Rechtssatz RS0070722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070722
Entscheidungsdatum
16.06.2008
Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 23/95
Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 23/95
Veröff: SZ 68/74
- 8 ObA 39/06b
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 39/06b
nur: Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. (T1); Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T2)
- 8 ObA 27/08s
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 27/08s
Auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070722
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19950412_OGH0002_009OBA00023_9500000_002