Die Revision ist nicht berechtigt.
Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MuttSchG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist (Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft ZAS 1978, 83 [88], Knöfler MuttSchG10 157; Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten FS Strasser 241 [247]; DRdA 1991/33 [Petrovic]), und der Dienstgeber von der Schwangerschaft informiert war. Die Schwangerschaft und die Information des Arbeitgebers sind Bedingungen für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (DRdA 1991/33 [Petrovic] = ArbDer besondere Kündigungsschutz des Paragraph 10, MuttSchG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist (Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft ZAS 1978, 83 [88], Knöfler MuttSchG10 157; Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten FS Strasser 241 [247]; DRdA 1991/33 [Petrovic]), und der Dienstgeber von der Schwangerschaft informiert war. Die Schwangerschaft und die Information des Arbeitgebers sind Bedingungen für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (DRdA 1991/33 [Petrovic] = Arb
10.895 = RdW 1991, 151). Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Dienstnehmerin von ihrer Schwangerschaft, was als Hinderungsgrund allgemein anerkannt ist, unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen (Knöfler aaO 163 mwN; RdW 1984, 216; DRdA 1991/33 [Petrovic mwN]).
Das Verbot der Kündigung entgegen den Bestimmungen des § 10 MuttSchG gilt während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und ist vom Motiv der Kündigung durch den Dienstgeber, wegen der Schwangerschaft das Dienstverhältnis zu beenden, unabhängig (RV 197 BlgNR 8.GP, 13; Knöfler aaO 155; Grillberger aaO 241).Das Verbot der Kündigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, MuttSchG gilt während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und ist vom Motiv der Kündigung durch den Dienstgeber, wegen der Schwangerschaft das Dienstverhältnis zu beenden, unabhängig Regierungsvorlage 197 BlgNR 8.GP, 13; Knöfler aaO 155; Grillberger aaO 241).
Der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes ist die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Falle des Kündigungs- und Entlassungsschutzes der wirtschaftlichen Existenz der Mutter (Grillberger aaO 245, 248).
Damit stellt der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustandes der Frau unabhängig davon besteht, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimhaut (= Nidation) stattgefunden hat und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen ist. Die Einnistung des befruchteten Eies in der Uterusschleimhaut ist nur ein Kettenglied in dem nach herrschender wissenschaftlicher Erkenntnis (vgl AS 115, 116) ab Empfängnis begründeten Stadium der Schwangerschaft und kann nicht für den Bereich des Kündigungsschutzes willkürlich als Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsschutzes herausgegriffen werden. Ob zwischen dem Frühstadium der Schwangerschaft von der Empfängnis bis zum Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimheit um den 13. Tag (= Nidation) und dem Anfangsstadium der Schwangerschaft, die mit dem Abschluß der Nidation beginnt und dem Haupt- und Spätstadium der Schwangerschaft im strafrechtlichen Bereich unterschieden wird (Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts3 240) ist lediglich für die Strafbarkeit des Abbruches der Schwangerschaft im Sinne des § 96 ff StGB von Bedeutung (Leukauf/Steininger, Komm zum StGB3, 595; Kienapfel aaO 239 ff; Trifftner StGB Komm I erste Lieferung Rz 5 f zu § 96 StGB). Diese Unterscheidung ändert aber nichts daran, daß sie nur Stadien der Schwangerschaft als solche betrifft und daß das Schutzobjekt der Strafbestimmungen der §§ 96 ff StGB (Leibesfrucht und die Gesundheit der Schwangeren) mit dem Schutzobjekt des § 10 MuttSchG (wirtschaftliche Existenz der Mutter) nicht ident ist (vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7, 1258 mwH).Damit stellt der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustandes der Frau unabhängig davon besteht, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimhaut (= Nidation) stattgefunden hat und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen ist. Die Einnistung des befruchteten Eies in der Uterusschleimhaut ist nur ein Kettenglied in dem nach herrschender wissenschaftlicher Erkenntnis vergleiche AS 115, 116) ab Empfängnis begründeten Stadium der Schwangerschaft und kann nicht für den Bereich des Kündigungsschutzes willkürlich als Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsschutzes herausgegriffen werden. Ob zwischen dem Frühstadium der Schwangerschaft von der Empfängnis bis zum Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimheit um den 13. Tag (= Nidation) und dem Anfangsstadium der Schwangerschaft, die mit dem Abschluß der Nidation beginnt und dem Haupt- und Spätstadium der Schwangerschaft im strafrechtlichen Bereich unterschieden wird (Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts3 240) ist lediglich für die Strafbarkeit des Abbruches der Schwangerschaft im Sinne des Paragraph 96, ff StGB von Bedeutung (Leukauf/Steininger, Komm zum StGB3, 595; Kienapfel aaO 239 ff; Trifftner StGB Komm römisch eins erste Lieferung Rz 5 f zu Paragraph 96, StGB). Diese Unterscheidung ändert aber nichts daran, daß sie nur Stadien der Schwangerschaft als solche betrifft und daß das Schutzobjekt der Strafbestimmungen der Paragraphen 96, ff StGB (Leibesfrucht und die Gesundheit der Schwangeren) mit dem Schutzobjekt des Paragraph 10, MuttSchG (wirtschaftliche Existenz der Mutter) nicht ident ist vergleiche auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7, 1258 mwH).
Ob durch chemische, mechanische oder hormonelle Mittel der natürliche Verlauf einer Schwangerschaft ab Konzeption beeinflußt wird und es unter Umständen nicht zur Einnistung des Eies in die Gebärmutterschleimhaut oder zur Geburt kommt, bedeutet nur, daß der Kündigungsschutz des § 10 MuttSchG verloren geht (Schaub aaO, 1258; Binder aaO, 88), bzw der erforderliche Nachweis der Schwangerschaft durch eine ärztliche Bestätigung uU. nicht erbracht werden kann.Ob durch chemische, mechanische oder hormonelle Mittel der natürliche Verlauf einer Schwangerschaft ab Konzeption beeinflußt wird und es unter Umständen nicht zur Einnistung des Eies in die Gebärmutterschleimhaut oder zur Geburt kommt, bedeutet nur, daß der Kündigungsschutz des Paragraph 10, MuttSchG verloren geht (Schaub aaO, 1258; Binder aaO, 88), bzw der erforderliche Nachweis der Schwangerschaft durch eine ärztliche Bestätigung uU. nicht erbracht werden kann.
Die mit der um den 6.Mai 1952 stattgefundene Vereinigung der Ei- und Samenzelle begründete Schwangerschaft der Klägerin bewirkte sohin nach rechtzeitiger Bekanntgabe der Schwangerschaft die Unwirksamkeit der am 11.5.1992 ausgesprochenen Kündigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.