmer zu entscheiden hätten. Auch der Vollzugsanweisung des Paragraph 63, BB-PG ist dies nicht zu entnehmen. Für die Zulässigkeit der Erlassung von Hoheitsakten wäre aber eine eindeutige gesetzliche Vorgabe erforderlich vergleiche etwa RIS-Justiz RS0050117). Gesetzgebungsakte als solche sind schon im Ansatz nicht als Akte der Vollziehung vergleiche zum gewaltenteilenden Grundprinzip etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 162 f) zu beurteilen, sondern nur allenfalls deren Grundlage. Im Ergebnis liegt also die Regelung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses vor, in dem über das Bestehen konkreter Ansprüche im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Privatrechtsverhältnissen, die der Gesetzgeber unter verschiedenen Aspekten zumeist zum Schutz eines bestimmten Vertragsteils (Arbeitnehmer, Mieter, Konsument etc) vornimmt, wird regelmäßig spiegelbildlich auch in die - bisherige - Rechtsposition des anderen Vertragsteiles eingegriffen (vgl etwa das MRG). Dies wurde aber zumeist ebensowenig als "Enteignung" beurteilt, wie die Neuregelung eines bisher weitgehend auf vertraglicher Grundlage geregelten Bereichs. Diese Fragen wurden primär unter dem Aspekt der Sachlichkeit, der Übergangsregelung und des Gleichheitsgrundsatzes geprüft.Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Privatrechtsverhältnissen, die der Gesetzgeber unter verschiedenen Aspekten zumeist zum Schutz eines bestimmten Vertragsteils (Arbeitnehmer, Mieter, Konsument etc) vornimmt, wird regelmäßig spiegelbildlich auch in die - bisherige - Rechtsposition des anderen Vertragsteiles eingegriffen vergleiche etwa das MRG). Dies wurde aber zumeist ebensowenig als "Enteignung" beurteilt, wie die Neuregelung eines bisher weitgehend auf vertraglicher Grundlage geregelten Bereichs. Diese Fragen wurden primär unter dem Aspekt der Sachlichkeit, der Übergangsregelung und des Gleichheitsgrundsatzes geprüft.
Während der Prüfungsantrag der Mitglieder des Nationalrats offensichtlich primär die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht einer Enteignung durch das BB-PG in den Mittelpunkt der Bekämpfung stellt (vgl Gerlach/Somek, Bundesbahn-Pensionsgesetz: Der enteignete Dienstnehmer, DRdA 2002, 110), findet sich in der neueren Lehre gerade zu dem Thema des Eingriffs in Vertragsverhältnisse eher der Ansatz einer Prüfung unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DRdA 2001, 508 ff). Freilich wird auch hier die Maßgeblichkeit der Freiheitsrechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, betont (vgl zur Begriffsbildung etwa auch zum Eigentumsschutz in der BRD: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 764, FN 1; aber auch zur Unterschiedlichkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten und zur Einschränkung des Eigentumsbegriffs des Art 1 1. ZP MRK auf bestehende Eigentumspositionen: aaO 767 f, bzw entstandene Entgeltansprüche: 770). Der Entzug der Möglichkeit, in Hinkunft weiter selbständig den Inhalt des Vertragsverhältnisses abzuändern, wird zwar als Einschränkung der Dispositionsfreiheit auch vom Eigentumsschutz erfasst (VfGHSlg 12.227; Berka, Die Grundrechte, 402, 405), doch fällt diese Einschränkung wohl unter den Begriff der Eigentumsbeschränkung und nicht der Enteignung. Selbst Eigentumsbeschränkungen sind aber unter dem Aspekt des erforderlichen öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Berka aaO; Stelzer aaO).Während der Prüfungsantrag der Mitglieder des Nationalrats offensichtlich primär die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht einer Enteignung durch das BB-PG in den Mittelpunkt der Bekämpfung stellt vergleiche Gerlach/Somek, Bundesbahn-Pensionsgesetz: Der enteignete Dienstnehmer, DRdA 2002, 110), findet sich in der neueren Lehre gerade zu dem Thema des Eingriffs in Vertragsverhältnisse eher der Ansatz einer Prüfung unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes vergleiche Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DRdA 2001, 508 ff). Freilich wird auch hier die Maßgeblichkeit der Freiheitsrechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, betont vergleiche zur Begriffsbildung etwa auch zum Eigentumsschutz in der BRD: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 764, FN 1; aber auch zur Unterschiedlichkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten und zur Einschränkung des Eigentumsbegriffs des Artikel eins, 1. ZP MRK auf bestehende Eigentumspositionen: aaO 767 f, bzw entstandene Entgeltansprüche: 770). Der Entzug der Möglichkeit, in Hinkunft weiter selbständig den Inhalt des Vertragsverhältnisses abzuändern, wird zwar als Einschränkung der Dispositionsfreiheit auch vom Eigentumsschutz erfasst (VfGHSlg 12.227; Berka, Die Grundrechte, 402, 405), doch fällt diese Einschränkung wohl unter den Begriff der Eigentumsbeschränkung und nicht der Enteignung. Selbst Eigentumsbeschränkungen sind aber unter dem Aspekt des erforderlichen öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Berka aaO; Stelzer aaO).
In Anbetracht der vom Arbeitgeber vorgegebenen und veränderbaren Vertragsschablone und des Verweises auf allfällige gesetzliche Regelungen scheinen daher im Ergebnis die Fragen der inhaltlichen Veränderung jedenfalls unter dem Aspekt der Eigentumsbeschränkung, wie dies im Antrag der Nationalratsabgeordneten dargestellt wird, überprüfenswert, während es zur Frage der Übertragung der geltenden Vertragsschablonen auf die Ebene des Gesetzes weiterer Überlegungen bedarf:
Bis zur Erlassung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG) mit BGBl 66/1997 bestand keine gesetzlich geregelte Belegschaftsvertretung im Rahmen der ÖBB. Diese ist vom Anwendungsbereich des ArbVG ausgenommen (§ 33 Abs 2 Z 3 ArbVG; vgl zur historischen Entwicklung und den gewerkschaftlichen Interessen an dem gesetzlich nicht geregelten Zustand: Grailer, 10 Jahre Betriebsrätegesetz, 30 ff).Bis zur Erlassung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG) mit Bundesgesetzblatt 66 aus 1997, bestand keine gesetzlich geregelte Belegschaftsvertretung im Rahmen der ÖBB. Diese ist vom Anwendungsbereich des ArbVG ausgenommen (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG; vergleiche zur historischen Entwicklung und den gewerkschaftlichen Interessen an dem gesetzlich nicht geregelten Zustand: Grailer, 10 Jahre Betriebsrätegesetz, 30 ff).
Die entgeltmäßig relevanten Vertragsschablonen selbst nahmen regelmäßig nicht auf ein Zustimmungserfordernis der - früher gesetzlich nicht geregelten - "Personalvertretung" Bezug, sondern auf die damals gemäß Art 54 B-VG iVm § 2 des Gesetzes vom 13. 4. 1920 StGBl 180 über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post- und Telegrafen- und Telefongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, erforderliche Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Allerdings könnte aus den in die Dienstverträge aufgenommenen Verweisen auf die "sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung" eine vertragliche Bindung abgeleitet werden, die jedoch auf Grund der "Jeweilsklausel" jedenfalls veränderbar war.Die entgeltmäßig relevanten Vertragsschablonen selbst nahmen regelmäßig nicht auf ein Zustimmungserfordernis der - früher gesetzlich nicht geregelten - "Personalvertretung" Bezug, sondern auf die damals gemäß Artikel 54, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes vom 13. 4. 1920 StGBl 180 über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post- und Telegrafen- und Telefongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, erforderliche Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Allerdings könnte aus den in die Dienstverträge aufgenommenen Verweisen auf die "sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung" eine vertragliche Bindung abgeleitet werden, die jedoch auf Grund der "Jeweilsklausel" jedenfalls veränderbar war.
Gemäß Art 54 B-VG iVm § 2 des Gesetzes vom 13. 4. 1920 StGBl 180 war für die Festlegung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erforderlich. Von diesem Zustimmungserfordernis waren im Übrigen nur die schon durch Gesetz - also auch wieder durch den Nationalrat - festgelegten Entgeltregelungen ausgenommen. Es sollte also der für die Festlegung der Entgeltbedingungen - und damit wohl auch der dabei bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten - verantwortliche Bundesminister entsprechend Art 54 B-VG und dem Gesetz aus 1920 offensichtlich verpflichtet werden, seine Gestaltungsbefugnisse bei der Festlegung des Entgeltes (der Pension) nur in Übereinstimmung mit dem Nationalrat auszuüben. Inwieweit damit auch eine absolute Bindung an eine vom Bundesminister selbst geschaffene "Personalvertretung" vereinbar wäre, könnte fraglich erscheinen.Gemäß Artikel 54, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes vom 13. 4. 1920 StGBl 180 war für die Festlegung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erforderlich. Von diesem Zustimmungserfordernis waren im Übrigen nur die schon durch Gesetz - also auch wieder durch den Nationalrat - festgelegten Entgeltregelungen ausgenommen. Es sollte also der für die Festlegung der Entgeltbedingungen - und damit wohl auch der dabei bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten - verantwortliche Bundesminister entsprechend Artikel 54, B-VG und dem Gesetz aus 1920 offensichtlich verpflichtet werden, seine Gestaltungsbefugnisse bei der Festlegung des Entgeltes (der Pension) nur in Übereinstimmung mit dem Nationalrat auszuüben. Inwieweit damit auch eine absolute Bindung an eine vom Bundesminister selbst geschaffene "Personalvertretung" vereinbar wäre, könnte fraglich erscheinen.
Wenngleich auch sonst im Bundesbereich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zwar eine Beteiligung, aber regelmäßig keine Mitbestimmung im Sinne eines absoluten Zustimmungserfordernisses der Personalvertretung vorgesehen ist (vgl Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, 156 f; zum Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit auch Art 19 B-VG sowie Art 21 Abs 3 B-VG und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 555, 657 und 662), könnten doch in Anbetracht dieser besonderen Regelung die im Antrag der Nationalratsabgeordneten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überführung der Vertragsschablonen auf gesetzliche Ebene aus folgender Erwägung zutreffen:Wenngleich auch sonst im Bundesbereich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zwar eine Beteiligung, aber regelmäßig keine Mitbestimmung im Sinne eines absoluten Zustimmungserfordernisses der Personalvertretung vorgesehen ist vergleiche Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, 156 f; zum Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit auch Artikel 19, B-VG sowie Artikel 21, Absatz 3, B-VG und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 555, 657 und 662), könnten doch in Anbetracht dieser besonderen Regelung die im Antrag der Nationalratsabgeordneten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überführung der Vertragsschablonen auf gesetzliche Ebene aus folgender Erwägung zutreffen:
Auch wenn sich vorweg eine rechtliche Verbindlichkeit (Gesetz; Vertrag) der in den alten Dienstanweisungen festgelegten "Vetorechte" der Personalvertretung, die einer gesetzlichen Änderung entgegenstehen würde, nicht feststellen ließ, so scheint doch prüfenswert, inwieweit nicht dem offenkundig über Jahrzehnte hinweg gegenüber den Dienstnehmern zum Ausdruck gebrachten politischen Willen, nur im Konsens mit der Personalvertretung vorzugehen, insbesondere bei der Beurteilung der Übergangsbestimmungen für die inhaltlichen Änderungen Bedeutung zukommt. Könnte dies doch dahin verstanden werden, dass sich auch der Gesetzgeber dadurch, dass er dazu jahrzehntelang keine Regelungen getroffen hat im Sinne der Vertrauensschutz-Judikatur (vgl Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2; VfSlg 11.665; RIS-Justiz RS0008687 mwN) bei der Vornahme von Veränderungen, zumindest was den zeitlichen Ablauf anlangt, selbst gebunden hat.Auch wenn sich vorweg eine rechtliche Verbindlichkeit (Gesetz; Vertrag) der in den alten Dienstanweisungen festgelegten "Vetorechte" der Personalvertretung, die einer gesetzlichen Änderung entgegenstehen würde, nicht feststellen ließ, so scheint doch prüfenswert, inwieweit nicht dem offenkundig über Jahrzehnte hinweg gegenüber den Dienstnehmern zum Ausdruck gebrachten politischen Willen, nur im Konsens mit der Personalvertretung vorzugehen, insbesondere bei der Beurteilung der Übergangsbestimmungen für die inhaltlichen Änderungen Bedeutung zukommt. Könnte dies doch dahin verstanden werden, dass sich auch der Gesetzgeber dadurch, dass er dazu jahrzehntelang keine Regelungen getroffen hat im Sinne der Vertrauensschutz-Judikatur vergleiche Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2; VfSlg 11.665; RIS-Justiz RS0008687 mwN) bei der Vornahme von Veränderungen, zumindest was den zeitlichen Ablauf anlangt, selbst gebunden hat.
Für die Übernahme der im Prüfungsantrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats formulierten Bedenken durch den Obersten Gerichtshof sprechen darüber hinaus folgende Überlegungen:
Das Gericht ist gemäß § 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrags nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Pflicht trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit nur Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0053977; Mayr aaO, 269). Dabei reicht es nicht aus, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt oder diese im Schrifttum geäußert wurden, sondern es muss vom Obersten Gerichtshof geprüft werden, ob die Bedenken objektiv bestehen (RIS-Justiz RS0053641; SZ 66/97).Das Gericht ist gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG zur Stellung eines Antrags nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Pflicht trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit nur Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0053977; Mayr aaO, 269). Dabei reicht es nicht aus, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt oder diese im Schrifttum geäußert wurden, sondern es muss vom Obersten Gerichtshof geprüft werden, ob die Bedenken objektiv bestehen (RIS-Justiz RS0053641; SZ 66/97).
Hier wurden nun die Bedenken in einem Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats nach Art 140 Abs 1 B-VG ähnlich jenen von der Klägerin vorgetragenen formuliert. Art 140 Abs 1 B-VG sieht keine weiteren Voraussetzungen für die Prüfung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof vor. Insoweit stuft also offensichtlich die Verfassung selbst die Bedenken der Nationalratsabgeordneten als entsprechend gewichtig ein. Die Klägerin kann aber nur dann in den Genuss der Anlassfallwirkung in diesem Verfahren kommen, wenn der Oberste Gerichtshof nicht sofort entscheidet, sondern nunmehr einen Prüfungsantrag nach Art 89 Abs 2 B-VG stellt (vgl auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1170). In einem solchen Fall ist jedenfalls dann, wenn die geltend gemachten Bedenken nicht bereits aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes völlig eindeutig widerlegt werden können, davon auszugehen, dass hier objektive Bedenken im Sinn des Art 89 Abs 2 B-VG vorliegen. Zu einer vergleichbaren Regelung eines bisher im Wesentlichen im Rahmen einer Vertragsschablone festgelegten Rechtsverhältnisses durch ein Gesetz und zu den im Antrag geltend gemachten Bedenken liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof haben sich seit der Ausgliederung der ÖBB aus der Bundesverwaltung wiederholt mit der Beurteilung dieses neuen Rechtsträgers befasst. So hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung 8 ObA 110/01m (DRdA 2002/43 [zust. Obereder]) bei einem ebenfalls bereits seit 1984 bei der Beklagten beschäftigten Dienstnehmer ausgeführt, dass durch die Ausgliederung durch das Bundesbahngesetz 1992 und die Neuregelung der AVB der öffentlich-rechtliche Einschlag der Dienstverhältnisse weggefallen sei und nunmehr die Dienstverträge rein privatrechtlich zu beurteilen seien. Auch der Verfassungsgerichtshof hat mittlerweile mehrmals ausgesprochen, dass die ÖBB bzw die Dienstverhältnisse der Bediensteten nunmehr im Allgemeinen wie sonstige Privatrechtssubjekte zu beurteilen seien (VfGHSlg 14.842; 15.366 [zur Unbedenklichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung]; G 128/00 [zur teilweisen Gleichheitswidrigkeit der Befreiung von der Körperschaftssteuer]; VfGHSlg 14.805 [zur Kommunalsteuerbefreiung]). Allerdings wurde als Besonderheit aufgrund der für die Bediensteten der Beklagten beim VfGH erkämpften teilweisen Aufhebung der Vorläuferbestimmung des § 21 Bundesbahngesetz 1992 die Haftung des Bundes als Ausfallbürge vorgesehen, aber hinsichtlich der Pensionsansprüche durch § 21 Abs 2 und 6 BBG beschränkt (VfGHSlg 15.535).Hier wurden nun die Bedenken in einem Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG ähnlich jenen von der Klägerin vorgetragenen formuliert. Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht keine weiteren Voraussetzungen für die Prüfung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof vor. Insoweit stuft also offensichtlich die Verfassung selbst die Bedenken der Nationalratsabgeordneten als entsprechend gewichtig ein. Die Klägerin kann aber nur dann in den Genuss der Anlassfallwirkung in diesem Verfahren kommen, wenn der Oberste Gerichtshof nicht sofort entscheidet, sondern nunmehr einen Prüfungsantrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG stellt vergleiche auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1170). In einem solchen Fall ist jedenfalls dann, wenn die geltend gemachten Bedenken nicht bereits aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes völlig eindeutig widerlegt werden können, davon auszugehen, dass hier objektive Bedenken im Sinn des Artikel 89, Absatz 2, B-VG vorliegen. Zu einer vergleichbaren Regelung eines bisher im Wesentlichen im Rahmen einer Vertragsschablone festgelegten Rechtsverhältnisses durch ein Gesetz und zu den im Antrag geltend gemachten Bedenken liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof haben sich seit der Ausgliederung der ÖBB aus der Bundesverwaltung wiederholt mit der Beurteilung dieses neuen Rechtsträgers befasst. So hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung 8 ObA 110/01m (DRdA 2002/43 [zust. Obereder]) bei einem ebenfalls bereits seit 1984 bei der Beklagten beschäftigten Dienstnehmer ausgeführt, dass durch die Ausgliederung durch das Bundesbahngesetz 1992 und die Neuregelung der AVB der öffentlich-rechtliche Einschlag der Dienstverhältnisse weggefallen sei und nunmehr die Dienstverträge rein privatrechtlich zu beurteilen seien. Auch der Verfassungsgerichtshof hat mittlerweile mehrmals ausgesprochen, dass die ÖBB bzw die Dienstverhältnisse der Bediensteten nunmehr im Allgemeinen wie sonstige Privatrechtssubjekte zu beurteilen seien (VfGHSlg 14.842; 15.366 [zur Unbedenklichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung]; G 128/00 [zur teilweisen Gleichheitswidrigkeit der Befreiung von der Körperschaftssteuer]; VfGHSlg 14.805 [zur Kommunalsteuerbefreiung]). Allerdings wurde als Besonderheit aufgrund der für die Bediensteten der Beklagten beim VfGH erkämpften teilweisen Aufhebung der Vorläuferbestimmung des Paragraph 21, Bundesbahngesetz 1992 die Haftung des Bundes als Ausfallbürge vorgesehen, aber hinsichtlich der Pensionsansprüche durch Paragraph 21, Absatz 2 und 6 BBG beschränkt (VfGHSlg 15.535).
Bedenklich scheint dem erkennenden Senat auch die Festlegung des Anwendungsbereiches des Gesetzes durch die Verweisung auf bestimmte Paragraphen der sogenannten "AVB". Diese wurden nicht allgemein kundgemacht. Es ist daher weder gesichert, dass die unmittelbar Betroffenen noch andere am politischen Meinungsbildungsprozess interessierte Staatsbürger davon Kenntnis haben, auf wen dieses Gesetz anzuwenden ist. Auch für die Gerichte ist dies nicht abstrakt nachvollziehbar. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss aber der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten (vgl zum Verbot von Normen, deren Inhalt nur mit archivarischem Fleiß ermittelt werden kann - "Denksport-Aufgaben" VfGHSlg 12.420; 13.740). Die hier vorgenommene Festlegung des Anwendungsbereichs durch Verweisung auf Paragraphen der "AVB" scheint daher dem rechtsstaatlichen Prinzip, insbesondere dem Art 18 Abs 1 B-VG zu widersprechen (vgl auch Walter/Mayer aaO Rz 165 ff). Zur Kompetenzgrundlage wird in der Regierungsvorlage (RV 175 BlgNR 21. GP) auf Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG verwiesen. Danach fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes "Einrichtung der Bundesbehörde und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten". Die ÖBB-Bediensteten sind aber wohl nicht mehr als Bundesbedienstete zu betrachten. Lediglich die Tragung des Pensionsaufwandes durch den Bund könnte allenfalls noch einen Anknüpfungsmoment bieten. Dies gilt aber jedenfalls insofern nicht, als § 1 BB-PG unter anderem festlegt, dass dieses Gesetz an die Stelle "zukünftiger" Vereinbarungen tritt.Bedenklich scheint dem erkennenden Senat auch die Festlegung des Anwendungsbereiches des Gesetzes durch die Verweisung auf bestimmte Paragraphen der sogenannten "AVB". Diese wurden nicht allgemein kundgemacht. Es ist daher weder gesichert, dass die unmittelbar Betroffenen noch andere am politischen Meinungsbildungsprozess interessierte Staatsbürger davon Kenntnis haben, auf wen dieses Gesetz anzuwenden ist. Auch für die Gerichte ist dies nicht abstrakt nachvollziehbar. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss aber der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten vergleiche zum Verbot von Normen, deren Inhalt nur mit archivarischem Fleiß ermittelt werden kann - "Denksport-Aufgaben" VfGHSlg 12.420; 13.740). Die hier vorgenommene Festlegung des Anwendungsbereichs durch Verweisung auf Paragraphen der "AVB" scheint daher dem rechtsstaatlichen Prinzip, insbesondere dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG zu widersprechen vergleiche auch Walter/Mayer aaO Rz 165 ff). Zur Kompetenzgrundlage wird in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 175 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG verwiesen. Danach fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes "Einrichtung der Bundesbehörde und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten". Die ÖBB-Bediensteten sind aber wohl nicht mehr als Bundesbedienstete zu betrachten. Lediglich die Tragung des Pensionsaufwandes durch den Bund könnte allenfalls noch einen Anknüpfungsmoment bieten. Dies gilt aber jedenfalls insofern nicht, als Paragraph eins, BB-PG unter anderem festlegt, dass dieses Gesetz an die Stelle "zukünftiger" Vereinbarungen tritt.
Prüft man eine allfällige andere Kompetenzgrundlage unabhängig von den Angaben in der Regierungsvorlage, so scheidet der Kompetenztatbestand des "Sozial- und Versicherungswesens" wohl schon im Hinblick auf die Bezugnahme auf einen einzigen Arbeitgeber und das aufrechte Arbeitsverhältnis zu diesem aus (Mayer, B-VG2 45). Der eigene Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (vgl allgemein zur Abgrenzung des Zivilrechtswesens in Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Mayer aaOPrüft man eine allfällige andere Kompetenzgrundlage unabhängig von den Angaben in der Regierungsvorlage, so scheidet der Kompetenztatbestand des "Sozial- und Versicherungswesens" wohl schon im Hinblick auf die Bezugnahme auf einen einzigen Arbeitgeber und das aufrechte Arbeitsverhältnis zu diesem aus (Mayer, B-VG2 45). Der eigene Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" vergleiche allgemein zur Abgrenzung des Zivilrechtswesens in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG: Mayer aaO
24) könnte allerdings vorliegen.
Insoweit ergeben sich aber die im Folgenden dargestellten gleichheitsrechtlichen Bedenken: Allgemein wird zwar kein Schutz "wohlerworbener Rechte" angenommen, jedoch wird bei gesetzlichen Veränderungen von Rechtspositionen geprüft, inwieweit nicht durch diese Veränderung nachträglich eine Belastung für denjenigen geschaffen wird, der im Zeitpunkt seiner - insbesondere langfristigen - Dispositionen auf eine bestimmte Rechtsposition vertraut hat, wobei auch hier wieder der sachlichen Begründung für die Änderung entscheidende Bedeutung zukommt (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2; VfGHSlg 11.665; RIS-Justiz RS0008687). Dem Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage als solchem wurde dabei im Hinblick auf das Demokratieprinzip kein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zugemessen (10 ObS 21/02i mwH; Walzel v. Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff).
Vom Verfassungsgerichtshof wurde als sachlicher Grund für den Eingriff in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes - jedenfalls wenn davon nicht bloß eine kleine Gruppe betroffen ist - unter anderem grundsätzlich auch die Entlastung des Bundeshaushaltes angesehen, wobei die Angemessenheit der Intensität zu prüfen bleibt (VfGHSlg 14.846). In seiner Entscheidung vom 28. 6. 2002 zu G 8/02 (mit insoweit zustimmender Glosse von Mazal, ZAS 2002/23) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Herkunft eines Bezuges aus öffentlichen Mitteln nicht geeignet ist, jedwede Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitsentgelten und Pensionsbezügen sachlich zu rechtfertigen. Den Umstand, dass Zusatzpensionen von im § 73 Abs 1a ASVG bezeichneten Rechtsträgern "im Regelfall" aufgrund eines "gesetzlichen Auftrages" zu gewähren sind, erachtete der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Krankenversicherung als nicht geeignet, einen sachlichen Unterschied zu anderen Pensionsleistungen zu argumentieren, da auf alle diese Pensionen aus der Sicht des Leistungsbeziehers ein (einzel- oder kollektivvertraglich begründeter) Rechtsanspruch bestehe.Vom Verfassungsgerichtshof wurde als sachlicher Grund für den Eingriff in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes - jedenfalls wenn davon nicht bloß eine kleine Gruppe betroffen ist - unter anderem grundsätzlich auch die Entlastung des Bundeshaushaltes angesehen, wobei die Angemessenheit der Intensität zu prüfen bleibt (VfGHSlg 14.846). In seiner Entscheidung vom 28. 6. 2002 zu G 8/02 (mit insoweit zustimmender Glosse von Mazal, ZAS 2002/23) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Herkunft eines Bezuges aus öffentlichen Mitteln nicht geeignet ist, jedwede Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitsentgelten und Pensionsbezügen sachlich zu rechtfertigen. Den Umstand, dass Zusatzpensionen von im Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG bezeichneten Rechtsträgern "im Regelfall" aufgrund eines "gesetzlichen Auftrages" zu gewähren sind, erachtete der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Krankenversicherung als nicht geeignet, einen sachlichen Unterschied zu anderen Pensionsleistungen zu argumentieren, da auf alle diese Pensionen aus der Sicht des Leistungsbeziehers ein (einzel- oder kollektivvertraglich begründeter) Rechtsanspruch bestehe.
Der Umstand, dass der Bund für pensionsrechtliche Ansprüche der Dienstnehmer der Beklagten einzustehen hat, kann also nicht jede Differenzierung rechtfertigen. Dies umso weniger, als es dem Gesetzgeber wohl zumindest in den dem Wettbewerb unterliegenden Bereichen freistünde, die Haftung des Bundes nur auf die bestehenden, allenfalls - soweit sachlich gerechtfertigt - reduzierten Pensionsansprüche zu beschränken.
Der hier zur Entscheidung stehende Fall lässt besonders erhebliche Bedenken an einer sachlichen Rechtfertigung aufkommen: Während das mit 1. 10. 2000 in Kraft getretene BB-PG 2000 in seinem § 38 den Anspruch auf Todesfallsbeitrag auch noch für Witwen/Witwern nach im Ruhestand verstorbenen ÖBB-Beamten/Beamtinnen vorsah, wurden mit dem am 31. Juli 2001 verlautbarten, rückwirkend in Wirksamkeit gesetzten BB-PG 2001, BGBl I Nr. 86/2001, Ansprüche von Hinterbliebenen von nach dem 31. 12. 2000 verstorbenen ÖBB-Beamten des Ruhestandes auf Todesfallsbeiträge ohne jede Übergangsfrist beseitigt. Damit war aber diesem Personenkreis, der bislang hiezu auch keine besondere Veranlassung gehabt hatte, die Möglichkeit genommen, für die mit dem plötzlichen Todesfall des ÖBB-Beamten (- hier: 10 Tage nach Wirksamkeit der verschlechternden Regelung -) verbundenen Auslagen, zu deren Abdeckung der Todesfallsbeitrag zweifelsohne auch dienen sollte, anderweitig - insbesondere durch Ansparen entsprechender Mittel - Sorge zu tragen.Der hier zur Entscheidung stehende Fall lässt besonders erhebliche Bedenken an einer sachlichen Rechtfertigung aufkommen: Während das mit 1. 10. 2000 in Kraft getretene BB-PG 2000 in seinem Paragraph 38, den Anspruch auf Todesfallsbeitrag auch noch für Witwen/Witwern nach im Ruhestand verstorbenen ÖBB-Beamten/Beamtinnen vorsah, wurden mit dem am 31. Juli 2001 verlautbarten, rückwirkend in Wirksamkeit gesetzten BB-PG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Ansprüche von Hinterbliebenen von nach dem 31. 12. 2000 verstorbenen ÖBB-Beamten des Ruhestandes auf Todesfallsbeiträge ohne jede Übergangsfrist beseitigt. Damit war aber diesem Personenkreis, der bislang hiezu auch keine besondere Veranlassung gehabt hatte, die Möglichkeit genommen, für die mit dem plötzlichen Todesfall des ÖBB-Beamten (- hier: 10 Tage nach Wirksamkeit der verschlechternden Regelung -) verbundenen Auslagen, zu deren Abdeckung der Todesfallsbeitrag zweifelsohne auch dienen sollte, anderweitig - insbesondere durch Ansparen entsprechender Mittel - Sorge zu tragen.
Nach neuerer Judikatur hat das Gericht bei einer etwaigen Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG bei Zusammenspiel mehrerer Rechtsvorschriften zu gewährleisten, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als erforderlich und andererseits die verbleibenden Normen keine Veränderung ihrer Bedeutung erfahren (Mayer, B-VG2 Art 89 Rz II 4). Dazu ist auch auf die Ausführungen in dem übernommenen Drittelantrag des Nationalrates zu verweisen. Um den verschiedenen Bedenken adäquat Rechnung tragen zu können, wurden die Anträge differenziert gestellt. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird gemäß § 62 Abs 3 VerfGG mit dem Verfahren innegehalten. Nach neuerer Judikatur hat das Gericht bei einer etwaigen Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG bei Zusammenspiel mehrerer Rechtsvorschriften zu gewährleisten, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als erforderlich und andererseits die verbleibenden Normen keine Veränderung ihrer Bedeutung erfahren (Mayer, B-VG2 Artikel 89, Rz römisch zwei 4). Dazu ist auch auf die Ausführungen in dem übernommenen Drittelantrag des Nationalrates zu verweisen. Um den verschiedenen Bedenken adäquat Rechnung tragen zu können, wurden die Anträge differenziert gestellt. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VerfGG mit dem Verfahren innegehalten.